Rechtssatz RS0086968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086968
Entscheidungsdatum
07.03.1991
Rechtssatz
Die nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB deliktstypische Schuld eines Sechzehnjährigen bei der nach Strafzumessungsgrundsätzen (§ 32 StGB) zu bewertende Beteiligung an einem ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenartig inszenierten brutalen Überfall auf einen Parkbesucher, möge sie auch bloß in einem psychischen Tatbeitrag bestanden haben, wurde ungeachtet seiner Unbescholtenheit als schwer angesehen.Die nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB deliktstypische Schuld eines Sechzehnjährigen bei der nach Strafzumessungsgrundsätzen (Paragraph 32, StGB) zu bewertende Beteiligung an einem ohne jeden Anlaß aus purem Rowdytum bandenartig inszenierten brutalen Überfall auf einen Parkbesucher, möge sie auch bloß in einem psychischen Tatbeitrag bestanden haben, wurde ungeachtet seiner Unbescholtenheit als schwer angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086968
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00148_9000000_001