In ihrer gegen diese Urteile zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur folgendes aus:
Gemäß § 8a Abs 6 iVm § 34 Abs 2 MedienG darf ua bei einer mit Strafe bedrohten Handlung, die - wie hier - Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft, die Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten angeordnet werden.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, MedienG darf ua bei einer mit Strafe bedrohten Handlung, die - wie hier - Umstände oder Tatsachen des Privat- oder Familienlebens betrifft, die Urteilsveröffentlichung nur mit Zustimmung des Verletzten angeordnet werden.
Eine solche Zustimmung muss - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien - spätestens bis zum Schluss der Hauptverhandlung vorliegen (vgl Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG Praxiskommentar² § 34 Rz 14; Brandstetter/Schmid, MedienG² § 34 Rz 7 f; Rami in WK² MedienG § 34 Rz 4).Eine solche Zustimmung muss - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes Wien - spätestens bis zum Schluss der Hauptverhandlung vorliegen vergleiche Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG Praxiskommentar² Paragraph 34, Rz 14; Brandstetter/Schmid, MedienG² Paragraph 34, Rz 7 f; Rami in WK² MedienG Paragraph 34, Rz 4).
Fallbezogen war der Antragsteller Mag. Karl-Heinz G***** ersichtlich nicht der einzige Verletzte iSd § 34 Abs 2 MedienG. Eine Zustimmung der (durch die inkriminierte Veröffentlichung jedenfalls auch betroffenen und in ihrer Privatsphäre verletzten) Ehefrau des Antragstellers zur Urteilsveröffentlichung lag aber nach dem Akteninhalt bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht vor. Bei Anordnung einer Urteilsveröffentlichung ist dem Gericht aber kein Ermessensspielraum eingeräumt (Ciresa, Urteilsveröffentlichung3 [2006] Rz 421). Daraus erhellt, dass eine zwingende Strafzumessungsvorschrift verletzt wurde, die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO begründet.Fallbezogen war der Antragsteller Mag. Karl-Heinz G***** ersichtlich nicht der einzige Verletzte iSd Paragraph 34, Absatz 2, MedienG. Eine Zustimmung der (durch die inkriminierte Veröffentlichung jedenfalls auch betroffenen und in ihrer Privatsphäre verletzten) Ehefrau des Antragstellers zur Urteilsveröffentlichung lag aber nach dem Akteninhalt bis zum Schluss der Hauptverhandlung erster Instanz nicht vor. Bei Anordnung einer Urteilsveröffentlichung ist dem Gericht aber kein Ermessensspielraum eingeräumt (Ciresa, Urteilsveröffentlichung3 [2006] Rz 421). Daraus erhellt, dass eine zwingende Strafzumessungsvorschrift verletzt wurde, die Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO begründet.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1./ Die inkriminierte Publikation betrifft nach den Annahmen des Oberlandesgerichts (US 9) auch das Privat- und Familienleben der Ehefrau des Antragstellers, sodass die Anordnung der Urteilsveröffentlichung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ohne die von § 34 Abs 2 MedienG geforderte Zustimmung - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - unzulässig war. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war - ungeachtet der bereits erfolgten Korrektur durch das Rechtsmittelgericht und ohne Zuerkennung konkreter Wirkung (§ 292 letzter Satz StPO; s unten) - festzustellen.1./ Die inkriminierte Publikation betrifft nach den Annahmen des Oberlandesgerichts (US 9) auch das Privat- und Familienleben der Ehefrau des Antragstellers, sodass die Anordnung der Urteilsveröffentlichung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien ohne die von Paragraph 34, Absatz 2, MedienG geforderte Zustimmung - wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt - unzulässig war. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war - ungeachtet der bereits erfolgten Korrektur durch das Rechtsmittelgericht und ohne Zuerkennung konkreter Wirkung (Paragraph 292, letzter Satz StPO; s unten) - festzustellen.
2./ Das Erkenntnis über die Urteilsveröffentlichung bildet - wie jenes über die Einziehung - nach der eindeutigen Anordnung des § 41 Abs 7 MedienG einen Teil des Ausspruchs über die Strafe, der im Einzelrichterverfahren mit Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 [iVm §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4] StPO) oder wegen des Ausspruchs über die Strafe angefochten werden kann.2./ Das Erkenntnis über die Urteilsveröffentlichung bildet - wie jenes über die Einziehung - nach der eindeutigen Anordnung des Paragraph 41, Absatz 7, MedienG einen Teil des Ausspruchs über die Strafe, der im Einzelrichterverfahren mit Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, [iVm Paragraphen 489, Absatz eins, 468, Absatz eins, Ziffer 4 ], StPO) oder wegen des Ausspruchs über die Strafe angefochten werden kann.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sanktionsfrage zielt nicht bloß auf eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung ab, sondern stellt einen eigenständigen Ausspruch dar, der an die Stelle des bekämpften tritt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunktes von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), hat es den betroffenen Ausspruch nicht zu kassieren, sondern durch einen eigenen Ausspruch zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 295 Rz 4).Die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sanktionsfrage zielt nicht bloß auf eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung ab, sondern stellt einen eigenständigen Ausspruch dar, der an die Stelle des bekämpften tritt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunktes von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), hat es den betroffenen Ausspruch nicht zu kassieren, sondern durch einen eigenen Ausspruch zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 295, Rz 4).
