Rechtssatz RS0101119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101119
Entscheidungsdatum
15.11.1988
Rechtssatz
Bei der Aufhebung eines (nach der Verneinung einer Zusatzfrage in Richtung § 143, zweiter Fall, StGB ergangenen) Schuldspruchs nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB verweist der OGH die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung (nur) in diesem Umfang an das Geschwornengericht mit dem Auftrag zurück, im Fall einer neuerlichen Bejahung der Hauptfrage das (mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft) unberührt bleibende Verdikt zur Zusatzfrage der Entscheidung mit zugrundezulegen.Bei der Aufhebung eines (nach der Verneinung einer Zusatzfrage in Richtung Paragraph 143,, zweiter Fall, StGB ergangenen) Schuldspruchs nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB verweist der OGH die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung (nur) in diesem Umfang an das Geschwornengericht mit dem Auftrag zurück, im Fall einer neuerlichen Bejahung der Hauptfrage das (mangels Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft) unberührt bleibende Verdikt zur Zusatzfrage der Entscheidung mit zugrundezulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101119
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0150OS00145_8800000_001