Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 153/07z×

Entscheidung 15 Os 153/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os153/07z (15Os154/07x)

Entscheidungsdatum

21.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stephan P***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2007, GZ 153 Hv 2/07x-23, und den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Mag. Holzleitner, des Verteidigers Mag. Gruner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Stephan P*****, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 153 Hv 2/07x des Landesgerichts für Strafsachen Wien verletzen die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den jungen Erwachsenen Stephan P***** und die Beschlussfassung über die dem Genannten zuvor im Verfahren AZ 142 Hv 34/06w des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Strafnachsicht ohne Teilnahme und Anhörung des bestellten Bewährungshelfers Paragraphen 46 a, Absatz 2, 40, JGG sowie Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 2006, GZ 142 Hv 34/06w-29, wurde über den am 23. April 1987 geborenen Stephan P***** wegen des Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB) eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt, wovon gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von neun Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; zugleich wurde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, StGB für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet (S 237) und in der Folge Herbert L***** als Bewährungshelfer bestellt (S 251).

Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. Mai 2006, GZ 142 Hv 61/06s-9, wurde P***** rechtskräftig des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO wurde vom Widerruf der bedingten Nachsicht eines Teiles der Strafe im zuerst genannten Verfahren abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 71).

Wegen der am 7. Dezember 2006 begangenen Vergehen des versuchten schweren Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB wurde der Genannte schließlich mit sogleich in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2007, GZ 153 Hv 2/07x-23, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt; zugleich widerrief der Schöffensenat gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO die im zuerst genannten Verfahren gewährte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe (s S 135 und US 4 f).

Dabei hatte die Vorsitzende nach Einlangen der Strafregisterauskunft ON 18, aus der für sie fallbezogen erstmals die Anordnung der Bewährungshilfe im Verfahren AZ 142 Hv 34/06w hervorging, die Ladung des Bewährungshelfers verfügt („lade BWH über Neustart", S 109). Laut Mitteilung des Vereins Neustart vom 18. September 2007 langte diese [am 16. Jänner 2007 abgefertigte] Ladung dort jedoch nicht ein. Die Hauptverhandlung am 23. Jänner 2007 wurde - ungeachtet des Nichtvorliegens eines Zustellnachweises und ohne Erhebung über den Zustellvorgang - in Abwesenheit des (nicht erschienenen) Bewährungshelfers durchgeführt (ON 22). Eine Anhörung des Bewährungshelfers zum Widerruf unterblieb demgemäß gleichfalls.

Rechtliche Beurteilung

Die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den jungen Erwachsenen Stephan P***** am 23. Jänner 2007 ohne Teilnahme und Anhörung des im Verfahren AZ 142 Hv 34/06w des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestellten Bewährungshelfers sowie der Widerruf ohne Anhörung des Letztgenannten stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Auf Grund der gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG auch in Verfahren gegen junge Erwachsene anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 40, JGG hat der für den Beschuldigten bestellte Bewährungshelfer das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort gehört zu werden. Dadurch soll der Bewährungshelfer, der in der Regel Kenntnis über die Lebensbedingungen und Familienverhältnisse sowie über den sonstigen persönlichen und sozialen Hintergrund des (hier) jungen Erwachsenen hat, von sich aus die erforderlichen Informationen einbringen können, um die Entscheidungsgrundlage des Gerichts, insbesondere zur Sanktionsfrage, zu erweitern (Schroll in WK2 JGG Paragraph 40, Rz 2 mwN). Da die Vorsitzende die Hauptverhandlung in Abwesenheit des für den jungen Erwachsenen Stephan P***** im Verfahren AZ 142 Hv 34/06w des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestellten Bewährungshelfers durchführte, ohne sich zuvor von der Zustellung der Ladung an diesen überzeugt zu haben, wurde das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 46 a, Absatz 2, 40, JGG verletzt.

Für den Fall des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht hat gemäß Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO zwingend auch die Anhörung des Bewährungshelfers des Angeklagten zu erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die sachverständige Bewertung der Lebensführung des Angeklagten durch den mit seiner Betreuung befassten Sozialarbeiter in die im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu erstellende Prognose über das künftige Verhalten des Angeklagten miteinfließt (11 Os 134/02 ua). Da dem Bewährungshelfer eine Ladung zur Hauptverhandlung am 23. Jänner 2007 nicht zugestellt wurde, hatte er demnach keine Möglichkeit zur Stellungnahme vergleiche Jerabek in WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 8).

Die Entscheidung über den Widerruf der im Verfahren AZ 142 Hv 34/06w des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Nachsicht eines Strafteils ohne vorangegangene Prüfung, ob die Ladung zur Hauptverhandlung dem Bewährungshelfer zugestellt worden war, erging sohin ohne Anhörung des Bewährungshelfers, sodass das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO verletzt ist. Fallbezogen konnte es mit dem Aufzeigen der Gesetzesverletzungen das Bewenden haben und erachtete der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme im Sinn des Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht für geboten. Denn eine Stellungnahme des Bewährungshelfers Herbert L***** hat insoweit in das Verfahren Eingang gefunden, als eine solche im Bericht der Wiener Jugendgerichtshilfe vom 27. Dezember 2006 enthalten war (S 91), der in der Hauptverhandlung vom 23. Jänner 2007 vorgetragen wurde (S 133), somit bei Urteilsfällung und Beschlussfassung Teil der Entscheidungsgrundlage war. Im Zusammenhalt mit dem Inhalt des in der Folge erstellten weiteren Berichts des Vereins Neustart vom 16. April 2007 (ON 65 in 142 Hv 34/06w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) und den im konkreten Fall sachgerechten Sanktionen ist ein aus den Gesetzesverletzungen abzuleitender für den Verurteilten nachteiliger Einfluss im konkreten Fall nicht gegeben.

Anmerkung

E86368 15Os153.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00153.07Z.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20080121_OGH0002_0150OS00153_07Z0000_000