Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Franz K***** zum Beweis, "wofür die Kaution tatsächlich verwendet wurde, weil letztlich kein Mietverhältnis eingetreten ist", im Ergebnis zu Recht abgelehnt werden, war ihm doch nicht zu entnehmen und auch nach der Aktenlage nicht evident, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Die Beschwerde behauptet zudem nicht einmal, dass bei Zutreffen des erwarteten Ergebnisses einzelne Taten in Wegfall geraten würden oder eine Wertgrenze tangiert sei, sondern räumt ein, dass hiemit lediglich eine günstigere Strafbemessung angestrebt werde.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Franz K***** zum Beweis, "wofür die Kaution tatsächlich verwendet wurde, weil letztlich kein Mietverhältnis eingetreten ist", im Ergebnis zu Recht abgelehnt werden, war ihm doch nicht zu entnehmen und auch nach der Aktenlage nicht evident, inwieweit die beantragte Beweisaufnahme für die Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Die Beschwerde behauptet zudem nicht einmal, dass bei Zutreffen des erwarteten Ergebnisses einzelne Taten in Wegfall geraten würden oder eine Wertgrenze tangiert sei, sondern räumt ein, dass hiemit lediglich eine günstigere Strafbemessung angestrebt werde.
Ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterblieb auch die zum Thema, dass der Angeklagte offene Forderungen gegen Alois P***** und Fritz R***** in der Höhe von 15.000,- und 35.000,- Euro habe, beantragte Vernehmung dieser Zeugen. Denn auch hier wurde nicht dargetan, welcher Einfluss diesem Umstand für die Beurteilung der Schuldfrage zukommen solle. Mit dem Vorbringen, diesfalls könne der Schädigungsvorsatz ausgeschlossen werden, verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot. Schließlich wurde auch der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Sonja W***** mit zutreffend - wenngleich erst im Urteil - ausgeführter Begründung (US 13) zu Recht verworfen, kommt doch - der Beschwerde zuwider - dem unter Beweis zu stellenden Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin "promotet und gemanagt hat und dafür Spesen aufgelaufen sind", keinerlei Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage zu. Die Subsumtionsrüge (Z 10) zur Frage der Gewerbsmäßigkeit ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, insgesamt sei (in Form des sog fortgesetzen Delikts - s dazu aber Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 - 31, Rz 83 ff; 14 Os 62/99) nur eine einzige Tat vorgelegen, sodass diese nicht gewerbsmäßig begangen sein könne, zum einen die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 12, 17 f) bestreitet, zum anderen nicht dartut, warum - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 70 StGB) - die tatsächliche Wiederholung der Tat Voraussetzung für die Annahme gewerbsmäßiger Absicht sei (vgl Jerabek in WK2 § 70 Rz 6).Ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterblieb auch die zum Thema, dass der Angeklagte offene Forderungen gegen Alois P***** und Fritz R***** in der Höhe von 15.000,- und 35.000,- Euro habe, beantragte Vernehmung dieser Zeugen. Denn auch hier wurde nicht dargetan, welcher Einfluss diesem Umstand für die Beurteilung der Schuldfrage zukommen solle. Mit dem Vorbringen, diesfalls könne der Schädigungsvorsatz ausgeschlossen werden, verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot. Schließlich wurde auch der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Sonja W***** mit zutreffend - wenngleich erst im Urteil - ausgeführter Begründung (US 13) zu Recht verworfen, kommt doch - der Beschwerde zuwider - dem unter Beweis zu stellenden Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin "promotet und gemanagt hat und dafür Spesen aufgelaufen sind", keinerlei Bedeutung für die Lösung der Schuldfrage zu. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zur Frage der Gewerbsmäßigkeit ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, insgesamt sei (in Form des sog fortgesetzen Delikts - s dazu aber Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, - 31, Rz 83 ff; 14 Os 62/99) nur eine einzige Tat vorgelegen, sodass diese nicht gewerbsmäßig begangen sein könne, zum einen die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 12, 17 f) bestreitet, zum anderen nicht dartut, warum - entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut (Paragraph 70, StGB) - die tatsächliche Wiederholung der Tat Voraussetzung für die Annahme gewerbsmäßiger Absicht sei vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 70, Rz 6).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz der Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz der Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).