Den Schuldspruch bekämpft (nur) der Angeklagte B***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO. Den Strafausspruch fechten dieser sowie der Angeklagte M***** und der öffentliche Ankläger betreffend die beiden Angeklagten an, wobei in der Berufung des Angeklagten M***** eine Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten (und gesetzwidrig in das Urteil aufgenommenen - vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 34; § 494 E 3) Beschluß auf Erteilung einer Weisung impliziert ist (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO). Gegen den zugleich gefaßten Beschluß auf Absehen vom Widerruf bezüglich einer dem Angeklagten B***** gewährten bedingten Strafnachsicht erhebt der Staatsanwalt Beschwerde.Den Schuldspruch bekämpft (nur) der Angeklagte B***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Den Strafausspruch fechten dieser sowie der Angeklagte M***** und der öffentliche Ankläger betreffend die beiden Angeklagten an, wobei in der Berufung des Angeklagten M***** eine Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten (und gesetzwidrig in das Urteil aufgenommenen - vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 34; Paragraph 494, E 3) Beschluß auf Erteilung einer Weisung impliziert ist (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO). Gegen den zugleich gefaßten Beschluß auf Absehen vom Widerruf bezüglich einer dem Angeklagten B***** gewährten bedingten Strafnachsicht erhebt der Staatsanwalt Beschwerde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verteidiger des Angeklagten B***** stellte in der Hauptverhandlung Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung 1. des Adolf B***** (Vater des Angeklagten) zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer die Wochenenden im Zeitraum von November 1996 bis Februar 1997 bei ihm in Gerasdorf verbracht hat und wegen der Entfernung zum Hallenbad Donaustadt dieses nicht besuchen konnte, sodaß eine Täterschaft an dem von Jasmin M***** behaupteten Vorfall auszuschließen ist; 2. der Regina A***** (Mutter des Angeklagten) und der im Charlotte B*****-Heim tätigen Erzieherin Sonja G***** sowohl zum Beweis dafür, daß er nicht nur zwischen März 1996 und Anfang November 1997 (nach der Aktenlage muß es 1996 heißen) jeweils von Montag bis Freitag im genannten Heim "gewohnt" und die Wochenenden in diesem Zeitraum stets bei seiner Mutter Regina A***** in Wien 22., Hasibederstraße 21, verbracht hat, sondern auch von November 1996 bis Jänner 1997 im Charlotte B*****-Heim "gewohnt" hat und während dieser Zeit mit Jasmin M***** keinen Kontakt hatte, sodaß die Vorwürfe haltlos sind (307).
Diese Beweisanträge wies der Gerichtshof zwar sofort ab, verkündete aber - entgegen der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO - keine Entscheidungsgründe hiefür und machte diese auch im Protokoll nicht ersichtlich (abermals 307), sondern lieferte die schriftliche Begründung verspätet erst in den Entscheidungsgründen des Urteils nach (US 13 f).Diese Beweisanträge wies der Gerichtshof zwar sofort ab, verkündete aber - entgegen der Vorschrift des Paragraph 238, Absatz 2, StPO - keine Entscheidungsgründe hiefür und machte diese auch im Protokoll nicht ersichtlich (abermals 307), sondern lieferte die schriftliche Begründung verspätet erst in den Entscheidungsgründen des Urteils nach (US 13 f).
Ungeachtet dessen versagt die dagegen erhobene Verfahrensrüge (Z 4):Ungeachtet dessen versagt die dagegen erhobene Verfahrensrüge (Ziffer 4,):
Die Beweisanträge enthalten nämlich in Wahrheit überhaupt kein überprüfbares Beweisthema; denn damit wird der Anklagevorwurf bloß global und unsubstantiiert insgesamt bestritten, aber nicht konkret dargelegt, welche heiminternen und/oder familiären Maßnahmen es dem Angeklagten unmöglich gemacht haben sollten, an mehreren (nicht mehr exakt feststellbaren) Tagen während des inkriminierten Zeitraumes Kontakt mit Jasmin M***** aufzunehmen. Dies wäre angesichts der gegen die Antragsbehauptungen sprechenden Verfahrensergebnisse, wie sie in der - erst im Urteil enthaltenen - sachgerechten Begründung des bekämpften Zwischenerkenntnisses verwertet wurden (abermals US 13 ff), der nichts mehr hinzuzufügen ist, umso notwendiger gewesen. Dieses Versäumnis bei Antragstellung in erster Instanz kann selbst durch das erst in der Beschwerdeschrift - somit prozessual verspätete - weitwendige Vorbringen, welches die erstgerichtlichen Argumente vorwiegend unberücksichtigt läßt und diese auch nicht widerlegt, saniert werden.
