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Rechtssatz RS0125694

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125694

Geschäftszahl

15Os15/10k; 14Fss1/14d

Entscheidungsdatum

05.02.2014

Rechtssatz

Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß Paragraph 89, Absatz 5, erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 15/10k
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 15 Os 15/10k
    Beisatz: Die tatsächlich gegebene Verfahrensverzögerung durch die verspätete Übermittlung des kriminalpolizeilichen Untersuchungsberichts wurde ohnehin als das Beschleunigungsgebot verletzend festgestellt. (T1)
  • 14 Fss 1/14d
    Entscheidungstext OGH 05.02.2014 14 Fss 1/14d
    Vgl auch; Beisatz: Säumnis des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung über das Rechtsmittel könnte in unterlassener Urgenz der Aktenrückmittlung bei der Oberstaatsanwaltschaft und - bei weiterer Untätigkeit der Anklagebehörde - allenfalls in unterbliebener Beschlussfassung vor Einlangen deren Stellungnahme bestehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125694

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2014

Dokumentnummer

JJR_20100303_OGH0002_0150OS00015_10K0000_001