Gegen dieses Urteil richten sich gemeinschaftlich ausgeführte, jeweils auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.Gegen dieses Urteil richten sich gemeinschaftlich ausgeführte, jeweils auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
Eine Verletzung des § 250 StPO macht die Verfahrensrüge (Z 3) geltend, weil den - während deren Vernehmungen aus dem Verhandlungssaal gewiesenen - Angeklagten nach ihrer Wiedereinführung die Aussage der Zeugin Silvia H***** ebensowenig zur Kenntnis gebracht worden sei wie jene des Karl H***** (diesfalls der Sache nach Z 4). Sie übergeht dabei aber gerade diese noch vor Schluss des Beweisverfahrens erfolgte Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 248) und die hiezu abgegebenen Stellungnahmen beider Angeklagter (ON 62 S 28). Die Angeklagten bemängeln weiters die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 10. April 2008 gestellten Antrags (Z 4) auf Durchführung einer „Rufdatenauswertung hinsichtlich der Telefonnummern ***** und ***** für die Tage 8. und 9. Jänner 2008 zum Beweis dafür, dass das vom Zeugen Eliyas T***** bei seiner heutigen Vernehmung angegebene Telefonat zwischen ihm und dem Erstgeklagten tatsächlich um zu der vom Zeugen bekanntgegebenen Zeit stattgefunden hat" (ON 59 S 24). Aus einer Beweisführung muss aber unter Zugrundelegung der Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der Antragstellung bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (RIS-Justiz RS0116987). Selbst der intendierte Nachweis eines stattgehabten Telefonkontakts, den das Erstgericht ohnedies in seine Erwägungen einbezog (US 11), führte aber zu keiner relevanten Änderung der Verfahrensergebnisse, weswegen durch die Abweisung dieses Antrags Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.Eine Verletzung des Paragraph 250, StPO macht die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) geltend, weil den - während deren Vernehmungen aus dem Verhandlungssaal gewiesenen - Angeklagten nach ihrer Wiedereinführung die Aussage der Zeugin Silvia H***** ebensowenig zur Kenntnis gebracht worden sei wie jene des Karl H***** (diesfalls der Sache nach Ziffer 4,). Sie übergeht dabei aber gerade diese noch vor Schluss des Beweisverfahrens erfolgte Mitteilung des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 248) und die hiezu abgegebenen Stellungnahmen beider Angeklagter (ON 62 S 28). Die Angeklagten bemängeln weiters die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 10. April 2008 gestellten Antrags (Ziffer 4,) auf Durchführung einer „Rufdatenauswertung hinsichtlich der Telefonnummern ***** und ***** für die Tage 8. und 9. Jänner 2008 zum Beweis dafür, dass das vom Zeugen Eliyas T***** bei seiner heutigen Vernehmung angegebene Telefonat zwischen ihm und dem Erstgeklagten tatsächlich um zu der vom Zeugen bekanntgegebenen Zeit stattgefunden hat" (ON 59 S 24). Aus einer Beweisführung muss aber unter Zugrundelegung der Verfahrensergebnisse im Zeitpunkt der Antragstellung bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten sein (RIS-Justiz RS0116987). Selbst der intendierte Nachweis eines stattgehabten Telefonkontakts, den das Erstgericht ohnedies in seine Erwägungen einbezog (US 11), führte aber zu keiner relevanten Änderung der Verfahrensergebnisse, weswegen durch die Abweisung dieses Antrags Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.
Zur zunächst im Rahmen der Mängelrüge weitwendig behaupteten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ist zu bemerken, dass eine solche nicht vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt alle Verfahrensergebnisse erörtert und daraufhin untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sodann erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Form (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden und schlüssig begründet wird, warum die Tatrichter von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Fabrizy, StPO10 § 281 Rz 43). Daher müssen Einwendungen, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen oder nur auf einzelne isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0119370). Insoweit die Beschwerde daher behauptet, das Erstgericht sei nicht bzw nicht ausführlich genug auf die Aussagen der Zeugen Nejla C***** und Erwin F***** eingegangen, wird kein Begründungsmangel im Sinn einer Urteilsnichtigkeit aufgezeigt, zumal sich die Auseinandersetzung des Erstgerichts mit deren Depositionen auf US 9 bzw 10 wiederfindet und im Übrigen mit dem Vorleben des Opfers bzw seines Verhaltens in den Stunden vor der Vergewaltigung keine entscheidenden Tatsachen angesprochen werden. Dies trifft auch auf die wiederum die Situation nach der Tat betreffenden Angaben des Zeugen Franz G***** zu.Zur zunächst im Rahmen der Mängelrüge weitwendig behaupteten Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) ist zu bemerken, dass eine solche nicht vorliegt, wenn das Gericht nicht den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt alle Verfahrensergebnisse erörtert und daraufhin untersucht, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen oder sich nicht mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sodann erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzt. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Form (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) die entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden und schlüssig begründet wird, warum die Tatrichter von der Richtigkeit einer Annahme überzeugt sind, ohne dagegensprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 281, Rz 43). Daher müssen Einwendungen, die sich nicht auf entscheidende Tatsachen beziehen oder nur auf einzelne isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen und die Beweisergebnisse nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigen, erfolglos bleiben (RIS-Justiz RS0119370). Insoweit die Beschwerde daher behauptet, das Erstgericht sei nicht bzw nicht ausführlich genug auf die Aussagen der Zeugen Nejla C***** und Erwin F***** eingegangen, wird kein Begründungsmangel im Sinn einer Urteilsnichtigkeit aufgezeigt, zumal sich die Auseinandersetzung des Erstgerichts mit deren Depositionen auf US 9 bzw 10 wiederfindet und im Übrigen mit dem Vorleben des Opfers bzw seines Verhaltens in den Stunden vor der Vergewaltigung keine entscheidenden Tatsachen angesprochen werden. Dies trifft auch auf die wiederum die Situation nach der Tat betreffenden Angaben des Zeugen Franz G***** zu.
Mit den weiteren Kritikpunkten, das Erstgericht habe die entlastenden Angaben der Zeugen Zarah B*****, T***** und Shirvani To***** unberücksichtigt gelassen, wird ebenso kein formelles Begründungsdefizit aufgezeigt. Die Argumentation, die eigene Verantwortung der Angeklagten sei widerspruchsfrei, während die Einlassungen des Opfers lebensfremd wären, verlässt den gesetzlichen Anfechtungsrahmen, sodass die Beschwerdeführer insgesamt in unzulässiger Weise den Versuch unternehmen, die Beweiswürdigung des Erstgerichts zu bekämpfen, ohne Begründungsmängel im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrunds aufzuzeigen. Dass aus formell einwandfreien Prämissen auch für die Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch mit plausibler Begründung für eine für die Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist nämlich als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf das zu Z 5 erstattete Vorbringen und den Zweifelsgrundsatz keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf das zu Ziffer 5, erstattete Vorbringen und den Zweifelsgrundsatz keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs an den den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.