Während die Angeklagten Ba* und Be* das Urteil unangefochten ließen, sodaß es insoweit rechtskräftig geworden ist, bekämpft es der Angeklagte Sa* im Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.Während die Angeklagten Ba* und Be* das Urteil unangefochten ließen, sodaß es insoweit rechtskräftig geworden ist, bekämpft es der Angeklagte Sa* im Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der teilweise Berechtigung zukommt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen in der Subsumtionsrüge (Z 10) zur Gewerbsmäßigkeit kommt es rechtlich nicht darauf an,Entgegen den Beschwerdeausführungen in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zur Gewerbsmäßigkeit kommt es rechtlich nicht darauf an,
- ob die Diebstähle in unregelmäßigen Abständen verübt wurden (daß sie in "größeren" Abständen begangen worden seien, trifft schon nach den - vom Beschwerdeführer hiebei übergangenen - Urteilskonstatierungen über den Tatzeitraum nicht zu),
- welches Ausmaß die Bereicherung im Verhältnis zum redlich erzielten Einkommen hatte, solange nur - wie hier (s. US 8) - durch die Tat insgesamt ein wirtchaftlich nicht ganz unbedeutendes Nebeneinkommen angestrebt wurde (Leukauf-Steininger Komm.3 § 130 RN 3; Foregger-Kodek StGB5 § 70 Erl. I; Mayerhofer-Rieder StGB3 § 70 E 27-33),- welches Ausmaß die Bereicherung im Verhältnis zum redlich erzielten Einkommen hatte, solange nur - wie hier (s. US 8) - durch die Tat insgesamt ein wirtchaftlich nicht ganz unbedeutendes Nebeneinkommen angestrebt wurde (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 130, RN 3; Foregger-Kodek StGB5 Paragraph 70, Erl. römisch eins; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 70, E 27-33),
- ob eine allfällige Initiative eines Dritten für die deliktischen Angriffe bestimmend war (daß dies vorliegend stets der Fall gewesen sei, wäre nicht einmal durch die Verantwortung des Beschwerdeführers gedeckt),
- ob nach den gewerbsmäßig verübten Diebstählen der Täter freiwillig von weiteren Abstand nahm.
Mit dem Hinweis auf Umstände dieser Art wird somit weder eine rechtsfehlerhafte Qualifikation der Taten (Z 10) aufgezeigt, noch können in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Begründungsmängel in Ansehung solcher Umstände für das anzuwendende Strafgesetz oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentlich sein.Mit dem Hinweis auf Umstände dieser Art wird somit weder eine rechtsfehlerhafte Qualifikation der Taten (Ziffer 10,) aufgezeigt, noch können in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Begründungsmängel in Ansehung solcher Umstände für das anzuwendende Strafgesetz oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentlich sein.
Soweit in der Mängelrüge (Z 5) - der Sache nach indes als Rechtsrüge gedacht - weiters moniert wird, es seien dem Schuldspruch zu Unrecht die Verkaufspreise der Zigaretten zugrundegelegt worden, nicht aber der "tatsächlich erlittene Schaden in Bezug auf den Einkaufspreis", setzt sich der Beschwerdeführer in Gegensatz zur einhelligen Judikatur, wonach sich bei gestohlener Handlungsware der Wert nach dem Verkaufspreis, d.i. dem Anschaffungswert, vermehrt um einen entsprechenden Regieanteil und die Gewinnspanne, bestimmt (Leukauf-Steininger Komm.3 § 128 RN 21 uvam). Überdies lassen auch insoweit die Beschwerdeausführungen nicht erkennen, welche Relevanz eine bloß am Einkaufspreis orientierte Schadensfeststellung auf die Beurteilung, welches Strafgesetz oder welcher Strafsatz anzuwenden sei, haben könnte.Soweit in der Mängelrüge (Ziffer 5,) - der Sache nach indes als Rechtsrüge gedacht - weiters moniert wird, es seien dem Schuldspruch zu Unrecht die Verkaufspreise der Zigaretten zugrundegelegt worden, nicht aber der "tatsächlich erlittene Schaden in Bezug auf den Einkaufspreis", setzt sich der Beschwerdeführer in Gegensatz zur einhelligen Judikatur, wonach sich bei gestohlener Handlungsware der Wert nach dem Verkaufspreis, d.i. dem Anschaffungswert, vermehrt um einen entsprechenden Regieanteil und die Gewinnspanne, bestimmt (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 128, RN 21 uvam). Überdies lassen auch insoweit die Beschwerdeausführungen nicht erkennen, welche Relevanz eine bloß am Einkaufspreis orientierte Schadensfeststellung auf die Beurteilung, welches Strafgesetz oder welcher Strafsatz anzuwenden sei, haben könnte.
Im Recht ist die Subsumtionsrüge, soweit sie die Annahme der Qualifikation des Diebstahls nach § 129 Z 2 StGB bekämpft.Im Recht ist die Subsumtionsrüge, soweit sie die Annahme der Qualifikation des Diebstahls nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB bekämpft.
Diebstahl durch Einbruch liegt ua dann vor, wenn der Täter ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Z 1 (des § 129 StGB) genannten Mittel öffnet (§ 129 Z 2 StGB). Wohl stellt ein Warenautomat ein Behältnis im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, dieses wurde vorliegend aber weder aufgebrochen noch geöffnet. Öffnen eines Behältnisses bedeutet, den körperlichen Zugriff auf den gesamten Inhalt zu ermöglichen (vgl. insb. EvBl. 1986/108 = JBl. 1986, 261 mit Anm. Kienapfel = RZ 1986/56). Wird aber - wie vorliegend - bloß durch Manipulation am Zählwerk der Einwurf entsprechender Münzen vorgetäuscht, so ermöglicht dies nur den Diebstahl einzelner Zigarettenpackungen, nicht anders als wenn wertlose Blechmarken oder minderwertige Münzen eingeworfen würden (Leukauf-Steininger Komm.3 § 129 RN 26 a-d; Kienapfel BT II3 § 129 Rz 70-70 c; Mayerhofer-Rieder StGB3 § 129 E 27 a, 29, 33 - gegenteilig aber Anm. 7; Foregger-Kodek StGB5 § 129 Erl. V; Bertel-Schwaighofer BT I3 § 129 Rz 13).Diebstahl durch Einbruch liegt ua dann vor, wenn der Täter ein Behältnis aufbricht oder mit einem der in Ziffer eins, (des Paragraph 129, StGB) genannten Mittel öffnet (Paragraph 129, Ziffer 2, StGB). Wohl stellt ein Warenautomat ein Behältnis im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, dieses wurde vorliegend aber weder aufgebrochen noch geöffnet. Öffnen eines Behältnisses bedeutet, den körperlichen Zugriff auf den gesamten Inhalt zu ermöglichen vergleiche insb. EvBl. 1986/108 = JBl. 1986, 261 mit Anmerkung , Kienapfel = RZ 1986/56). Wird aber - wie vorliegend - bloß durch Manipulation am Zählwerk der Einwurf entsprechender Münzen vorgetäuscht, so ermöglicht dies nur den Diebstahl einzelner Zigarettenpackungen, nicht anders als wenn wertlose Blechmarken oder minderwertige Münzen eingeworfen würden (Leukauf-Steininger Komm.3 Paragraph 129, RN 26 a-d; Kienapfel BT II3 Paragraph 129, Rz 70-70 c; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 129, E 27 a, 29, 33 - gegenteilig aber Anmerkung 7, ; Foregger-Kodek StGB5 Paragraph 129, Erl. römisch fünf; Bertel-Schwaighofer BT I3 Paragraph 129, Rz 13).
Das angefochtene Urteil ist demnach in Ansehung der angenommenen Qualifikationen nach §§ 129 Z 2 und 130 zweiter Satz StGB mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 10 StPO behaftet. Dieser Mangel betrifft auch die Mitangeklagten Ioan Ba* und Nicolae Be*, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben. Er war daher gemäß § 290 Abs. 1 StPO auch in bezug auf diese beiden Angeklagten von Amts wegen zu beheben.Das angefochtene Urteil ist demnach in Ansehung der angenommenen Qualifikationen nach Paragraphen 129, Ziffer 2, und 130 zweiter Satz StGB mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet. Dieser Mangel betrifft auch die Mitangeklagten Ioan Ba* und Nicolae Be*, die keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben. Er war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch in bezug auf diese beiden Angeklagten von Amts wegen zu beheben.
Bei der Strafneubemessung für das den drei Angeklagten weiterhin zur Last fallende Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei allen drei Angeklagten die Tatverübung in Gesellschaft, bei Be* außerdem die führende Beteiligung, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, eine teilweise Schadensgutmachung, die reumütigen, zur Tataufklärung beitragenden Geständnisse sowie den Umstand, daß der Schaden relativ gering geblieben ist, bei Ba* überdies, daß er die Taten vor Vollendung des 21.Lebensjahres beging und es in einem Fall beim Versuch blieb.Bei der Strafneubemessung für das den drei Angeklagten weiterhin zur Last fallende Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bei allen drei Angeklagten die Tatverübung in Gesellschaft, bei Be* außerdem die führende Beteiligung, als mildernd hingegen bei allen Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, eine teilweise Schadensgutmachung, die reumütigen, zur Tataufklärung beitragenden Geständnisse sowie den Umstand, daß der Schaden relativ gering geblieben ist, bei Ba* überdies, daß er die Taten vor Vollendung des 21.Lebensjahres beging und es in einem Fall beim Versuch blieb.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen gelangte der Oberste Gerichtshof zur Verhängung der im Spruch angeführten Strafen als der personalen Täterschuld und dem Unwert der Taten angemessen.
Wie schon im Urteil erster Instanz waren die Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachzusehen.Wie schon im Urteil erster Instanz waren die Freiheitsstrafen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachzusehen.