Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge kritisiert die Abweisung von zwei in der Verhandlung vom 9. August 2002 gestellten Beweisanträgen, nämlich aufDie dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge kritisiert die Abweisung von zwei in der Verhandlung vom 9. August 2002 gestellten Beweisanträgen, nämlich auf
1. Vorführung der Videobänder, welche anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung der beiden Zeuginnen Bettina und Julia V***** aufgenommen wurden; zum Beweis dafür, "dass aufgrund der Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von Julia und Bettina V***** im Zug der heutigen Einvernahme sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck von den beiden Belastungszeugen verschaffen muss, insbesondere, da Bettina V***** im Zug der kontradiktorischen Einvernahme auf Befragen der Richterin, wo sie Herr L***** angegriffen hätte, zum einen auf den Oberschenkel gezeigt hat und zum anderen auf den linken Bereich des Beckens, und Julia V***** im Zug dieser Einvernahme gesagt hat, dass sie noch nie in ihrem Leben einen steifen Penis gesehen hat", sodass durch Aufnahme dieser Beweise schon allein aufgrund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Sinn des Art 6 EMRK an der Glaubwürdigkeit der zuvor genannten Zeugen erhebliche Zweifel bestehen, sowie1. Vorführung der Videobänder, welche anlässlich der kontradiktorischen Vernehmung der beiden Zeuginnen Bettina und Julia V***** aufgenommen wurden; zum Beweis dafür, "dass aufgrund der Widersprüchlichkeiten in den Aussagen von Julia und Bettina V***** im Zug der heutigen Einvernahme sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck von den beiden Belastungszeugen verschaffen muss, insbesondere, da Bettina V***** im Zug der kontradiktorischen Einvernahme auf Befragen der Richterin, wo sie Herr L***** angegriffen hätte, zum einen auf den Oberschenkel gezeigt hat und zum anderen auf den linken Bereich des Beckens, und Julia V***** im Zug dieser Einvernahme gesagt hat, dass sie noch nie in ihrem Leben einen steifen Penis gesehen hat", sodass durch Aufnahme dieser Beweise schon allein aufgrund des Grundsatzes der Unmittelbarkeit im Sinn des Artikel 6, EMRK an der Glaubwürdigkeit der zuvor genannten Zeugen erhebliche Zweifel bestehen, sowie
2. Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie zum Beweis dafür, "dass aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen, nämlich der widersprüchlichen Aussagen der Zeuginnen Bettina und Julia V***** bei den Zeugen Konfabulationstendenzen vorliegen, sodass die Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen unabdingbar notwendig ist. Dieser möge im Zug der Beauftragung die Aussagetauglichkeit bzw die Persönlichkeitsstruktur der vorgenannten Zeuginnen erörtern". Beantragt wurde überdies für den Fall der Notwendigkeit die Einholung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Aussage.
Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 134, 135) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Aufnahme dieser Beweise ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben:
Bettina und Julia V***** wurden vor dem erkennenden Schöffengericht als Zeuginnen vernommen und dabei mit ihren Depositionen vor dem Untersuchungsrichter - auch zur Aufklärung allfälliger Widersprüche - konfrontiert (vgl HV-Protokoll S 117 f, S 121, 123 f, S 126 ff). Dabei hat der Verteidiger die Zeuginnen (unter anderem zu im Beweisantrag behaupteten Diskrepanzen) befragt und somit jede Möglichkeit zur Aufklärung allfälliger Unklarheiten erhalten. Worin bei dieser Vorgangsweise die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bzw wesentlicher Grundsätze des "fair trail" liegen soll, legt weder der Antrag noch die Beschwerde dar. Die begehrte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie hinwieder läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, denn der pauschale Verweis anlässlich der Antragstellung, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zeuginnen Bettina und Julia V***** Konfabulationstendenzen vorliegen, entbehrt der konkreten und detaillierten Darlegung jener Umstände, die das Erfordernis der Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen durch das Gericht indiziert hätten. Die dazu erst in der Beschwerde nachgetragenen (und in der gemäß § 35 StPO erstatteten Äußerung wiederholten) Erwägungen haben als unzulässige Neuerung außer Betracht zu bleiben.Bettina und Julia V***** wurden vor dem erkennenden Schöffengericht als Zeuginnen vernommen und dabei mit ihren Depositionen vor dem Untersuchungsrichter - auch zur Aufklärung allfälliger Widersprüche - konfrontiert vergleiche HV-Protokoll S 117 f, S 121, 123 f, S 126 ff). Dabei hat der Verteidiger die Zeuginnen (unter anderem zu im Beweisantrag behaupteten Diskrepanzen) befragt und somit jede Möglichkeit zur Aufklärung allfälliger Unklarheiten erhalten. Worin bei dieser Vorgangsweise die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bzw wesentlicher Grundsätze des "fair trail" liegen soll, legt weder der Antrag noch die Beschwerde dar. Die begehrte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie hinwieder läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, denn der pauschale Verweis anlässlich der Antragstellung, dass aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Zeuginnen Bettina und Julia V***** Konfabulationstendenzen vorliegen, entbehrt der konkreten und detaillierten Darlegung jener Umstände, die das Erfordernis der Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen durch das Gericht indiziert hätten. Die dazu erst in der Beschwerde nachgetragenen (und in der gemäß Paragraph 35, StPO erstatteten Äußerung wiederholten) Erwägungen haben als unzulässige Neuerung außer Betracht zu bleiben.
Im Übrigen verkennt das Rechtsmittel, dass die Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt, die sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindruckes von Zeugen und Angeklagten sowie aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung ein Urteil über die Verlässlichkeit der Aussagen zu bilden haben. Ein Gutachten ist nur bei besonderer Sachkonstellation erforderlich, nämlich wenn die Frage, ob die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wahrscheinlich ist oder nicht, von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 117, 118, 11 Os 171/96, 13 Os 150/02). Dass ein derartiger Fall nach den Verfahrensergebnissen vorgelegen sei, wird von der Beschwerde lediglich unsubstantiiert behauptet.Im Übrigen verkennt das Rechtsmittel, dass die Beweiswürdigung gemäß Paragraph 258, StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt, die sich aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindruckes von Zeugen und Angeklagten sowie aufgrund ihrer Berufs- und Lebenserfahrung ein Urteil über die Verlässlichkeit der Aussagen zu bilden haben. Ein Gutachten ist nur bei besonderer Sachkonstellation erforderlich, nämlich wenn die Frage, ob die Glaubwürdigkeit eines Zeugen wahrscheinlich ist oder nicht, von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des erkennenden Senates nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 117, 118, 11 Os 171/96, 13 Os 150/02). Dass ein derartiger Fall nach den Verfahrensergebnissen vorgelegen sei, wird von der Beschwerde lediglich unsubstantiiert behauptet.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) moniert, das Urteil enthalte zu Punkt II und III keinerlei Feststellungen bzw sei auch der Begründung nicht zu entnehmen, "welche Tathandlungen der Angeklagte überhaupt im Zeitraum 1994 bis 1995 bis 2001 gesetzt" hätte, negiert sie die diesbezüglichen Konstatierungen US 5 bis 10 und 11 f und lässt im Übrigen die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände vermissen, die den herangezogenen Nichtigkeitsgrund darstellen sollen (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, das Urteil enthalte zu Punkt römisch zwei und römisch drei keinerlei Feststellungen bzw sei auch der Begründung nicht zu entnehmen, "welche Tathandlungen der Angeklagte überhaupt im Zeitraum 1994 bis 1995 bis 2001 gesetzt" hätte, negiert sie die diesbezüglichen Konstatierungen US 5 bis 10 und 11 f und lässt im Übrigen die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Umstände vermissen, die den herangezogenen Nichtigkeitsgrund darstellen sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10).
Ob das entblößte Glied des Angeklagten mit dem Gesäß der Zeugin (der zuvor die Unterhose ausgezogen worden war) in Berührung gebracht (US 3) oder es dagegen gepresst (US 7) wurde, stellt im Hinblick auf den konstatierten Sexualbezug der Handlung keine entscheidende Tatsache dar (Ratz aaO § 281 Rz 399) und ist daher mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.Ob das entblößte Glied des Angeklagten mit dem Gesäß der Zeugin (der zuvor die Unterhose ausgezogen worden war) in Berührung gebracht (US 3) oder es dagegen gepresst (US 7) wurde, stellt im Hinblick auf den konstatierten Sexualbezug der Handlung keine entscheidende Tatsache dar (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 399) und ist daher mit Mängelrüge nicht bekämpfbar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet unter Hinweis auf behauptete Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeuginnen, das Verstreichen mehrerer Jahre seit den Vorfällen in Verbindung mit deren damaligem Alter sowie die "allgemeine Lebenserfahrung" und Anstellen spekulativer Beweiswerterwägungen, beruhend auf einer eigenständig zugunsten des Angeklagten geänderten Vorfallsschilderung und selektivem Hervorheben bestimmter Teile des Beweisverfahrens, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit begibt sich die Beschwerde unzulässig auf das ihr auch unter diesem Nichtigkeitsgrund verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Ratz aaO Rz 472). Im Übrigen ist das Schöffengericht ausdrücklich auf die Aufklärung der Widersprüche in der Aussage der Zeugin Bettina V***** in Bezug auf das Vorzeigen des Penis in Wolfsberg eingegangen und hat diese durch ihre Aussage vor dem erkennenden Gericht als geklärt angesehen (US 11 und 12). Weiters hat es sich auch mit der Erinnerungsfähigkeit dieser Zeuginnen hinsichtlich der im Jahr 1994 oder 1995 gesetzten Fakten auseinander gesetzt (vgl wiederum US 12). Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet unter Hinweis auf behauptete Widersprüche in den Aussagen der Belastungszeuginnen, das Verstreichen mehrerer Jahre seit den Vorfällen in Verbindung mit deren damaligem Alter sowie die "allgemeine Lebenserfahrung" und Anstellen spekulativer Beweiswerterwägungen, beruhend auf einer eigenständig zugunsten des Angeklagten geänderten Vorfallsschilderung und selektivem Hervorheben bestimmter Teile des Beweisverfahrens, der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit begibt sich die Beschwerde unzulässig auf das ihr auch unter diesem Nichtigkeitsgrund verwehrte Gebiet der Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Ratz aaO Rz 472). Im Übrigen ist das Schöffengericht ausdrücklich auf die Aufklärung der Widersprüche in der Aussage der Zeugin Bettina V***** in Bezug auf das Vorzeigen des Penis in Wolfsberg eingegangen und hat diese durch ihre Aussage vor dem erkennenden Gericht als geklärt angesehen (US 11 und 12). Weiters hat es sich auch mit der Erinnerungsfähigkeit dieser Zeuginnen hinsichtlich der im Jahr 1994 oder 1995 gesetzten Fakten auseinander gesetzt vergleiche wiederum US 12). Insgesamt vermag das Beschwerdevorbringen auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen zu wecken.
