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Entscheidung 15 Os 152/96×

Entscheidung 15 Os 152/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os152/96

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch, Mag. Strieder, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen N. F***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 23 c römisch fünf r 7062/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Wassilij Fjodorowitsch L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 31. Oktober 1995, AZ 18 Bs 363/95, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten L***** gegen einen (den Antrag des Einschreiters auf Einleitung der Voruntersuchung zurückweisenden) Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als unzulässig zurückgewiesen hat, erhebt der Subsidiarantragsteller in einer (unter anderem auch) an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 6. September 1996 eingelangten Eingabe eine als "Wiederstrafantrag" bezeichnete Beschwerde.

Diese war jedoch (gleichfalls) als unzulässig zurückzuweisen, weil nach den geltenden Strafverfahrensgesetzen gegen Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraphen 15, 16, StPO; für viele 15 Os 172/95).

Anmerkung

E43499 15D01526

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00152.96.0919.000

Dokumentnummer

JJT_19960919_OGH0002_0150OS00152_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung