Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Wien legt Peter B***** mit rechtswirksamer Anklageschrift vom 15. Jänner 2010 (ON 31) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a (ergänze: Abs 1 fünfter Fall), Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 (ergänze: Abs 1 erster und zweiter Fall) Abs 2 SMG zur Last.Die Staatsanwaltschaft Wien legt Peter B***** mit rechtswirksamer Anklageschrift vom 15. Jänner 2010 (ON 31) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, (ergänze: Absatz eins, fünfter Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, (ergänze: Absatz eins, erster und zweiter Fall) Absatz 2, SMG zur Last.
Über Peter B***** wurde mit Beschluss vom 5. September 2009 die Untersuchungshaft verhängt (ON 8) und diese letztlich mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 (ON 23) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt.Über Peter B***** wurde mit Beschluss vom 5. September 2009 die Untersuchungshaft verhängt (ON 8) und diese letztlich mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 (ON 23) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fortgesetzt.
Gegen diesen letzten Beschluss richtete sich die am 9. Dezember 2009 beim Landesgericht eingebrachte Haftbeschwerde des Angeklagten (ON 25), die nach Herstellung von Aktenkopien am 15. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht Wien einlangte. Nach Einholung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (vom 21. Dezember 2009; § 89 Abs 1 StPO) sandte das Oberlandesgericht den Akt mit Note vom 22. Dezember 2009 zur Aufklärung binnen fünf Tagen zurück (§ 89 Abs 5 StPO). Insbesondere verlangte es darin die dringende Betreibung der noch ausstehenden - zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts notwendigen - chemischen Untersuchung des beim Angeklagten sichergestellten Suchtgifts.Gegen diesen letzten Beschluss richtete sich die am 9. Dezember 2009 beim Landesgericht eingebrachte Haftbeschwerde des Angeklagten (ON 25), die nach Herstellung von Aktenkopien am 15. Dezember 2009 beim Oberlandesgericht Wien einlangte. Nach Einholung einer Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft (vom 21. Dezember 2009; Paragraph 89, Absatz eins, StPO) sandte das Oberlandesgericht den Akt mit Note vom 22. Dezember 2009 zur Aufklärung binnen fünf Tagen zurück (Paragraph 89, Absatz 5, StPO). Insbesondere verlangte es darin die dringende Betreibung der noch ausstehenden - zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts notwendigen - chemischen Untersuchung des beim Angeklagten sichergestellten Suchtgifts.
Urgenzen dieser chemischen Analyse durch das Bundeskriminalamt erfolgten (bereits) am 1. Dezember 2009 durch den Staatsanwalt, am 28. Dezember 2009 durch die Haft- und Rechtschutzrichterin sowie am 8. und am 12. Jänner 2010 durch das Oberlandesgericht Wien. Schließlich langte der Untersuchungsbericht am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Wien ein, von wo er sogleich im Telefaxweg an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet wurde. Mit Note vom 13. Jänner 2010 wurde der Bericht dem Verteidiger mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdesenat beabsichtige, die Verdachtslage auch in Richtung § 28 Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG zu prüfen, und ihm Gelegenheit zu einer allfälligen Äußerung eingeräumt.Urgenzen dieser chemischen Analyse durch das Bundeskriminalamt erfolgten (bereits) am 1. Dezember 2009 durch den Staatsanwalt, am 28. Dezember 2009 durch die Haft- und Rechtschutzrichterin sowie am 8. und am 12. Jänner 2010 durch das Oberlandesgericht Wien. Schließlich langte der Untersuchungsbericht am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Wien ein, von wo er sogleich im Telefaxweg an das Oberlandesgericht Wien weitergeleitet wurde. Mit Note vom 13. Jänner 2010 wurde der Bericht dem Verteidiger mit dem Bemerken zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdesenat beabsichtige, die Verdachtslage auch in Richtung Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu prüfen, und ihm Gelegenheit zu einer allfälligen Äußerung eingeräumt.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Jänner 2010 (ON 36) wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO fortgesetzt. Unter einem stellte das Oberlandesgericht im Spruch fest, dass „durch die zu lange Frist bis zum Vorliegen des Untersuchungsberichts über den Reinheitsgehalt des Suchtgifts das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde". Der Staatsanwaltschaft wurde der Auftrag erteilt, unverzüglich die Anklageschrift einzubringen.Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Jänner 2010 (ON 36) wurde der Beschwerde nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO fortgesetzt. Unter einem stellte das Oberlandesgericht im Spruch fest, dass „durch die zu lange Frist bis zum Vorliegen des Untersuchungsberichts über den Reinheitsgehalt des Suchtgifts das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde". Der Staatsanwaltschaft wurde der Auftrag erteilt, unverzüglich die Anklageschrift einzubringen.
Diese Entscheidung wurde dem Verteidiger am 26. Jänner 2010 zugestellt. Mittlerweile war am 22. Jänner 2010 beim Landesgericht die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft eingebracht worden, die zufolge Verzichts auf den Anklageeinspruch seit 29. Jänner 2010 ihm gegenüber rechtswirksam ist.
In seiner Grundrechtsbeschwerde bringt der Angeklagte nun vor, das Oberlandesgericht Wien habe über seine Haftbeschwerde erst nach sechs Wochen entschieden, wodurch das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen und somit das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei.