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Entscheidung 15 Os 146/23v×

Entscheidung 15 Os 146/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088115 Rechtssatz 26.05.1992Strafrecht
Ein Suchtgift betreffendes Einziehungserkenntnis bleibt von der Aufhebung des ihm zugrunde liegenden Schuldspruchs unberührt, weil Suchtgift jedenfalls (siehe §§ 13 Abs 1, 16 Abs 3 SGG) einzuziehen ist.
RS0099473 Rechtssatz 30.03.1960Strafrecht
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt (vgl aus jüngster Zeit zB die Entscheidung 6 Os 381/57 und 8 Os 201/59) dass die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht für die Schuldfrage oder für den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für di …
RS0107402 Rechtssatz 29.04.1997Strafrecht
Der längere Tatzeitraum, für welchen sich der Täter durch Wiederholung gleichartiger Straftaten ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen trachtet, muss keineswegs "zumindest etwa drei Monate" dauern. Eine bestimmte Mindestdauer dieses "längeren Zeitraumes …
RS0116569 Rechtssatz 26.06.2002Strafrecht
Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge oder Subsumtionsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz (Schuldspruch statt Freispruch oder umgekehrt beziehungsweise Änderung der rechtlichen Unterstellung) zu behaupten. Diese ist vielmeh …
RS0118317 Rechtssatz 26.11.2003Strafrecht
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn als …
RS0128874 Rechtssatz 18.06.2013Strafrecht
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.