[3] Dagegen richten sich die vom Angeklagten M* aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO und vom Angeklagten R* aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche sich als nicht berechtigt erweisen. Dagegen richten sich die vom Angeklagten M* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und vom Angeklagten R* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche sich als nicht berechtigt erweisen.
[4]
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*:
[5] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) wurden nach dem Inhalt des – unbeanstandeten – Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel am 7. Oktober 2025 einverständlich vorgetragen (§ 252 Abs 2a StPO; ON 67, 26). Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden nach dem Inhalt des – unbeanstandeten – Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel am 7. Oktober 2025 einverständlich vorgetragen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO; ON 67, 26).
[6] Dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel trotz dieses Referats auf gar keine Art vorgekommen wären (RIS-Justiz RS0111533 [T7]), trifft somit nicht zu.
[7]
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*:
[8] Die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) behauptet, die Feststellung, der Erstangeklagte habe das Suchtgift „überwiegend gewinnbringend verkauft“, wäre undeutlich, spricht damit aber keine entscheidende Tatsache an (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Der Tatbestand des § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG stellt nämlich nicht auf das Erzielen eines Gewinns ab. Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) behauptet, die Feststellung, der Erstangeklagte habe das Suchtgift „überwiegend gewinnbringend verkauft“, wäre undeutlich, spricht damit aber keine entscheidende Tatsache an vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Der Tatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt nämlich nicht auf das Erzielen eines Gewinns ab.
[9] Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren die Angaben des Erstangeklagten über die finanzielle Aufteilung des Mietzinses mit dem Zweitangeklagten nicht erörterungsbedürftig. Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) waren die Angaben des Erstangeklagten über die finanzielle Aufteilung des Mietzinses mit dem Zweitangeklagten nicht erörterungsbedürftig.
[10] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zielt auf den Entfall der Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG ab und bringt vor, das angefochtene Urteil gäbe nicht an, auf welche Reinsubstanzmenge sich der Schuldspruch beziehe. Sie legt aber nicht dar, weshalb die Feststellung, wonach der Zweitangeklagte R* zur strafbaren Handlung des Erstangeklagten bezogen auf das vorschriftswidrige Überlassen von zumindest 750 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 64,17 % beitrug (US 11), wobei R*s Vorsatz sich auch auf das Überlassen einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge an Cocain in vielen Teilakten bezog und sein Wissen und sein Wille auch den daran geknüpften Additionseffekt umfassten (US 12 f), nicht ausreichen sollten. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zielt auf den Entfall der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ab und bringt vor, das angefochtene Urteil gäbe nicht an, auf welche Reinsubstanzmenge sich der Schuldspruch beziehe. Sie legt aber nicht dar, weshalb die Feststellung, wonach der Zweitangeklagte R* zur strafbaren Handlung des Erstangeklagten bezogen auf das vorschriftswidrige Überlassen von zumindest 750 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 64,17 % beitrug (US 11), wobei R*s Vorsatz sich auch auf das Überlassen einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge an Cocain in vielen Teilakten bezog und sein Wissen und sein Wille auch den daran geknüpften Additionseffekt umfassten (US 12 f), nicht ausreichen sollten.
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.