Der Zeuge Adolf B***** wurde zudem nur zur letzten - in der Toilette des Hallenbades Donaustadt stattgefundenen (US 11) - der mehreren inkriminierten Vergewaltigungen geführt.
Demnach wurde der Nichtigkeitswerber - der Beschwerde zuwider - durch die Abweisung seiner sowohl formell fehlerhaft gestellten als auch inhaltlich nicht zielführenden Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt.
Die Mängelrüge (Z 5) hinwieder, welche die im Urteilsspruch (US 3 f) und in den Gründen (US 11 f) gewählte Umschreibung des Tatzeitraumes "in der Zeit von März 1996 bis zum 31. 1. 1997 in mehreren Angriffen" als "jeglicher Bestimmtheit und Präzision einer strafgerichtlichen Verurteilung entbehrend" kritisiert und dem Erstgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe weder einen "konkreten Tatzeitpunkt angeführt", noch "Tatzeitpunkte ungefähr umschrieben", weshalb das Urteil undeutlich und nur unzureichend begründet sei, verkennt zum einen die Tatsache, daß die genaue Begehungszeit ebenso wie der Ort der Tat, soferne diese Umstände - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht näher ermittelt werden können (US 16 Mitte), nicht zu den wesentlichen, die Identität einer Tat bestimmenden Merkmalen gehören, wenn - wie vorliegend - nicht zweifelhaft ist, daß Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen (vgl. Mayerhofer aaO § 260 E 31 b, 32; § 281 Z 5 E 18).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) hinwieder, welche die im Urteilsspruch (US 3 f) und in den Gründen (US 11 f) gewählte Umschreibung des Tatzeitraumes "in der Zeit von März 1996 bis zum 31. 1. 1997 in mehreren Angriffen" als "jeglicher Bestimmtheit und Präzision einer strafgerichtlichen Verurteilung entbehrend" kritisiert und dem Erstgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe weder einen "konkreten Tatzeitpunkt angeführt", noch "Tatzeitpunkte ungefähr umschrieben", weshalb das Urteil undeutlich und nur unzureichend begründet sei, verkennt zum einen die Tatsache, daß die genaue Begehungszeit ebenso wie der Ort der Tat, soferne diese Umstände - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - nicht näher ermittelt werden können (US 16 Mitte), nicht zu den wesentlichen, die Identität einer Tat bestimmenden Merkmalen gehören, wenn - wie vorliegend - nicht zweifelhaft ist, daß Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 260, E 31 b, 32; Paragraph 281, Ziffer 5, E 18).
Zum anderen läßt sie unberücksichtigt, daß die Erkenntnisrichter den Schuldspruch nach einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getreu den Vorschriften über die freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) denkmöglich, unmißverständlich, konkret und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) begründet haben. Angesichts dessen läuft der ausdrückliche Beschwerdehinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo", womit eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO § 258 E 48) ins Spiel gebracht wird, bloß auf eine in den Verfahrensgesetzen gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene und damit unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.Zum anderen läßt sie unberücksichtigt, daß die Erkenntnisrichter den Schuldspruch nach einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks getreu den Vorschriften über die freie Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) denkmöglich, unmißverständlich, konkret und zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) begründet haben. Angesichts dessen läuft der ausdrückliche Beschwerdehinweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo", womit eine Beweiswürdigungsmaxime (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 48) ins Spiel gebracht wird, bloß auf eine in den Verfahrensgesetzen gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene und damit unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.
Die behaupteten formellen Begründungsfehler haften daher dem bekämpften Schuldspruch nicht an.
Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Rechtsmittelantrag, "nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn der (damit relevierte) Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den § 288a StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren deshalb nicht verwirklicht werden, weil das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht Wien (vgl 246, 251 ff) zur Entscheidung über den Anklageeinspruch dieses Beschuldigten zuständig war und in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Umstände dargetan werden, weshalb dieser Gerichtshof zweiter Instanz unzuständig gewesen sein sollte.Nicht nachvollziehbar ist schließlich der Rechtsmittelantrag, "nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten"; denn der (damit relevierte) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281 a, StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den Paragraph 288 a, StPO abstellt, konnte im vorliegenden Verfahren deshalb nicht verwirklicht werden, weil das vom Beschwerdeführer angerufene Oberlandesgericht Wien vergleiche 246, 251 ff) zur Entscheidung über den Anklageeinspruch dieses Beschuldigten zuständig war und in der Nichtigkeitsbeschwerde keine Umstände dargetan werden, weshalb dieser Gerichtshof zweiter Instanz unzuständig gewesen sein sollte.
Aus den dargelegten Gründen war sonach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war sonach die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerden zuständig ist.