Der pauschal gehaltene Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a), das Erstgericht habe sich überhaupt nicht mit der subjektiven Tatseite auseinandergesetzt, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen (US 7, 14 und 15) und erweist sich insoferne zum einen mangels Festhaltens am gesamten Urteilssubstrat, zum anderen mangels Klarstellung, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Unterlassung von Feststellungen) welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 584), als nicht gesetzeskonform ausgeführt. Weiters lässt die Beschwerde jede Darlegung vermissen, warum es sich bei der Berührung der Scheide der Jasmin V***** durch 10 Sekunden lediglich um eine bloß flüchtige, nur allenfalls sexualbezogene Berührung handeln soll. Die dazu auf unzulässig beweiswürdigend veränderter, somit urteilsfremder Grundlage angestellten Erwägungen verfehlen ebenfalls eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes (Ratz aaO Rz 593).Der pauschal gehaltene Einwand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht habe sich überhaupt nicht mit der subjektiven Tatseite auseinandergesetzt, übergeht die diesbezüglichen Konstatierungen (US 7, 14 und 15) und erweist sich insoferne zum einen mangels Festhaltens am gesamten Urteilssubstrat, zum anderen mangels Klarstellung, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Unterlassung von Feststellungen) welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 584), als nicht gesetzeskonform ausgeführt. Weiters lässt die Beschwerde jede Darlegung vermissen, warum es sich bei der Berührung der Scheide der Jasmin V***** durch 10 Sekunden lediglich um eine bloß flüchtige, nur allenfalls sexualbezogene Berührung handeln soll. Die dazu auf unzulässig beweiswürdigend veränderter, somit urteilsfremder Grundlage angestellten Erwägungen verfehlen ebenfalls eine prozessförmige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes (Ratz aaO Rz 593).
Abgesehen davon, dass der Einwand, der Angeklagte sei mit seinem Glied am Gesäß der Zeugin Julia V***** angestoßen, die Urteilsannahmen im Gesamtzusammenhang, er habe sich hinter die Zeugin gelegt, sodass er mit seinem Bauch Körperkontakt zu ihrem Rücken hatte, sich und ihr die Unterhose ausgezogen und sodann sein entblößtes Glied mit ihrem Gesäß in Berührung gebracht, negiert, lässt auch die schlichte Bestreitung, "die Annahme, dass es sich dabei um eine sexualbezogene Berührung handle", sei "völlig absurd", was im Übrigen auch auf die "angeblichen" Berührungen der Zeugin Bettina V***** im Scheidenbereich anlässlich der Autofahrt zutreffe, wiederum die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, vermissen (§ 285a Z 2 StPO). Gleiches gilt für den hier neuerlich vorgebrachten Einwand, das Erstgericht habe diesbezüglich "keine Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite getroffen".Abgesehen davon, dass der Einwand, der Angeklagte sei mit seinem Glied am Gesäß der Zeugin Julia V***** angestoßen, die Urteilsannahmen im Gesamtzusammenhang, er habe sich hinter die Zeugin gelegt, sodass er mit seinem Bauch Körperkontakt zu ihrem Rücken hatte, sich und ihr die Unterhose ausgezogen und sodann sein entblößtes Glied mit ihrem Gesäß in Berührung gebracht, negiert, lässt auch die schlichte Bestreitung, "die Annahme, dass es sich dabei um eine sexualbezogene Berührung handle", sei "völlig absurd", was im Übrigen auch auf die "angeblichen" Berührungen der Zeugin Bettina V***** im Scheidenbereich anlässlich der Autofahrt zutreffe, wiederum die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Tatumstände, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen, vermissen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Gleiches gilt für den hier neuerlich vorgebrachten Einwand, das Erstgericht habe diesbezüglich "keine Feststellungen hinsichtlich der subjektiven Tatseite getroffen".
Die vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde abgegebene, die Argumentation der Beschwerde im Wesentlichen lediglich wiederholende Äußerung vermag an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde abgegebene, die Argumentation der Beschwerde im Wesentlichen lediglich wiederholende Äußerung vermag an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).