Demgemäß erweisen sich aber auch die im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes und in Ausführung der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwände gegen jene Konstatierungen, wonach M***** von den Tätern "eingekreist" wurde (US 5) und letztere "bemüht waren, ihn in einen Bereich zu dirigieren, der von der Allgemeinheit etwas weniger einzusehen ... ist" (US 30), schon deswegen als nicht zielführend, weil sie keine für die Schuldfrage oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen betreffen. Denn die insoweit allein maßgebende Urteilsannahme, daß alle Täter in Ausführung ihres vorausgegangenen gemeinsamen Entschlusses jedenfalls am Tatort dem Opfer gegenüber als Einheit auftraten (vgl EvBl 1979/146, NRsp 1988/256 ua), wird damit keineswegs in Frage gestellt.Demgemäß erweisen sich aber auch die im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes und in Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Einwände gegen jene Konstatierungen, wonach M***** von den Tätern "eingekreist" wurde (US 5) und letztere "bemüht waren, ihn in einen Bereich zu dirigieren, der von der Allgemeinheit etwas weniger einzusehen ... ist" (US 30), schon deswegen als nicht zielführend, weil sie keine für die Schuldfrage oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen betreffen. Denn die insoweit allein maßgebende Urteilsannahme, daß alle Täter in Ausführung ihres vorausgegangenen gemeinsamen Entschlusses jedenfalls am Tatort dem Opfer gegenüber als Einheit auftraten vergleiche EvBl 1979/146, NRsp 1988/256 ua), wird damit keineswegs in Frage gestellt.
Indem er sich bei seiner zuerst relevierten Rechtsrüge (Z 9 lit a) über dieses Tatsachensubstrat hinwegsetzt und dementgegen davon ausgeht, er sei bloß "als Zuschauer" anwesend gewesen, bringt demnach der Beschwerdeführer den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten relevanten Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung indessen ist, der Beschwerdeauffassung zuwider, zur Verwirklichung des in Rede stehenden qualifizierten Straftatbestands nicht erforderlich:Indem er sich bei seiner zuerst relevierten Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) über dieses Tatsachensubstrat hinwegsetzt und dementgegen davon ausgeht, er sei bloß "als Zuschauer" anwesend gewesen, bringt demnach der Beschwerdeführer den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten relevanten Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Darstellung. Eine darüber hinausgehende Mitwirkung indessen ist, der Beschwerdeauffassung zuwider, zur Verwirklichung des in Rede stehenden qualifizierten Straftatbestands nicht erforderlich:
schon wer verabredungsgemäß durch seine Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Geschehensablauf ausdrückt, haftet nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit aller Täter entstandenen Verletzungserfolg (vgl EvBl 1977/225 sowie abermals NRsp 1988/256 ua).schon wer verabredungsgemäß durch seine Anwesenheit am Tatort seinen Willen zum allfälligen Eingreifen in den Geschehensablauf ausdrückt, haftet nach Maßgabe seiner subjektiven Tatseite für den ganzen aus der vereinbarungskonformen Tätigkeit aller Täter entstandenen Verletzungserfolg vergleiche EvBl 1977/225 sowie abermals NRsp 1988/256 ua).
Für eine vom Angeklagten P***** angestrebte vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 9 JGG schließlich (Z 9 lit b iVm § 32 Abs. 1 JGG) war im Hinblick darauf kein Raum, daß seine - nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewertende - deliktstypische Schuld bei der ihm hier zur Last fallenden Beteiligung an einem ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenartig inszenierten brutalen Überfall auf einen Parkbesucher, möge sie auch bloß in einem psychischen Tatbeitrag bestanden haben, ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit durchaus als schwer anzusehen ist; ein Überwiegen der Erschwerungsumstände ist dazu, wie klarstellend vermerkt sei, nicht vorauszusetzen (so schon 15 Os 105/90).Für eine vom Angeklagten P***** angestrebte vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 9, JGG schließlich (Ziffer 9, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, JGG) war im Hinblick darauf kein Raum, daß seine - nach Strafzumessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu bewertende - deliktstypische Schuld bei der ihm hier zur Last fallenden Beteiligung an einem ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenartig inszenierten brutalen Überfall auf einen Parkbesucher, möge sie auch bloß in einem psychischen Tatbeitrag bestanden haben, ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit durchaus als schwer anzusehen ist; ein Überwiegen der Erschwerungsumstände ist dazu, wie klarstellend vermerkt sei, nicht vorauszusetzen (so schon 15 Os 105/90).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Gleichermaßen mußte der Berufung gegen die Verurteilung des genannten Angeklagten zur ungeteilten Hand mit den übrigen Tätern zur Bezahlung von 5.000 S Schmerzengeld an das Tatopfer ein Erfolg versagt bleiben, weil der dagegen erhobene alleinige Einwand, der Rechtsmittelwerber habe keine Beitragshandlung zu veranworten und es treffe ihn auch kein Verschulden, nach dem Ergebnis der Nichtigkeitsbeschwerde jeglicher Grundlage entbehrt.