Die auf § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch ist berechtigt. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an seine (nochmalige) Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit geleugnet und behauptet, seine genannte 86jährige Großtante (vgl S 107) habe ihn schon des öfteren zu Unrecht beschuldigt, sie wisse auch nicht mehr genau, was sie spreche (S 71, 85 a/vso, 135/137, 156, 158 bis 160); zum Beweis dafür, daß Z*** bereits mehrmals, und zwar möglicherweise aus geistiger Verwirrung, derartige Anschuldigungen erfunden habe, die sich dann als Mißverständnisse oder als "sonstige Nichtigkeiten" entpuppt hätten, beantragte er in der Hauptverhandlung die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Eltern (S 168). Die potentielle Eignung dahingehender Bekundungen, die Glaubwürdigkeit der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin in Ansehung ihrer nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gegen den Angeklagten in Frage zu stellen, liegt auf der Hand; die Beurteilung von deren konkreter Beweiskraft zu seiner allfälligen Entlastung aber oblag dementsprechend den zur Entscheidung über die Schuldfrage allein zuständigen Laienrichtern.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen diesen Schuldspruch ist berechtigt. Der Beschwerdeführer hat von Anfang an seine (nochmalige) Anwesenheit am Tatort zur Tatzeit geleugnet und behauptet, seine genannte 86jährige Großtante vergleiche S 107) habe ihn schon des öfteren zu Unrecht beschuldigt, sie wisse auch nicht mehr genau, was sie spreche (S 71, 85 a/vso, 135/137, 156, 158 bis 160); zum Beweis dafür, daß Z*** bereits mehrmals, und zwar möglicherweise aus geistiger Verwirrung, derartige Anschuldigungen erfunden habe, die sich dann als Mißverständnisse oder als "sonstige Nichtigkeiten" entpuppt hätten, beantragte er in der Hauptverhandlung die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Eltern (S 168). Die potentielle Eignung dahingehender Bekundungen, die Glaubwürdigkeit der einzigen unmittelbaren Belastungszeugin in Ansehung ihrer nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gegen den Angeklagten in Frage zu stellen, liegt auf der Hand; die Beurteilung von deren konkreter Beweiskraft zu seiner allfälligen Entlastung aber oblag dementsprechend den zur Entscheidung über die Schuldfrage allein zuständigen Laienrichtern.
Schon deswegen war die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahme durch den Schwurgerichtshof mit der den Geschwornen vorgreifenden - und zudem das Beweisthema dahin, daß die Eltern des Angeklagten "aus einem Mißverständnis zu dem Vorfall von der Zeugin Z*** mehrmals beschuldigt worden" seien, verfälschenden - Begründung, es könne schon sein, daß früher solche Mißverständnisse aufgetreten seien, doch gebe es dafür im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt (S 168 f.), verfehlt.
Dazu kommt noch, daß sich die genannte Zeugin in der Hauptverhandlung der Aussage entschlagen hat (S 160) und daß in bezug auf die Überzeugungskraft der in der Folge verlesenen (S 164) Protokolle über ihre Angaben bei der Polizei (S 59 f., 61 f.) sehr wohl indirekte Beweise erhoben wurden (S 160 bis 176), die nach dem wiederholten Antrag des öffentlichen Anklägers (S 160, 164) durchwegs dazu dienen sollten, die Richtigkeit der Anzeige zu verifizieren; umsomehr war der Schwurgerichtshof darnach verpflichtet, auch die zur Verteidigung des Beschwerdeführers beantragten indirekten Beweise abzuführen.
Die durch die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags unterlaufene, in der Verfahrensrüge zutreffend monierte Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - unter Aufrechterhaltung des vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht getroffenen Wahrspruchs zur (unechten) Zusatzfrage (§ 349 Abs. 2 StPO) - wie im Spruch zu erkennen war (§§ 285 e, 344 StPO).Die durch die Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrags unterlaufene, in der Verfahrensrüge zutreffend monierte Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten macht eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung - unter Aufrechterhaltung des vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht getroffenen Wahrspruchs zur (unechten) Zusatzfrage (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) - wie im Spruch zu erkennen war (Paragraphen 285, e, 344 StPO).
Für den zweiten Rechtsgang wird im besonderen darauf verwiesen, daß die im Interesse eines fairen Verfahrens (Art 6 MRK) gelegene Notwendigkeit einer sinnvollen flankierenden Beweisaufnahme zur inhaltlichen Kontrolle sicherheitsbehördlicher Niederschriften über die Bekundungen von Zeugen, die sich in der Hauptverhandlung berechtigterweise der Aussage entschlagen haben, gerade in letzter Zeit bereits mehrfach mit allem Nachdruck hervorgehoben wurde (vgl RZ 1987/62-I und II, RZ 1988/17 ua).Für den zweiten Rechtsgang wird im besonderen darauf verwiesen, daß die im Interesse eines fairen Verfahrens (Artikel 6, MRK) gelegene Notwendigkeit einer sinnvollen flankierenden Beweisaufnahme zur inhaltlichen Kontrolle sicherheitsbehördlicher Niederschriften über die Bekundungen von Zeugen, die sich in der Hauptverhandlung berechtigterweise der Aussage entschlagen haben, gerade in letzter Zeit bereits mehrfach mit allem Nachdruck hervorgehoben wurde vergleiche RZ 1987/62-I und römisch zwei, RZ 1988/17 ua).