Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der indes keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung der Vorstrafakten zum Beweis dafür, daß die Zeugin Maria W***** in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt habe, und zwar insofern, als sie behauptete, nie Heroin zu sich genommen und den Geschlechtsverkehr nicht durchgeführt zu haben, um das Heroin zu bezahlen.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einholung der Vorstrafakten zum Beweis dafür, daß die Zeugin Maria W***** in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt habe, und zwar insofern, als sie behauptete, nie Heroin zu sich genommen und den Geschlechtsverkehr nicht durchgeführt zu haben, um das Heroin zu bezahlen.
Zu Recht hat das Erstgericht von der Beweisaufnahme Abstand genommen, läuft doch der Antrag der Sache nach auf die Führung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus. Im übrigen ist aber die beantragte Beweisführung nach Art und Thema von vornherein nicht geeignet, zielführende Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zum konkreten Vorfall zu ermöglichen, ließe doch selbst der Nachweis einer unrichtigen Bekundung in einer völlig anderen Angelegenheit keinen allgemeingültigen Schluß auf den Wahrheitsgehalt der die vorliegende Tat betreffenden Aussage zu, die vom Schöffengericht in eingehender Würdigung untersucht wurde. Auch unter diesem Aspekt ist somit keine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten gegeben.
Die Bezugnahme der Nichtigkeitsbeschwerde auf zugleich (erst damit) vorgelegte Protokolle aus anderen Strafverfahren ist als im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Neuerung unbeachtlich (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 E 15 a ff).Die Bezugnahme der Nichtigkeitsbeschwerde auf zugleich (erst damit) vorgelegte Protokolle aus anderen Strafverfahren ist als im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Neuerung unbeachtlich (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, E 15 a ff).
Die Tatsachenrüge verkennt, daß § 281 Abs 1 Z 5 a StPO einen eigenständigen Nichtigkeitsgrund darstellt, der durch einen Hinweis auf Ausführungen zur Verfahrensrüge ebensowenig prozeßordnungsgemäß dargestellt wird wie durch eine unsubstantiierte Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter. Solcherart werden nämlich weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen noch gravierende Verstöße gegen die Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit aufgezeigt.Die Tatsachenrüge verkennt, daß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO einen eigenständigen Nichtigkeitsgrund darstellt, der durch einen Hinweis auf Ausführungen zur Verfahrensrüge ebensowenig prozeßordnungsgemäß dargestellt wird wie durch eine unsubstantiierte Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter. Solcherart werden nämlich weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen noch gravierende Verstöße gegen die Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.