Diese Entscheidung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Eine im Hausarrest zugebrachte Zeit ist nämlich nach § 115 StVG (unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) nicht - wie das Gericht annahm - notwendigerweise nur von der Anrechnung in gerade jene "Freiheitsstrafe" (ganz oder teilweise) auszuschließen, während deren Vollzuges die betreffende Ordnungsstrafe vollstreckt wurde, sondern vielmehr von der Einrechnung in "die Strafzeit"; letztere umfaßt aber dann, wenn am Verurteilten unmittelbar nacheinander mehrere Strafurteile zu vollziehen sind, den gesamten Zeitraum, den er darnach in Strafhaft zuzubringen hat (§ 1 Z 5 StVG). In solchen Fällen ist demnach die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit auch dann anzuordnen, wenn der Strafgefangene inzwischen eine Anschluß-Haft verbüßt; maßgebend ist ausschließlich die Einheit des Vollzuges.Diese Entscheidung steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Eine im Hausarrest zugebrachte Zeit ist nämlich nach Paragraph 115, StVG (unter den dort bezeichneten Voraussetzungen) nicht - wie das Gericht annahm - notwendigerweise nur von der Anrechnung in gerade jene "Freiheitsstrafe" (ganz oder teilweise) auszuschließen, während deren Vollzuges die betreffende Ordnungsstrafe vollstreckt wurde, sondern vielmehr von der Einrechnung in "die Strafzeit"; letztere umfaßt aber dann, wenn am Verurteilten unmittelbar nacheinander mehrere Strafurteile zu vollziehen sind, den gesamten Zeitraum, den er darnach in Strafhaft zuzubringen hat (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG). In solchen Fällen ist demnach die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit auch dann anzuordnen, wenn der Strafgefangene inzwischen eine Anschluß-Haft verbüßt; maßgebend ist ausschließlich die Einheit des Vollzuges.
Dementsprechend war es - wie die Generalprokuratur zutreffend bemängelt - im Hinblick darauf, daß Eduard Ö*** zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht die gesamte Strafzeit verbüßt hatte, jedenfalls verfehlt, die beantragte Anordnung der Nichteinrechnung der von ihm im Hausarrest zugebrachten Zeit in diese Strafzeit deswegen abzulehnen, weil zur Zeit der Beschlußfassung speziell jene Strafhaft, die dem Vollzug des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils gedient hatte, bereits vollstreckt war. Die mit dem gerügten Beschluß insoweit - allerdings nur in bezug auf § 115 (und nicht auch auf § 1 Z 5) StVG - unterlaufene materiellrechtliche Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der darauf abzielenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Tenor festzustellen.Dementsprechend war es - wie die Generalprokuratur zutreffend bemängelt - im Hinblick darauf, daß Eduard Ö*** zur Zeit der Beschlußfassung noch nicht die gesamte Strafzeit verbüßt hatte, jedenfalls verfehlt, die beantragte Anordnung der Nichteinrechnung der von ihm im Hausarrest zugebrachten Zeit in diese Strafzeit deswegen abzulehnen, weil zur Zeit der Beschlußfassung speziell jene Strafhaft, die dem Vollzug des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils gedient hatte, bereits vollstreckt war. Die mit dem gerügten Beschluß insoweit - allerdings nur in bezug auf Paragraph 115, (und nicht auch auf Paragraph eins, Ziffer 5,) StVG - unterlaufene materiellrechtliche Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der darauf abzielenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wie im Tenor festzustellen.
Daraus, daß es beim unmittelbar aufeinanderfolgenden Vollzug mehrerer Strafurteile nicht darauf ankommt, auf welches von ihnen gerade jene Strafhaft entfällt, während der ein - in die (gesamte) Strafzeit nicht einzurechnender - Hausarrest vollstreckt wurde, erhellt aber außerdem, daß auch für die örtliche Zuständigkeit als Vollzugsgericht (§ 16 Abs. 1 StVG) nicht dieser Umstand maßgebend ist, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach § 16 Abs. 2 Z 6 StVG, also der Antragstellung nach § 115 StVG durch den Anstaltsleiter (vgl. EvBl. 1977/158; Kunst, StVG, Anm. 1 zu § 16): zu jener Zeit wurden im vorliegenden Fall die vom Strafgefangenen noch nicht verbüßten Freiheitsstrafen im Sprengel des Kreisgerichtes Krems an der Donau vollzogen; der in der Wahrungsbeschwerde (ohne Erwähnung der Strafvollzugsortsänderung) vertretenen Ansicht zuwider war daher das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zudem gar nicht kompetent.Daraus, daß es beim unmittelbar aufeinanderfolgenden Vollzug mehrerer Strafurteile nicht darauf ankommt, auf welches von ihnen gerade jene Strafhaft entfällt, während der ein - in die (gesamte) Strafzeit nicht einzurechnender - Hausarrest vollstreckt wurde, erhellt aber außerdem, daß auch für die örtliche Zuständigkeit als Vollzugsgericht (Paragraph 16, Absatz eins, StVG) nicht dieser Umstand maßgebend ist, sondern ausschließlich der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, StVG, also der Antragstellung nach Paragraph 115, StVG durch den Anstaltsleiter vergleiche EvBl. 1977/158; Kunst, StVG, Anmerkung 1 zu Paragraph 16,): zu jener Zeit wurden im vorliegenden Fall die vom Strafgefangenen noch nicht verbüßten Freiheitsstrafen im Sprengel des Kreisgerichtes Krems an der Donau vollzogen; der in der Wahrungsbeschwerde (ohne Erwähnung der Strafvollzugsortsänderung) vertretenen Ansicht zuwider war daher das Landesgericht für Strafsachen Wien zur Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag zudem gar nicht kompetent.
Nicht anzuschließen vermag sich der Oberste Gerichtshof ferner der Beschwerdeauffassung, daß überdies grundsätzlich auch dann "nach § 115 StVG vorzugehen" sei, wenn die Beschlußfassung "nicht zeitgerecht vor Strafende" möglich ist.Nicht anzuschließen vermag sich der Oberste Gerichtshof ferner der Beschwerdeauffassung, daß überdies grundsätzlich auch dann "nach Paragraph 115, StVG vorzugehen" sei, wenn die Beschlußfassung "nicht zeitgerecht vor Strafende" möglich ist.
Denn bei der Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (§ 115 StVG) handelt es sich um eine (unter bestimmten Voraussetzungen zulässige, bei deren Vorliegen zwingend vorgeschriebene) Verschärfung dieser Sanktion (vgl. Kunst a.a.O. Anm. 5 zu § 114), also ihrerseits um eine Ordnungsstrafe (§ 109 Z 5 StVG): als solche kann sie aber wesensmäßig nur während jener Strafzeit angeordnet werden, in deren Verlauf die damit zu bestrafende Ordnungswidrigkeit begangen wurde; daraus, daß die Wirksamkeit einer Ordnungsstrafe (§ 109 StVG) auf die betreffende Strafzeit beschränkt ist (vgl. etwa § 116 Abs. 6 zweiter Satz StVG, wonach eine dem Strafgefangenen gewährte Probezeit spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft endet), ergibt sich folgerichtig, daß auch ihre Verhängung nach deren Ablauf nicht mehr in Betracht kommt.Denn bei der Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit in die Strafzeit (Paragraph 115, StVG) handelt es sich um eine (unter bestimmten Voraussetzungen zulässige, bei deren Vorliegen zwingend vorgeschriebene) Verschärfung dieser Sanktion vergleiche Kunst a.a.O. Anmerkung 5 zu Paragraph 114,), also ihrerseits um eine Ordnungsstrafe (Paragraph 109, Ziffer 5, StVG): als solche kann sie aber wesensmäßig nur während jener Strafzeit angeordnet werden, in deren Verlauf die damit zu bestrafende Ordnungswidrigkeit begangen wurde; daraus, daß die Wirksamkeit einer Ordnungsstrafe (Paragraph 109, StVG) auf die betreffende Strafzeit beschränkt ist vergleiche etwa Paragraph 116, Absatz 6, zweiter Satz StVG, wonach eine dem Strafgefangenen gewährte Probezeit spätestens mit der Entlassung aus der Strafhaft endet), ergibt sich folgerichtig, daß auch ihre Verhängung nach deren Ablauf nicht mehr in Betracht kommt.
Ist demnach die Strafzeit (§ 1 Z 5 StVG) - zu der bis zur allfälligen Anordnung der Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit (§ 115 StVG) auch jener Zeitraum zu zählen ist (vgl. abermals EvBl. 1977/158) - bereits verstrichen, dann darf diese (verschärfende) Ordnungsstrafe nicht mehr verhängt werden. Die antragsgemäß ausgesprochene Feststellung, daß durch den im Spruch bezeichneten Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des § 115 StVG verletzt wurde, konnte daher nur auf die eingangs dargestellten Erwägungen gestützt werden.Ist demnach die Strafzeit (Paragraph eins, Ziffer 5, StVG) - zu der bis zur allfälligen Anordnung der Nichteinrechnung einer im Hausarrest zugebrachten Zeit (Paragraph 115, StVG) auch jener Zeitraum zu zählen ist vergleiche abermals EvBl. 1977/158) - bereits verstrichen, dann darf diese (verschärfende) Ordnungsstrafe nicht mehr verhängt werden. Die antragsgemäß ausgesprochene Feststellung, daß durch den im Spruch bezeichneten Beschluß das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 115, StVG verletzt wurde, konnte daher nur auf die eingangs dargestellten Erwägungen gestützt werden.