Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 129 StGB zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine gravierenden Vorstrafen, seinen raschen Rückfall und die neuerliche Begehung zahlreicher Straftaten während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend, deren Verübung vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres, ferner den Umstand, daß die Diebstähle zum Teil beim Versuch blieben, die teilweise Sicherstellung der Beute und sein Geständnis hingegen als mildernd. Seiner Berufung, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 129, StGB zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine gravierenden Vorstrafen, seinen raschen Rückfall und die neuerliche Begehung zahlreicher Straftaten während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend, deren Verübung vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres, ferner den Umstand, daß die Diebstähle zum Teil beim Versuch blieben, die teilweise Sicherstellung der Beute und sein Geständnis hingegen als mildernd. Seiner Berufung, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt, kommt Berechtigung zu.
Dagegen freilich, daß ihm die Begehung des größeren Teiles der ihm hier zur Last fallenden zahlreichen Straftaten während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend zugerechnet wurde, remonstriert er im Hinblick darauf zu Unrecht, daß seine Verurteilung vom 6.Dezember 1988 zu einem Jahr Freiheitsstrafe im Verfahren zum AZ 4 a Vr 6396/88 des Erstgerichtes im Strafausspruch erst am 12.April 1989 rechtskräftig wurde, sodaß er die zwischen dem 12. März 1989 und dem relevierten Eintritt der Rechtskraft verübten, hier abgeurteilten Delikte tatsächlich während der Anhängigkeit jenes Verfahrens begangen hat; daß er dort bei der (späteren) Berufungsverhandlung am 12.April 1989 nicht anwesend war, ändert an seinem schulderhöhenden (vormaligen) Bewußtsein der Verfahrensanhängigkeit bei der Begehung dieses Teiles seiner hier aktuellen Taten nichts.Dagegen freilich, daß ihm die Begehung des größeren Teiles der ihm hier zur Last fallenden zahlreichen Straftaten während eines anhängigen Verfahrens als erschwerend zugerechnet wurde, remonstriert er im Hinblick darauf zu Unrecht, daß seine Verurteilung vom 6.Dezember 1988 zu einem Jahr Freiheitsstrafe im Verfahren zum AZ 4 a römisch fünf r 6396/88 des Erstgerichtes im Strafausspruch erst am 12.April 1989 rechtskräftig wurde, sodaß er die zwischen dem 12. März 1989 und dem relevierten Eintritt der Rechtskraft verübten, hier abgeurteilten Delikte tatsächlich während der Anhängigkeit jenes Verfahrens begangen hat; daß er dort bei der (späteren) Berufungsverhandlung am 12.April 1989 nicht anwesend war, ändert an seinem schulderhöhenden (vormaligen) Bewußtsein der Verfahrensanhängigkeit bei der Begehung dieses Teiles seiner hier aktuellen Taten nichts.
Auch von einer unzulässigen Doppelverwertung des in Rede stehenden Umstands kann nicht gesprochen werden, weil die aus den gravierenden Vorstrafen erhellende Intensität der gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung des Berufungswerbers (§ 32 Abs. 2 StGB) dadurch zusätzliches Gewicht erlangt, daß er sich nicht nur durch jene Vorstrafen, sondern darüber hinaus selbst durch die Anhängigkeit eines neuerlichen Strafverfahrens (in dem er in erster Instanz bereits zu einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht abhalten ließ. Wohl aber bedürfen die vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als dem Angeklagten aus den Vorstrafakten hervorgehende familiäre Schwierigkeiten, die sich auf seine Erziehung nachteilig auswirkten, zusätzlich als mildernd zugutezuhalten sind und die Annahme eines raschen Rückfalls als erschwerend zu entfallen hat. Ein solcher nämlich könnte ihm zwar, der in der Berufung vertretenen Ansicht zuwider, nicht bloß dann angelastet werden, wenn der Rückfall - was hier nicht zutrifft - mit Beziehung auf das Ende eines vorausgegangenen Straf-Vollzuges rasch eingetreten wäre, sondern (obgleich mit relativ etwas geringerem Schuldgehalt) auch schon dann, wenn das in bezug auf den Zeitpunkt des letzten Straf-Ausspruchs gegen ihn der Fall gewesen wäre; selbst unter diesem Aspekt ist aber im vorliegenden Fall für den Vorwurf eines raschen Rückfalls deshalb kein Raum, weil nicht feststeht, ob dem Berufungswerber die Rechtskraft seiner letzten Verurteilung vor dem Ende des Tatzeitraums im vorliegenden Verfahren (am 17.Mai 1989) zur Kenntnis gelangt war.Auch von einer unzulässigen Doppelverwertung des in Rede stehenden Umstands kann nicht gesprochen werden, weil die aus den gravierenden Vorstrafen erhellende Intensität der gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnenden Einstellung des Berufungswerbers (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) dadurch zusätzliches Gewicht erlangt, daß er sich nicht nur durch jene Vorstrafen, sondern darüber hinaus selbst durch die Anhängigkeit eines neuerlichen Strafverfahrens (in dem er in erster Instanz bereits zu einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen nicht abhalten ließ. Wohl aber bedürfen die vom Schöffengericht angenommenen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als dem Angeklagten aus den Vorstrafakten hervorgehende familiäre Schwierigkeiten, die sich auf seine Erziehung nachteilig auswirkten, zusätzlich als mildernd zugutezuhalten sind und die Annahme eines raschen Rückfalls als erschwerend zu entfallen hat. Ein solcher nämlich könnte ihm zwar, der in der Berufung vertretenen Ansicht zuwider, nicht bloß dann angelastet werden, wenn der Rückfall - was hier nicht zutrifft - mit Beziehung auf das Ende eines vorausgegangenen Straf-Vollzuges rasch eingetreten wäre, sondern (obgleich mit relativ etwas geringerem Schuldgehalt) auch schon dann, wenn das in bezug auf den Zeitpunkt des letzten Straf-Ausspruchs gegen ihn der Fall gewesen wäre; selbst unter diesem Aspekt ist aber im vorliegenden Fall für den Vorwurf eines raschen Rückfalls deshalb kein Raum, weil nicht feststeht, ob dem Berufungswerber die Rechtskraft seiner letzten Verurteilung vor dem Ende des Tatzeitraums im vorliegenden Verfahren (am 17.Mai 1989) zur Kenntnis gelangt war.
So gesehen und unter Bedacht darauf, daß der 20-jährige Angeklagte jetzt erstmals mit dem Strafvollzug konfrontiert wird (und nach dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht in zwei Vor-Verfahren bereits Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund 3 Jahren und 2 Monaten zu verbüßen hat), erscheint nach seiner hier zu beurteilenden tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) eine Reduktion der Strafdauer auf 20 Monate als angemessen. Dahin war seiner Berufung demnach stattzugeben.So gesehen und unter Bedacht darauf, daß der 20-jährige Angeklagte jetzt erstmals mit dem Strafvollzug konfrontiert wird (und nach dem Widerruf der bedingten Strafnachsicht in zwei Vor-Verfahren bereits Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt rund 3 Jahren und 2 Monaten zu verbüßen hat), erscheint nach seiner hier zu beurteilenden tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) eine Reduktion der Strafdauer auf 20 Monate als angemessen. Dahin war seiner Berufung demnach stattzugeben.