[9] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 22 Bs 306/25y, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[10] Die Bestimmungen der §§ 55 bis 55m EU-JZG regeln die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung (§ 55e EU-JZG) in Österreich. Für die Erledigung eines Ersuchens um Vollstreckung einer judiziellen Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten – soweit sich aus den Bestimmungen des EU-JZG nichts anderes ergibt – die Bestimmungen des ARHG und damit auch jene der StPO sinngemäß (§§ 1 Abs 2 EU-JZG, 9 Abs 1, 55 Abs 1, 58 ARHG). Die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 55 m EU-JZG regeln die Vollstreckung einer von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung (Paragraph 55 e, EU-JZG) in Österreich. Für die Erledigung eines Ersuchens um Vollstreckung einer judiziellen Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gelten – soweit sich aus den Bestimmungen des EU-JZG nichts anderes ergibt – die Bestimmungen des ARHG und damit auch jene der StPO sinngemäß (Paragraphen eins, Absatz 2, EU-JZG, 9 Absatz eins, 55, Absatz eins, 58, ARHG).
[11] Nach § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO haben Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ua) „die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten“. Diese Umschreibungspflicht dient der Begründung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (§ 5 StPO) der konkreten Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall und soll Grundrechtsgarantien (§ 1 DSG, Art 8 MRK) Rechnung tragen, indem die genannten Parameter die – dem physischen Zugriff folgende – technische Aufbereitung und Auswertung der Daten determinieren und den von der forensischen Aufbereitung umfassten Datensatz auf ein vorhersehbares Maß reduzieren (vgl §§ 115h ff StPO; IA 15/A BlgNR 28. GP 30 f und AB 16 BlgNR 28. GP 18; vgl auch VfGH 14. Dezember 2023, G 352/2021-46 [RN 79]). Nach Paragraph 115 f, Absatz 3, letzter Halbsatz StPO haben Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ua) „die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten“. Diese Umschreibungspflicht dient der Begründung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5, StPO) der konkreten Ermittlungsmaßnahme im Einzelfall und soll Grundrechtsgarantien (Paragraph eins, DSG, Artikel 8, MRK) Rechnung tragen, indem die genannten Parameter die – dem physischen Zugriff folgende – technische Aufbereitung und Auswertung der Daten determinieren und den von der forensischen Aufbereitung umfassten Datensatz auf ein vorhersehbares Maß reduzieren vergleiche Paragraphen 115 h, ff StPO; IA 15/A BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 30, f und Ausschussbericht 16, BlgNR 28. Gesetzgebungsperiode 18, ; vergleiche auch VfGH 14. Dezember 2023, G 352/2021-46 [RN 79]).
[12] Im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist die Grundlage der Entscheidung ausschließlich die gebotene Bescheinigung (§ 55d EU-JZG; dh die Europäische Ermittlungsanordnung) und eine allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholte Information (EBRV 66 BlgNR 26. GP 10). Im Falle der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist die Grundlage der Entscheidung ausschließlich die gebotene Bescheinigung (Paragraph 55 d, EU-JZG; dh die Europäische Ermittlungsanordnung) und eine allenfalls in Ergänzung dazu von der ausstellenden Behörde eingeholte Information (EBRV 66 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 10, ).
[13] Die Staatsanwaltschaft (§ 55c Abs 1 EU-JZG) hat die Zulässigkeit der Vollstreckung zu prüfen und – sofern keine Ablehnungsgründe im Sinn des § 55a Abs 1 EU-JZG vorliegen oder ein Anlass für ein Vorgehen nach § 55b EU-JZG besteht – eine Anordnung zu erlassen (§ 55e Abs 1 EU-JZG). Die Staatsanwaltschaft (Paragraph 55 c, Absatz eins, EU-JZG) hat die Zulässigkeit der Vollstreckung zu prüfen und – sofern keine Ablehnungsgründe im Sinn des Paragraph 55 a, Absatz eins, EU-JZG vorliegen oder ein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 55 b, EU-JZG besteht – eine Anordnung zu erlassen (Paragraph 55 e, Absatz eins, EU-JZG).