Beim Ausspruch über die Strafe durch das Rechtsmittelgericht besteht kein Neuerungsverbot, es können (auch noch im Gerichtstag) neue (auch nach dem Urteil erster Instanz entstandene) Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (WK-StPO § 295 Rz 2; Fabrizy, StPO10 § 294 Rz 4). Das Berufungsgericht hat alle nach dem angefochtenen Urteil eingetretenen Änderungen - auch nicht vom Berufungswerber geltend gemachte Umstände (§ 3 Abs 2 StPO) - zu berücksichtigen (Fabrizy, StPO10 § 295 Rz 1a).Beim Ausspruch über die Strafe durch das Rechtsmittelgericht besteht kein Neuerungsverbot, es können (auch noch im Gerichtstag) neue (auch nach dem Urteil erster Instanz entstandene) Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden (WK-StPO Paragraph 295, Rz 2; Fabrizy, StPO10 Paragraph 294, Rz 4). Das Berufungsgericht hat alle nach dem angefochtenen Urteil eingetretenen Änderungen - auch nicht vom Berufungswerber geltend gemachte Umstände (Paragraph 3, Absatz 2, StPO) - zu berücksichtigen (Fabrizy, StPO10 Paragraph 295, Rz 1a).
Eine Beschränkung dieser Neuerungserlaubnis auf Strafzumessungstatsachen im engeren Sinn (Erschwerungs- und Milderungsgründe) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie gilt somit - lege non distinguente - auch für das Erfordernis der Zustimmung der verletzten Person (§ 34 Abs 2 MedienG). Die von der Generalprokuratur zitierten gegenteiligen Literaturmeinungen hingegen beschränken sich auf die bloße Rechtsbehauptung, ohne diese argumentativ aus dem Normbestand zu entwickeln.Eine Beschränkung dieser Neuerungserlaubnis auf Strafzumessungstatsachen im engeren Sinn (Erschwerungs- und Milderungsgründe) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie gilt somit - lege non distinguente - auch für das Erfordernis der Zustimmung der verletzten Person (Paragraph 34, Absatz 2, MedienG). Die von der Generalprokuratur zitierten gegenteiligen Literaturmeinungen hingegen beschränken sich auf die bloße Rechtsbehauptung, ohne diese argumentativ aus dem Normbestand zu entwickeln.
Auch eine Präklusionswirkung durch den Schluss der Verhandlung erster Instanz (wie etwa für die Zurückziehung der Anklage; Immutabilitätsprinzip [§§ 259 Z 2, 310 Abs 2 StPO]) wird in dieser Frage weder von der StPO noch vom MedienG positivrechtlich angeordnet. Insbesondere setzt das Gesetz das Erfordernis der Zustimmung nicht mit der Verfolgungsvoraussetzung der Ermächtigung gleich (ausdrücklich unterscheidend: § 34 Abs 2 letzter Halbsatz MedienG), die spätestens bei Einbringen der Anklage oder Einleitung diversioneller Maßnahmen vorliegen muss (§ 92 Abs 2 StPO).Auch eine Präklusionswirkung durch den Schluss der Verhandlung erster Instanz (wie etwa für die Zurückziehung der Anklage; Immutabilitätsprinzip [§§ 259 Ziffer 2, 310, Absatz 2, StPO]) wird in dieser Frage weder von der StPO noch vom MedienG positivrechtlich angeordnet. Insbesondere setzt das Gesetz das Erfordernis der Zustimmung nicht mit der Verfolgungsvoraussetzung der Ermächtigung gleich (ausdrücklich unterscheidend: Paragraph 34, Absatz 2, letzter Halbsatz MedienG), die spätestens bei Einbringen der Anklage oder Einleitung diversioneller Maßnahmen vorliegen muss (Paragraph 92, Absatz 2, StPO).
Indem das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aussprach, gegen ein erst im Berufungsverfahren erklärtes Einverständnis bestünden mangels Neuerungsverbot keine Bedenken, und den Einwand mangelnder Zustimmung angesichts der in der Berufungsverhandlung erfolgten Verlesung der nachträglich erfolgten Zustimmung (S 147) für „obsolet" erklärte, hat es somit der Sache nach der von den Antragsgegnerinnen aufgezeigten Nichtigkeit nach Z 11 erster Fall Rechnung getragen und den Sanktionsausspruch insoweit nach Beweisergänzung durch einen eigenen Ausspruch (Anordnung der Veröffentlichung) ersetzt.Indem das Berufungsgericht im vorliegenden Fall aussprach, gegen ein erst im Berufungsverfahren erklärtes Einverständnis bestünden mangels Neuerungsverbot keine Bedenken, und den Einwand mangelnder Zustimmung angesichts der in der Berufungsverhandlung erfolgten Verlesung der nachträglich erfolgten Zustimmung (S 147) für „obsolet" erklärte, hat es somit der Sache nach der von den Antragsgegnerinnen aufgezeigten Nichtigkeit nach Ziffer 11, erster Fall Rechnung getragen und den Sanktionsausspruch insoweit nach Beweisergänzung durch einen eigenen Ausspruch (Anordnung der Veröffentlichung) ersetzt.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts erweist sich somit als im Ergebnis gesetzeskonform, die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur war daher zu verwerfen.