Ihr zuwider gibt es, wenn sowohl auf die Gründe der lit a als auch auf jene der lit b des § 2 StEG gestützte Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gem § 1 StEG gestellt werden, nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einen der beiden - für die Prüfung iSd § 1 StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gem § 6 Abs 1 und 2 StEG zuständige Gericht ist jedoch der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden (vgl Mayerhofer Nebengesetze4 § 6 StEG E 1 samt Anm, E 1a; 11 Os 107/00). Der Beschwerde zuwider spielt es dabei keine Rolle, aus welchem der beiden Gründe das Bestehen eines Ersatzanspruches bejaht wurde, sind doch in allen Fällen gleichermaßen die durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen (§ 1 StEG), sodass eine entschädigungsrechtliche Schlechterstellung desjenigen, dem eine "Verdachtsentkräftung" zugebilligt wird, gegenüber dem, dessen Anhaltung als gesetzwidrig angesehen wird, nicht vorliegt. Ein immaterieller Schaden wird - der Beschwerde zuwider - nach den Bestimmungen des StEG in keinem Fall ersetzt (Mayerhofer aaO § 1 Anm 2), vielmehr ist ein solcher in einem Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (aaO E 3a, 3b). In jenem ist der Beschwerdeführer aber im konkreten Fall schon deshalb nicht schlechter gestellt, weil er sich auf den - die Festnahme als gesetzwidrig feststellenden - Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2000 (ON 24) stützen kann, sodass auch die Beschwerdeargumentation zum Thema "Bindungswirkung" ins Lehre geht.Ihr zuwider gibt es, wenn sowohl auf die Gründe der Litera a, als auch auf jene der Litera b, des Paragraph 2, StEG gestützte Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gem Paragraph eins, StEG gestellt werden, nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einen der beiden - für die Prüfung iSd Paragraph eins, StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gem Paragraph 6, Absatz eins und 2 StEG zuständige Gericht ist jedoch der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden vergleiche Mayerhofer Nebengesetze4 Paragraph 6, StEG E 1 samt Anm, E 1a; 11 Os 107/00). Der Beschwerde zuwider spielt es dabei keine Rolle, aus welchem der beiden Gründe das Bestehen eines Ersatzanspruches bejaht wurde, sind doch in allen Fällen gleichermaßen die durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen (Paragraph eins, StEG), sodass eine entschädigungsrechtliche Schlechterstellung desjenigen, dem eine "Verdachtsentkräftung" zugebilligt wird, gegenüber dem, dessen Anhaltung als gesetzwidrig angesehen wird, nicht vorliegt. Ein immaterieller Schaden wird - der Beschwerde zuwider - nach den Bestimmungen des StEG in keinem Fall ersetzt (Mayerhofer aaO Paragraph eins, Anmerkung 2), vielmehr ist ein solcher in einem Amtshaftungsverfahren geltend zu machen (aaO E 3a, 3b). In jenem ist der Beschwerdeführer aber im konkreten Fall schon deshalb nicht schlechter gestellt, weil er sich auf den - die Festnahme als gesetzwidrig feststellenden - Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Oktober 2000 (ON 24) stützen kann, sodass auch die Beschwerdeargumentation zum Thema "Bindungswirkung" ins Lehre geht.
Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Spezifizierung ausdrücklich die "Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gem Art 89, 140 B-VG" beantragt, ist er hiezu gesetzlich nicht legitimiert. Bedenken des gegenständlich zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Obersten Gerichtshofs gegen die Anwendung der Bestimmungen des StEG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, die einen Antrag auf Aufhebung einer dieser Bestimmungen gem Art 140 Abs 1 B-VG zur Konsequenz hätten, liegen im Übrigen nicht vor.Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Spezifizierung ausdrücklich die "Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gem Artikel 89, 140, B-VG" beantragt, ist er hiezu gesetzlich nicht legitimiert. Bedenken des gegenständlich zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Obersten Gerichtshofs gegen die Anwendung der Bestimmungen des StEG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, die einen Antrag auf Aufhebung einer dieser Bestimmungen gem Artikel 140, Absatz eins, B-VG zur Konsequenz hätten, liegen im Übrigen nicht vor.
Der - zutreffend begründet ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ergangene - Beschluss des Oberlandesgerichts entspricht daher dem Gesetz, sodass der Beschwerde (aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen gleichfalls in nichtöffentlicher Sitzung) ein Erfolg zu versagen war.