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Rechtssatz RS0142801×

Rechtssatz RS0142801

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0142801

Geschäftszahl

15Os149/25p

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Rechtssatz

Die gerichtliche Prüfung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich auf die Zulässigkeit, dh vorrangig auf das Fehlen von Ablehnungsgründen nach Paragraph 55 a, EU-JZG und die Möglichkeit des Rückgriffs auf eine andere (weniger beeinträchtigende) Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 55 b, EU-JZG beschränkt; Dringlichkeit des Tatverdachts, Notwendigkeit, Erforderlichkeit sowie Verhältnismäßigkeit der mittels Europäischer Ermittlungsanordnung begehrten Maßnahme sind – außerhalb der Ablehnungsgründe des Paragraph 55 a, Absatz eins, EU-JZG – nicht zu prüfen und daher – bei Verneinung derartiger Vollstreckungshindernisse – darauf bezogene Ausführungen nicht geboten. Vielmehr können gemäß Paragraph 55 e, Absatz 4, letzter Satz EU-JZG die sachlichen Gründe für die Ausstellung der Europäischen Ermittlungsanordnung nur im Ausstellungsstaat überprüft werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142801

Im RIS seit

09.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20260225_OGH0002_0150OS00149_25P0000_000