Wie der Generalprokuratur in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der letztgenannte Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokuratur in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der letztgenannte Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die Bestimmungen des § 90h Abs 5 StPO, denen zufolge die für den Fall der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens vom Verdächtigen im Zusammenhang mit der Diversion erbrachte Leistungen bei der allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen und nach § 90c StPO geleistete Geldbeträge nur im Fall des Freispruches oder sonstiger Verfahrenseinstellung zurückzuzahlen sind, stellen ausschließlich auf die Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach § 90h Abs 2 StPO ab, deren Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Geldbuße (§ 90c StPO) ist, dass die Diversion entweder dadurch vereitelt wird, dass der Verdächtige die ihm auferlegten Zahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet (Z 1), oder dass gegen ihn wegen neuerlicher Delinquenz bereits vor Zahlung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet worden ist (Z 3).Die Bestimmungen des Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO, denen zufolge die für den Fall der nachträglichen Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens vom Verdächtigen im Zusammenhang mit der Diversion erbrachte Leistungen bei der allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen und nach Paragraph 90 c, StPO geleistete Geldbeträge nur im Fall des Freispruches oder sonstiger Verfahrenseinstellung zurückzuzahlen sind, stellen ausschließlich auf die Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO ab, deren Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Geldbuße (Paragraph 90 c, StPO) ist, dass die Diversion entweder dadurch vereitelt wird, dass der Verdächtige die ihm auferlegten Zahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet (Ziffer eins,), oder dass gegen ihn wegen neuerlicher Delinquenz bereits vor Zahlung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet worden ist (Ziffer 3,).
Der hier vorliegende Fall einer vollständigen und rechtzeitigen Leistung einer Geldbuße in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, die aber aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft (§ 90 l Abs 3 StPO) entfällt, wird von § 90h Abs 5 StPO nicht erfasst. § 90l StPO sieht eine dem § 90h Abs 5 StPO entsprechende Regelung nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen nicht, sodass auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt (aM Einführungserlass [zweiter Teil] zur Strafprozessnovelle 1999 ["Diversion"], JMZ 578.015/35-II 3/1999, S 49).Der hier vorliegende Fall einer vollständigen und rechtzeitigen Leistung einer Geldbuße in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, die aber aufgrund einer erfolgreichen Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 90, l Absatz 3, StPO) entfällt, wird von Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO nicht erfasst. Paragraph 90 l, StPO sieht eine dem Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO entsprechende Regelung nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen nicht, sodass auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt (aM Einführungserlass [zweiter Teil] zur Strafprozessnovelle 1999 ["Diversion"], JMZ 578.015/35-II 3 aus 1999,, S 49).
Es sind daher die bereicherungsrechtlichen Grundsätze des ABGB (§§ 143l ff) anzuwenden, wonach eine durch Wegfall des Rechtsgrundes ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen ist (condictio causa finita; vgl Rummel in Rummel, ABGB3, § 1435 Rz 3).Es sind daher die bereicherungsrechtlichen Grundsätze des ABGB (Paragraphen 143 l, ff) anzuwenden, wonach eine durch Wegfall des Rechtsgrundes ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen ist (condictio causa finita; vergleiche Rummel in Rummel, ABGB3, Paragraph 1435, Rz 3).
Leistet also der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (§ 90c Abs 4 StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses gemäß § 90c Abs 5 StPO durch den Staatsanwalt (§ 90 l Abs 3 StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt.Leistet also der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses gemäß Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO durch den Staatsanwalt (Paragraph 90, l Absatz 3, StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt.
Die Gesetzesverletzung war daher festzustellen und es war - infolge deren für den Beschuldigten nachteiliger Wirkung - der Beschluss des Beschwerdegerichts zu beheben sowie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft abzuweisen.