Rechtssatz RS0087489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087489
Entscheidungsdatum
04.10.2022
Rechtssatz
Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag nach § 115 StVG ist der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens auch dann maßgebend, wenn infolge einer mittlerweiligen Strafortsänderung die Strafhaft nunmehr in einer anderen Anstalt vollzogen wird als in jener, in welcher der (in die Strafzeit nicht einzurechnende) Hausarrest vollstreckt wurde.Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 115, StVG ist der Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens auch dann maßgebend, wenn infolge einer mittlerweiligen Strafortsänderung die Strafhaft nunmehr in einer anderen Anstalt vollzogen wird als in jener, in welcher der (in die Strafzeit nicht einzurechnende) Hausarrest vollstreckt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087489
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19871106_OGH0002_0150OS00153_8700000_002