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Rechtssatz RS0124361×

Rechtssatz RS0124361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124361

Geschäftszahl

15Os151/08g (15Os152/08d)

Entscheidungsdatum

15.12.2008

Rechtssatz

Beim Ausspruch über die Strafe durch das Rechtsmittelgericht besteht kein Neuerungsverbot, es können (auch noch im Gerichtstag) neue (auch nach dem Urteil erster Instanz entstandene) Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht hat alle nach dem angefochtenen Urteil eingetretenen Änderungen - auch nicht vom Berufungswerber geltend gemachte Umstände (Paragraph 3, Absatz 2, StPO) - zu berücksichtigen. Eine Beschränkung dieser Neuerungserlaubnis auf Strafzumessungstatsachen im engeren Sinn (Erschwerungs- und Milderungsgründe) lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie gilt somit - lege non distinguente - auch für das Erfordernis der Zustimmung der verletzten Person (Paragraph 34, Absatz 2, MedienG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124361

Im RIS seit

14.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20081215_OGH0002_0150OS00151_08G0000_001