Rechtssatz RS0094127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094127
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Rechtssatz
Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme im Sinne § 142 StGB wird schon dann ausgeübt, wenn sie tatplangemäß jedenfalls dazu dient, den Attackierten am Schutz der in seinem Gewahrsam stehenden Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern, mag sie auch zudem auf einen (demgemäß nicht ausschließlichen) Ablenkungszweck abzielen.Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme im Sinne Paragraph 142, StGB wird schon dann ausgeübt, wenn sie tatplangemäß jedenfalls dazu dient, den Attackierten am Schutz der in seinem Gewahrsam stehenden Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern, mag sie auch zudem auf einen (demgemäß nicht ausschließlichen) Ablenkungszweck abzielen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 152/89
Entscheidungstext OGH 19.12.1989 15 Os 152/89
- 13 Os 61/98
Entscheidungstext OGH 17.06.1998 13 Os 61/98
nur: Gewalt gegen eine Person zum Zweck der Sach-Wegnahme im Sinne § 142 StGB wird schon dann ausgeübt, wenn sie tatplangemäß jedenfalls dazu dient, den Attackierten am Schutz der in seinem Gewahrsam stehenden Sachen vor einem Zugriff Unbefugter direkt zu hindern. (T1)
- 15 Os 99/17y
Entscheidungstext OGH 24.10.2017 15 Os 99/17y
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094127
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19891219_OGH0002_0150OS00152_8900000_001