Gründe:
In der Strafvollzugssache Franz K***** wegen bedingter Entlassung, AZ BE 93/97 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, hat das Oberlandesgericht Linz im Beschwerdeverfahren zum AZ 7 Bs 647/97 ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Bernhard M***** zur "Frage der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB" eingeholt, wobei insbesondere geklärt werden sollte, ob seit dem Aufenthalt des Verurteilten im Landeskrankenhaus Klagenfurt 1990/91 (auf Grund jahrelangen Alkohol- und Medikamentenmißbrauchs) eine Heilung eingetreten sei. Nach auftragsgemäßer Erstattung von Befund und Gutachten verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von insgesamt 11.816 S. Diese Gebührennote wurde in einer Stellungnahme insoferne korrigiert, daß für die (in der Gebührennote vorerst höher bewerteten) Tests SKT, FPI, FAF, SKID/II, MALT, Myers Briggs Typenindikator, REACT und Par. Depressivitäts-Skala je 300 S beansprucht wurden.In der Strafvollzugssache Franz K***** wegen bedingter Entlassung, AZ BE 93/97 des Landesgerichtes Ried im Innkreis, hat das Oberlandesgericht Linz im Beschwerdeverfahren zum AZ 7 Bs 647/97 ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Bernhard M***** zur "Frage der bedingten Entlassung nach Paragraph 46, Absatz 2, StGB" eingeholt, wobei insbesondere geklärt werden sollte, ob seit dem Aufenthalt des Verurteilten im Landeskrankenhaus Klagenfurt 1990/91 (auf Grund jahrelangen Alkohol- und Medikamentenmißbrauchs) eine Heilung eingetreten sei. Nach auftragsgemäßer Erstattung von Befund und Gutachten verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von insgesamt 11.816 S. Diese Gebührennote wurde in einer Stellungnahme insoferne korrigiert, daß für die (in der Gebührennote vorerst höher bewerteten) Tests SKT, FPI, FAF, SKID/II, MALT, Myers Briggs Typenindikator, REACT und Par. Depressivitäts-Skala je 300 S beansprucht wurden.
Mit Beschluß vom 11.September 1997 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des Sachverständigen (im Ergebnis übereinstimmend mit seinen korrigierten Ansätzen) mit 9.504 S, wobei es den (ursprünglichen in der Gebührennote geltend gemachten) Mehrbetrag von 2.312 S abwies und davon ausging, daß die oben genannten, im Rahmen der Psychodiagnostik durchgeführten Untersuchungen (SKT, FPI, FAF, SKID/II, MALT, Myers Briggs Typenindikator, REACT und Par. Depressivitäts-Skala) - zum Unterschied zu den ebenfalls unter die Psychodiagnostik einzureihenden Tests, nämlich Projektionstests, (Rohrschachbefund, Baumtest etc) Intelligenztest sowie orientierenden Testverfahren (Hirnleistungstest) -, gesondert gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 GebAG zu honorieren seien.Mit Beschluß vom 11.September 1997 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des Sachverständigen (im Ergebnis übereinstimmend mit seinen korrigierten Ansätzen) mit 9.504 S, wobei es den (ursprünglichen in der Gebührennote geltend gemachten) Mehrbetrag von 2.312 S abwies und davon ausging, daß die oben genannten, im Rahmen der Psychodiagnostik durchgeführten Untersuchungen (SKT, FPI, FAF, SKID/II, MALT, Myers Briggs Typenindikator, REACT und Par. Depressivitäts-Skala) - zum Unterschied zu den ebenfalls unter die Psychodiagnostik einzureihenden Tests, nämlich Projektionstests, (Rohrschachbefund, Baumtest etc) Intelligenztest sowie orientierenden Testverfahren (Hirnleistungstest) -, gesondert gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, GebAG zu honorieren seien.
Der dagegen erhobenen Beschwerde der Anklagebehörde kommt Berechtigung zu.