Vorweg ist festzuhalten, dass der rechtskräftige Beschluss vom 2. September 1999 über die Verhängung der Untersuchungshaft (S 41 f/I) nicht mehr zum Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden darf (vgl hiezu BS. S 177 oben/II).Vorweg ist festzuhalten, dass der rechtskräftige Beschluss vom 2. September 1999 über die Verhängung der Untersuchungshaft (S 41 f/I) nicht mehr zum Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens gemacht werden darf vergleiche hiezu BS. S 177 oben/II).
Mit Bezug auf den nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangenen (wenngleich noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch, der sich auf die tatrichterliche Würdigung einer Mehrzahl subjektiver und objektiver Beweismittel im kontradiktorischen Verfahren stützt (ON 52), hat der Gerichtshof zweiter Instanz nicht nur einen - wie die Beschwerde argumentiert - "hinreichenden", sondern vielmehr einen "dringenden" Tatverdacht zureichend begründet (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 19). Dem wird lediglich die (an Hand der Aktenlage widerlegbare) pauschale Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung entgegengehalten.Mit Bezug auf den nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens ergangenen (wenngleich noch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch, der sich auf die tatrichterliche Würdigung einer Mehrzahl subjektiver und objektiver Beweismittel im kontradiktorischen Verfahren stützt (ON 52), hat der Gerichtshof zweiter Instanz nicht nur einen - wie die Beschwerde argumentiert - "hinreichenden", sondern vielmehr einen "dringenden" Tatverdacht zureichend begründet (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 19). Dem wird lediglich die (an Hand der Aktenlage widerlegbare) pauschale Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung entgegengehalten.
Auch der weiterhin bestehende, durch gelindere Mittel nicht substituierbare Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO wird in der bekämpften Beschwerdeentscheidung gesetzeskonform beurteilt. Soweit dagegen bloß vorgebracht wird, der Umstand, dass Handlungen, die noch zu keiner rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung geführt haben und großteils durch die Aussagen der Privatbeteiligten gestützt werden, als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, verstoße gegen die durch Art 6 Abs 2 EMRK geschützte Unschuldsvermutung und widerspreche dem Erfordernis eines hinreichenden Tatverdachtes sowie eines begründeten Anlasses zur Annahme einer Tatbegehungsgefahr im Sinne des Art 5 Abs 1 lit c EMRK, genügt der Hinweis auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Höchstgerichtes (vgl Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht4, dritter Teil, Nebenstrafrecht, erster Halbband, Art 5 Abs 1 lit c EMRK E 1a, 3 und Art 6 Abs 2 EMRK E 20aa; 15 Os 93/93 und die dort zitierte Judikatur und Literatur zur EMRK).Auch der weiterhin bestehende, durch gelindere Mittel nicht substituierbare Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO wird in der bekämpften Beschwerdeentscheidung gesetzeskonform beurteilt. Soweit dagegen bloß vorgebracht wird, der Umstand, dass Handlungen, die noch zu keiner rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung geführt haben und großteils durch die Aussagen der Privatbeteiligten gestützt werden, als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, verstoße gegen die durch Artikel 6, Absatz 2, EMRK geschützte Unschuldsvermutung und widerspreche dem Erfordernis eines hinreichenden Tatverdachtes sowie eines begründeten Anlasses zur Annahme einer Tatbegehungsgefahr im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK, genügt der Hinweis auf die dazu ergangenen Entscheidungen des Höchstgerichtes vergleiche Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht4, dritter Teil, Nebenstrafrecht, erster Halbband, Artikel 5, Absatz eins, Litera c, EMRK E 1a, 3 und Artikel 6, Absatz 2, EMRK E 20aa; 15 Os 93/93 und die dort zitierte Judikatur und Literatur zur EMRK).
Da - wie dargelegt - der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht angenommen wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO gegeben ist, zu deren Beseitigung eine Kaution von 50.000 S angeboten wird.Da - wie dargelegt - der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zu Recht angenommen wurde, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus der Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO gegeben ist, zu deren Beseitigung eine Kaution von 50.000 S angeboten wird.
Wenn auch die erstgerichtliche Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist, kann von einer unangemessenen Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zur verhängten Strafe von 36 Monaten keine Rede sein. Dagegen führt die Beschwerde lediglich (polemisch) ins Treffen, die Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung und die Unhaltbarkeit der dreijährigen verhängten Freiheitsstrafe sei aus dem Vergleich mit dem über den abgesondert verurteilten (im vorliegenden Strafverfahren als Zeugen vernommenen) Heimo S***** zu ersehen, sodass die Länge der Untersuchungshaft in keinem Verhältnis zu der zu erwartenden Strafe stehe. Vom Tatgericht gewichtete Strafzumessungsgründe und deren Resultat, die sich auf einen Mitverurteilten beziehen, eignen sich nicht zur Beurteilung der Verhätnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft eines davon nicht Betroffenen.
Unverständlich ist schließlich Bedeutungsinhalt und Bezug des Schlusssatzes der Beschwerdeschrift: "Eine abschlägige Entscheidung wird die Anrufung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Folge haben", erfolgt damit doch keine Ausführung des in § 3 Abs 1 erster Satz GRBG normierten Inhalts der Grundrechtsbeschwerde.Unverständlich ist schließlich Bedeutungsinhalt und Bezug des Schlusssatzes der Beschwerdeschrift: "Eine abschlägige Entscheidung wird die Anrufung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Folge haben", erfolgt damit doch keine Ausführung des in Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG normierten Inhalts der Grundrechtsbeschwerde.
Da somit Horst S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit Horst S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.