Rechtssatz RS0125694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125694
Entscheidungsdatum
05.02.2014
Rechtssatz
Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß § 89 Abs 5 erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß Paragraph 89, Absatz 5, erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 15/10k
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 15 Os 15/10k
Beisatz: Die tatsächlich gegebene Verfahrensverzögerung durch die verspätete Übermittlung des kriminalpolizeilichen Untersuchungsberichts wurde ohnehin als das Beschleunigungsgebot verletzend festgestellt. (T1)
- 14 Fss 1/14d
Entscheidungstext OGH 05.02.2014 14 Fss 1/14d
Vgl auch; Beisatz: Säumnis des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über das Rechtsmittel könnte in unterlassener Urgenz der Aktenrückmittlung bei der Oberstaatsanwaltschaft und - bei weiterer Untätigkeit der Anklagebehörde - allenfalls in unterbliebener Beschlussfassung vor Einlangen deren Stellungnahme bestehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125694
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014
Dokumentnummer
JJR_20100303_OGH0002_0150OS00015_10K0000_001