Der zuletzt genannte Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten steht, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Bestimmung des § 90h Abs 5 StPO, der zufolge im Fall nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens vom Verdächtigen im Zusammenhang mit der Diversion erbrachte Leistungen bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen und nach § 90c StPO geleistete Geldbeträge zurückzuzahlen sind, wenn der Verdächtige freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wird, stellt ausschließlich auf Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach § 90h Abs 2 StPO ab. Zu solchen Fällen kommt es, wenn der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt (§ 90h Abs 2 Z 1 StPO) oder gegen den Verdächtigen vor Zahlung des (gesamten) Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet wird (Z 3).Der zuletzt genannte Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten steht, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Die Bestimmung des Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO, der zufolge im Fall nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens vom Verdächtigen im Zusammenhang mit der Diversion erbrachte Leistungen bei einer allfälligen Strafbemessung zu berücksichtigen und nach Paragraph 90 c, StPO geleistete Geldbeträge zurückzuzahlen sind, wenn der Verdächtige freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt wird, stellt ausschließlich auf Fälle nachträglicher Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens nach Paragraph 90 h, Absatz 2, StPO ab. Zu solchen Fällen kommt es, wenn der Verdächtige den Geldbetrag samt allfälliger Schadensgutmachung nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zahlt (Paragraph 90 h, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) oder gegen den Verdächtigen vor Zahlung des (gesamten) Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung ein (anderes) Strafverfahren eingeleitet wird (Ziffer 3,).
Der hier gegebene Fall vollständiger und rechtzeitiger Zahlung des Geldbetrages in Erwartung diversioneller Verfahrensbeendigung, die aber auf Grund erfolgreicher Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft (§ 90 l Abs 3 StPO) ausbleibt, wird von § 90h Abs 5 StPO nicht erfasst. § 90 l StPO sieht eine dem § 90h Abs 5 StPO entsprechende Regelung nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen nicht, sodass auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt (aM Einführungserlass zur Strafprozessnovelle 1999).Der hier gegebene Fall vollständiger und rechtzeitiger Zahlung des Geldbetrages in Erwartung diversioneller Verfahrensbeendigung, die aber auf Grund erfolgreicher Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 90, l Absatz 3, StPO) ausbleibt, wird von Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO nicht erfasst. Paragraph 90, l StPO sieht eine dem Paragraph 90 h, Absatz 5, StPO entsprechende Regelung nicht vor. Anhaltspunkte für eine planwidrige Gesetzeslücke bestehen nicht, sodass auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt (aM Einführungserlass zur Strafprozessnovelle 1999).
Es sind daher die bereicherungsrechtlichen Grundsätze des ABGB (§§ 1431 ff) anzuwenden, wonach eine durch Wegfall des Rechtsgrundes ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen ist (condictio causa finita; vgl Rummel in Rummel, ABGB3 § 1435 Rz 3). Leistet also - wie vorliegend - der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (§ 90c Abs 4 StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Einstellungsbeschlusses (§ 90c Abs 5 StPO) durch den Staatsanwalt (§ 90 l Abs 3 StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt (15 Os 147/04).Es sind daher die bereicherungsrechtlichen Grundsätze des ABGB (Paragraphen 1431, ff) anzuwenden, wonach eine durch Wegfall des Rechtsgrundes ungerechtfertigte Vermögensverschiebung rückgängig zu machen ist (condictio causa finita; vergleiche Rummel in Rummel, ABGB3 Paragraph 1435, Rz 3). Leistet also - wie vorliegend - der Verdächtige den vollständigen Geldbetrag nach gerichtlicher Mitteilung (Paragraph 90 c, Absatz 4, StPO) in Erwartung der diversionellen Beendigung des Verfahrens, so ist der Betrag zurückzuzahlen, wenn infolge erfolgreicher Anfechtung des Einstellungsbeschlusses (Paragraph 90 c, Absatz 5, StPO) durch den Staatsanwalt (Paragraph 90, l Absatz 3, StPO) die Rechtsgrundlage für die Zahlung entfällt (15 Os 147/04).
Mit der Feststellung der dem Beschuldigten nachteiligen Gesetzesverletzung waren gemäß § 292 letzter Satz StPO die Aufhebung des Beschlusses und die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verbinden.Mit der Feststellung der dem Beschuldigten nachteiligen Gesetzesverletzung waren gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO die Aufhebung des Beschlusses und die Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft zu verbinden.