Der auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des eingangs genannten Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des eingangs genannten Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer, K*** und Ramadan K*** - dessen Beteiligung als Hehlerei (§ 164 Abs 1 Z 2 StGB) beurteilt wurde - vor der Tat besprochen haben, sie müßten durch Diebstahl zu Geld kommen (US 6), hat das Erstgericht, der Beschwerdeauffassung (Z 5) zuwider, durch einen Hinweis auf die Angaben des (aus dem Grund des § 42 StGB freigesprochenen) Hysen T*** (S 49, 78, 159) durchaus zureichend begründet (US 7). Dazu sei demnach nur der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die bekämpfte Konstatierung im Hinblick auf das darüber hinaus als erwiesen angenommene einverständliche Zusammenwirken von O*** und K*** bei der hier aktuellen (im Anschluß an die Verabredung tatsächlich vorgenommenen) gewaltsamen Sachwegnahme (US 3, 6), zudem gar keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.Die Feststellung, daß der Beschwerdeführer, K*** und Ramadan K*** - dessen Beteiligung als Hehlerei (Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) beurteilt wurde - vor der Tat besprochen haben, sie müßten durch Diebstahl zu Geld kommen (US 6), hat das Erstgericht, der Beschwerdeauffassung (Ziffer 5,) zuwider, durch einen Hinweis auf die Angaben des (aus dem Grund des Paragraph 42, StGB freigesprochenen) Hysen T*** (S 49, 78, 159) durchaus zureichend begründet (US 7). Dazu sei demnach nur der Vollständigkeit halber bemerkt, daß die bekämpfte Konstatierung im Hinblick auf das darüber hinaus als erwiesen angenommene einverständliche Zusammenwirken von O*** und K*** bei der hier aktuellen (im Anschluß an die Verabredung tatsächlich vorgenommenen) gewaltsamen Sachwegnahme (US 3, 6), zudem gar keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.
Gerade die zuletzt relevierte Tatsachenannahme aber übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung (Z 9 lit a, sachlich Z 10), das Jugendschöffengericht habe zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen in Richtung eines Raubes getroffen, sondern nur einen Diebstahlsvorsatz konstatiert. Damit bringt er daher den reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung. Gleiches gilt für den weiteren Einwand (Z 10), nach den Entscheidungsgründen sei von den Tätern keine Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme ausgeübt worden, weil sie darnach das Tatopfer durch dessen Anrempeln und Abdrängen "nur" abgelenkt hätten, sodaß ihnen lediglich Diebstahl zur Last falle. Denn dabei setzt er sich über jene Urteilsfeststellungen hinweg, wonach sie Rosemarie H*** durch dieses Tatverhalten am Durchgehen von der Plattform des Eisenbahnwaggons, auf dem es dann zur Sachwegnahme kam, in das Wageninnere hinderten und immerhin so heftig rempelten, daß sie ins Taumeln geriet, wodurch sie "auch" abgelenkt wurde (US 6, 9).Gerade die zuletzt relevierte Tatsachenannahme aber übergeht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,), das Jugendschöffengericht habe zur subjektiven Tatseite keine Feststellungen in Richtung eines Raubes getroffen, sondern nur einen Diebstahlsvorsatz konstatiert. Damit bringt er daher den reklamierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der nur durch einen Vergleich des gesamten maßgebenden Urteilssachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen prozeßordnungsgemäß dargetan werden kann, nicht zu einer dem Gesetz entsprechenden Ausführung. Gleiches gilt für den weiteren Einwand (Ziffer 10,), nach den Entscheidungsgründen sei von den Tätern keine Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme ausgeübt worden, weil sie darnach das Tatopfer durch dessen Anrempeln und Abdrängen "nur" abgelenkt hätten, sodaß ihnen lediglich Diebstahl zur Last falle. Denn dabei setzt er sich über jene Urteilsfeststellungen hinweg, wonach sie Rosemarie H*** durch dieses Tatverhalten am Durchgehen von der Plattform des Eisenbahnwaggons, auf dem es dann zur Sachwegnahme kam, in das Wageninnere hinderten und immerhin so heftig rempelten, daß sie ins Taumeln geriet, wodurch sie "auch" abgelenkt wurde (US 6, 9).
Darnach aber kann, wie zur Klarstellung vermerkt sei, von einem ausschließlichen (oder auch nur überwiegenden) Ablenkungszweck der inkriminierten Gewaltanwendung keine Rede sein, die dementgegen - mag sie auch zudem auf einen (die Annahme einer gewaltsamen Sach-Wegnahme keineswegs ausschließenden) Ablenkungseffekt abgezielt haben - nach der Überzeugung des Jugendschöffengerichts (US 9) ersichtlich sehr wohl tatplangemäß dazu diente, die solcherart Attackierte am Schutz der in ihrem Gewahrsam gestandenen Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern. Dementsprechend ist eine (vom Beschwerdeführer primär angestrebte) Tatbeurteilung bloß als Entwendung (§ 141 Abs 1 StGB) - bei der ihm überdies das Fehlen einer Ermächtigung der in ihren Rechten Verletzten (§ 141 Abs 2 StGB) als Verfolgungshindernis (Z 9 lit b) zugute käme - unaktuell. Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) schließlich versucht der Beschwerdeführer, Zweifel an seiner Identifizierung als Täter und an der Indizwirkung des bei K*** sichergestellten Bargeldbetrages zu erwecken; nach sorgfältiger Prüfung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens im Licht der gesamten Aktenlage bestehen aber gegen die dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegte entscheidende Tatsache seiner Täterschaft keineswegs erhebliche Bedenken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Darnach aber kann, wie zur Klarstellung vermerkt sei, von einem ausschließlichen (oder auch nur überwiegenden) Ablenkungszweck der inkriminierten Gewaltanwendung keine Rede sein, die dementgegen - mag sie auch zudem auf einen (die Annahme einer gewaltsamen Sach-Wegnahme keineswegs ausschließenden) Ablenkungseffekt abgezielt haben - nach der Überzeugung des Jugendschöffengerichts (US 9) ersichtlich sehr wohl tatplangemäß dazu diente, die solcherart Attackierte am Schutz der in ihrem Gewahrsam gestandenen Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern. Dementsprechend ist eine (vom Beschwerdeführer primär angestrebte) Tatbeurteilung bloß als Entwendung (Paragraph 141, Absatz eins, StGB) - bei der ihm überdies das Fehlen einer Ermächtigung der in ihren Rechten Verletzten (Paragraph 141, Absatz 2, StGB) als Verfolgungshindernis (Ziffer 9, Litera b,) zugute käme - unaktuell. Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) schließlich versucht der Beschwerdeführer, Zweifel an seiner Identifizierung als Täter und an der Indizwirkung des bei K*** sichergestellten Bargeldbetrages zu erwecken; nach sorgfältiger Prüfung des darauf bezogenen Beschwerdevorbringens im Licht der gesamten Aktenlage bestehen aber gegen die dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegte entscheidende Tatsache seiner Täterschaft keineswegs erhebliche Bedenken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).