Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 2006, GZ 142 Hv 34/06w-29, wurde über den am 23. April 1987 geborenen Stephan P***** wegen des Vergehens nach § 287 Abs 1 StGB (§§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB) eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; zugleich wurde gemäß § 50 Abs 1 StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (S 237) und in der Folge Herbert L***** als Bewährungshelfer bestellt (S 251).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 2006, GZ 142 Hv 34/06w-29, wurde über den am 23. April 1987 geborenen Stephan P***** wegen des Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB) eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; zugleich wurde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (S 237) und in der Folge Herbert L***** als Bewährungshelfer bestellt (S 251).
Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2006, GZ 142 Hv 61/06s-9, wurde P***** rechtskräftig des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe im zuerst genannten Verfahren abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 71).Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2006, GZ 142 Hv 61/06s-9, wurde P***** rechtskräftig des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe im zuerst genannten Verfahren abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 71).
Wegen der am 7. Dezember 2006 begangenen Vergehen des versuchten schweren Diebstahls nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 2 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB wurde der Genannte schließlich mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2007, GZ 153 Hv 2/07x-23, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt; zugleich widerrief der Schöffensenat gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die im zuerst genannten Verfahren gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (s S 135 und US 4 f).Wegen der am 7. Dezember 2006 begangenen Vergehen des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB wurde der Genannte schließlich mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2007, GZ 153 Hv 2/07x-23, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt; zugleich widerrief der Schöffensenat gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die im zuerst genannten Verfahren gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (s S 135 und US 4 f).
Dabei hatte die Vorsitzende nach Einlangen der Strafregisterauskunft ON 18, aus der für sie fallbezogen erstmals die Anordnung der Bewährungshilfe im Verfahren AZ 142 Hv 34/06w hervorging, die Ladung des Bewährungshelfers verfügt („lade BWH über Neustart", S 109). Laut Mitteilung des Vereins Neustart vom 18. September 2007 langte diese [am 16. Jänner 2007 abgefertigte] Ladung dort jedoch nicht ein. Die Hauptverhandlung am 23. Jänner 2007 wurde - ungeachtet des Nichtvorliegens eines Zustellnachweises und ohne Erhebung über den Zustellvorgang - in Abwesenheit des (nicht erschienenen) Bewährungshelfers durchgeführt (ON 22). Eine Anhörung des Bewährungshelfers zum Widerruf unterblieb demgemäß gleichfalls.