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Rechtssatz RS0119611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119611

Geschäftszahl

15Os147/04; 15Os32/05b

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Rechtssatz

Leistet der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (Paragraph 90, c Absatz 4, StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Beschlusses auf Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraphen 90 b, 90 c, Absatz 5, StPO durch den Staatsanwalt (Paragraph 90 l, Absatz 3, StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt. Die Bestimmungen des Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO stellen nämlich ausschließlich auf die Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO ab, deren Voraussetzung im Zusammenhang mit einer Geldbuße (Paragraph 90 c, StPO) ist, dass die Diversion entweder dadurch vereitelt wird, dass der Verdächtige die ihm auferlegten Zahlungen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig leistet (Ziffer eins,), oder dass gegen ihn wegen neuerlicher Delinquenz bereits vor Zahlung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet worden ist (Ziffer 3,).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119611

Dokumentnummer

JJR_20050113_OGH0002_0150OS00147_0400000_001