[14] Inhaltserfordernisse dieser Anordnung sind zufolge § 55e Abs 1 EU-JZG die in § 102 Abs 2 Z 1, 2 und 4 StPO genannten Angaben (Z 1), eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme (Z 2), eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt (Z 3), und eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung (Z 4), nicht aber solche Ausführungen, aus denen abzuleiten ist, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl den in § 55e Abs 1 Z 1 EU-JZG fehlenden Verweis auf § 102 Abs 2 Z 3 StPO). Bedarf die staatsanwaltschaftliche Anordnung einer gerichtlichen Bewilligung, so ist insofern ein Antrag zu stellen (§ 55e Abs 2 EU-JZG). Inhaltserfordernisse dieser Anordnung sind zufolge Paragraph 55 e, Absatz eins, EU-JZG die in Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 StPO genannten Angaben (Ziffer eins,), eine Beschreibung der durchzuführenden Maßnahme (Ziffer 2,), eine Begründung, aus der sich die Zulässigkeit der Vollstreckung ergibt (Ziffer 3,), und eine Ablichtung der Europäischen Ermittlungsanordnung (Ziffer 4,), nicht aber solche Ausführungen, aus denen abzuleiten ist, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche den in Paragraph 55 e, Absatz eins, Ziffer eins, EU-JZG fehlenden Verweis auf Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 3, StPO). Bedarf die staatsanwaltschaftliche Anordnung einer gerichtlichen Bewilligung, so ist insofern ein Antrag zu stellen (Paragraph 55 e, Absatz 2, EU-JZG).
[15] Das befasste Gericht prüft seinerseits, ob Mängel der Europäischen Ermittlungsanordnung (§ 55d Abs 2 EU-JZG), Vollstreckungshindernisse nach § 55a Abs 1 EU-JZG oder Gründe für ein Vorgehen nach § 55b EU-JZG bestehen, welche Anlass für eine Konsultation bieten könnten (§ 55d Abs 3 EU-JZG). Gelangt es zum Ergebnis, dass die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zulässig ist, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 105 StPO die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu bewilligen bzw ein Beschluss über die Beschlagnahme zu fassen (abermals EBRV 66 BlgNR 26. GP 10 f). Das befasste Gericht prüft seinerseits, ob Mängel der Europäischen Ermittlungsanordnung (Paragraph 55 d, Absatz 2, EU-JZG), Vollstreckungshindernisse nach Paragraph 55 a, Absatz eins, EU-JZG oder Gründe für ein Vorgehen nach Paragraph 55 b, EU-JZG bestehen, welche Anlass für eine Konsultation bieten könnten (Paragraph 55 d, Absatz 3, EU-JZG). Gelangt es zum Ergebnis, dass die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung zulässig ist, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 105, StPO die Anordnung der Staatsanwaltschaft zu bewilligen bzw ein Beschluss über die Beschlagnahme zu fassen (abermals EBRV 66 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 10 f).
[16] Damit ist die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach § 55a EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach § 55b EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des § 55a Abs 1 EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß § 55e Abs 4 letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat (vgl den Beschluss des Amtsgerichts Dresden ON 5.2) überprüft werden (Herrnfeld in Göth-
Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht § 55e EU-JZG Rz 4 und 10 mwN; 11 Os 41/22x [Rz 13]); es erfolgt auch die Auswertung des den deutschen Behörden zu übermittelnden Datenmaterials nach den dort geltenden Vorschriften. Damit ist die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach Paragraph 55 a, EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 55 b, EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des Paragraph 55 a, Absatz eins, EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat vergleiche den Beschluss des Amtsgerichts Dresden ON 5.2) überprüft werden (Herrnfeld in Göth-, Flemmich/Herrnfeld/Kmetic/Martetschläger, Internationales Strafrecht Paragraph 55 e, EU-JZG Rz 4 und 10 mwN; 11 Os 41/22x [Rz 13]); es erfolgt auch die Auswertung des den deutschen Behörden zu übermittelnden Datenmaterials nach den dort geltenden Vorschriften.
[17] Da das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht vorliegend Ausschlussgründe iSd § 55a EU-JZG verneint und die Anordnung der Vollstreckung für zulässig erachtet hat (BS 6), verletzt die – auf § 115f Abs 3 letzter Halbsatz StPO, Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützte – Forderung der näheren Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, § 55e Abs 1 und 4 letzter Satz EU-JZG. Da das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht vorliegend Ausschlussgründe iSd Paragraph 55 a, EU-JZG verneint und die Anordnung der Vollstreckung für zulässig erachtet hat (BS 6), verletzt die – auf Paragraph 115 f, Absatz 3, letzter Halbsatz StPO, Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützte – Forderung der näheren Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, Paragraph 55 e, Absatz eins und 4 letzter Satz EU-JZG.
[18] Mangels nachteiliger Wirkung für den Betroffenen war die Gesetzesverletzung bloß festzustellen.