Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 154/25y×

Entscheidung 15 Os 154/25y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

15Os154/25y

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * M* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * R* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Oktober 2025, GZ 26 Hv 69/25p-68, sowie über die Beschwerde des R* gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten * M* und * R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.) und * R* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei.), des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 3 WaffenG (römisch drei.) und des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

[2]              Danach haben – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – in I*

römisch eins. M* von Frühjahr 2024 bis 17. Juli 2025 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 568,54 g Cocain, anderen überlassen, indem er es in einer Vielzahl von Tathandlungen an unbekannte sowie im Urteil genannte Abnehmer übergab;

römisch zwei. R* von Jänner bis 15. April 2025 zu der zu römisch eins. genannten strafbaren Handlung des M* im Bezug auf „zumindest 750 g Kokain“ [mit einem Reinsubstanzgehalt von 64,17 % Cocain; US 11], sohin eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge beigetragen, indem er diesem seine Wohnung zur Verfügung stellte und dadurch die „Lagerung von Kokain und Bargelderlösen aus Suchtgiftüberlassungen förderte und Suchtgiftabnehmern eine Anlaufstelle für die Überlassungen bot“.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richten sich die vom Angeklagten M* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO und vom Angeklagten R* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, welche sich als nicht berechtigt erweisen.

[4]         

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*:

[5]         Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wurden nach dem Inhalt des – unbeanstandeten – Hauptverhandlungsprotokolls sämtliche der als „in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen“ reklamierten Beweismittel am 7. Oktober 2025 einverständlich vorgetragen (Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO; ON 67, 26).

[6]              Dass die in der Beschwerde genannten Beweismittel trotz dieses Referats auf gar keine Art vorgekommen wären (RIS-Justiz RS0111533 [T7]), trifft somit nicht zu.

[7]         

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*:

[8]         Die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) behauptet, die Feststellung, der Erstangeklagte habe das Suchtgift „überwiegend gewinnbringend verkauft“, wäre undeutlich, spricht damit aber keine entscheidende Tatsache an vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Der Tatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG stellt nämlich nicht auf das Erzielen eines Gewinns ab.

[9]         Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) waren die Angaben des Erstangeklagten über die finanzielle Aufteilung des Mietzinses mit dem Zweitangeklagten nicht erörterungsbedürftig.

[10]       Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zielt auf den Entfall der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG ab und bringt vor, das angefochtene Urteil gäbe nicht an, auf welche Reinsubstanzmenge sich der Schuldspruch beziehe. Sie legt aber nicht dar, weshalb die Feststellung, wonach der Zweitangeklagte R* zur strafbaren Handlung des Erstangeklagten bezogen auf das vorschriftswidrige Überlassen von zumindest 750 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von 64,17 % beitrug (US 11), wobei R*s Vorsatz sich auch auf das Überlassen einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge an Cocain in vielen Teilakten bezog und sein Wissen und sein Wille auch den daran geknüpften Additionseffekt umfassten (US 12 f), nicht ausreichen sollten.

[11]       Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[12]       Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146832

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00154.25Y.0225.000

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260225_OGH0002_0150OS00154_25Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung