Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist die strafrechtlich relevante Vermögensschädigung am effektiven Verlust an Vermögenssubstanz zu messen, der durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung (im Wege einer Gesamtsaldierung) - bei Austauschverhältnissen durch rechnerische Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung - zu erfassen ist (Differenzschaden - Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 40 f; Kienapfel BT II3 § 146 RN 145, 160; § 147 RN 79).Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre ist die strafrechtlich relevante Vermögensschädigung am effektiven Verlust an Vermögenssubstanz zu messen, der durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung (im Wege einer Gesamtsaldierung) - bei Austauschverhältnissen durch rechnerische Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung - zu erfassen ist (Differenzschaden - Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 40 f; Kienapfel BT II3 Paragraph 146, RN 145, 160; Paragraph 147, RN 79).
Opferbezogene Faktoren sind für die Schadensberechnung nur dann (nach einem objektiv-individuellen Maßstab) zu berücksichtigen, wenn der Getäuschte die als Äquivalent erhaltene Sache nicht (oder nicht zu dem im Vertrag vorausgesetzten Zweck) gebrauchen kann oder ihm das Behalten oder Verwerten der Ware nicht zuzumuten ist (Leukauf/Steininger aaO RN 42; Kienapfel aaO § 146 RN 184 swN). Ist indes (wie hier) der Wiederverkauf zumutbar, so besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem geleisteten Kaufpreis und dem erzielbaren Verwertungserlös.Opferbezogene Faktoren sind für die Schadensberechnung nur dann (nach einem objektiv-individuellen Maßstab) zu berücksichtigen, wenn der Getäuschte die als Äquivalent erhaltene Sache nicht (oder nicht zu dem im Vertrag vorausgesetzten Zweck) gebrauchen kann oder ihm das Behalten oder Verwerten der Ware nicht zuzumuten ist (Leukauf/Steininger aaO RN 42; Kienapfel aaO Paragraph 146, RN 184 swN). Ist indes (wie hier) der Wiederverkauf zumutbar, so besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem geleisteten Kaufpreis und dem erzielbaren Verwertungserlös.
Die im Zivilrecht bei Gewährleistungsansprüchen nach § 932 ABGB zur Ermittlung der Preisminderung grundsätzlich zur Anwendung gelangende "relative Berechnungsmethode" (derzufolge sich der geminderte zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mängelfreien Sache verhalten soll) ist auf den strafrechtlichen Vermögensschadensbegriff nicht übertragbar. Anders als beim Tatbestand des Betruges kommt es im Gewährleistungsrecht weder auf die Verursachung noch auf das Verschulden des Verkäufers an, sondern fällt die Mangelhaftigkeit einer Ware jedenfalls in die Sphäre des Verkäufers. Aus diesem Grund soll bei Berechnung der Preisminderung nach Gewährleistungsrecht die durch einen günstigen Kauf erworbenen Wertrelation erhalten bleiben (RdW 1999/3, 133).Die im Zivilrecht bei Gewährleistungsansprüchen nach Paragraph 932, ABGB zur Ermittlung der Preisminderung grundsätzlich zur Anwendung gelangende "relative Berechnungsmethode" (derzufolge sich der geminderte zum vereinbarten Preis wie der Wert der mangelhaften Sache zum Wert der mängelfreien Sache verhalten soll) ist auf den strafrechtlichen Vermögensschadensbegriff nicht übertragbar. Anders als beim Tatbestand des Betruges kommt es im Gewährleistungsrecht weder auf die Verursachung noch auf das Verschulden des Verkäufers an, sondern fällt die Mangelhaftigkeit einer Ware jedenfalls in die Sphäre des Verkäufers. Aus diesem Grund soll bei Berechnung der Preisminderung nach Gewährleistungsrecht die durch einen günstigen Kauf erworbenen Wertrelation erhalten bleiben (RdW 1999/3, 133).
Die Anwendung dieser Berechnungsmethode bei Ermittlung des strafrechtlichen Betrugsschadens ist somit rechtlich verfehlt. Grundlage für die Schadensberechnung bei Herauslocken der Kaufsumme für eine Ware kann vielmehr immer nur deren angemessener (marktüblicher) Verkaufspreis (in Bezug auf einen Gebrauchtwagen also der wahre Wert des Fahrzeuges in seinem tatsächlichen Zustand) sein (Leukauf/Steininger aaO RN 35; Kienapfel aaO RN 82 f, je zu § 147).Die Anwendung dieser Berechnungsmethode bei Ermittlung des strafrechtlichen Betrugsschadens ist somit rechtlich verfehlt. Grundlage für die Schadensberechnung bei Herauslocken der Kaufsumme für eine Ware kann vielmehr immer nur deren angemessener (marktüblicher) Verkaufspreis (in Bezug auf einen Gebrauchtwagen also der wahre Wert des Fahrzeuges in seinem tatsächlichen Zustand) sein (Leukauf/Steininger aaO RN 35; Kienapfel aaO RN 82 f, je zu Paragraph 147,).
Die dargelegte rechtsfehlerhafte Schadensermittlung zwingt zur Aufhebung der Urteile erster und zweiter Instanz sowie zur Erneuerung des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg. Sollte eine an den aufgezeigten Kriterien orientierte Sachverhaltsprüfung den im Ersturteil bei Erörterung von Beweisführungsnotwendigkeiten herangezogenen, allerdings von beiden Instanzen rechtsirrig für unwesentlich erachteten Umstand ergeben, dass der entrichtete Kaufpreis dem wahren Fahrzeugwert entsprochen habe (US 10; siehe aber die vom Erstgericht nicht berücksichtigten Verfahrensergebnisse hinsichtlich für Mängelbehebungen entstandener Kosten, ON 14), wäre für die Annahme des Eintritts einer Vermögensschädigung und somit für eine Beurteilung als vollendeter Betrug kein Raum.
Angemerkt wird, dass - der Auffassung der Generalprokuratur zuwider - ein manipulativ hinsichtlich der angezeigten Kilometer veränderter Tachometer ein unrichtiges Messgerät iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB darstellt, weil es hiefür genügt, dass jenes (infolge der Manipulation) falsch anzeigt (vgl 15 Os 21/92, 12 Os 46/93). Der diesbezüglichen Beurteilung durch das Erst- und das Berufungsgericht haftet daher kein Rechtsirrtum an.Angemerkt wird, dass - der Auffassung der Generalprokuratur zuwider - ein manipulativ hinsichtlich der angezeigten Kilometer veränderter Tachometer ein unrichtiges Messgerät iSd Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB darstellt, weil es hiefür genügt, dass jenes (infolge der Manipulation) falsch anzeigt vergleiche 15 Os 21/92, 12 Os 46/93). Der diesbezüglichen Beurteilung durch das Erst- und das Berufungsgericht haftet daher kein Rechtsirrtum an.