Rechtssatz RS0088977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088977
Entscheidungsdatum
27.06.2016
Rechtssatz
Unter "Öffnen" versteht man im gegebenen Zusammenhang nach dem Sprachgebrauch ein Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses, das einen unmittelbaren (körperlichen) Zugriff auf dessen Inhalt ermöglicht. Eine Interpretation dieses deskriptiven Tatbestandsmerkmales, die über diesen Wortsinn hinausginge, indem auch das Bewirken einer automatischen Geldausgabe (durch mißbräuchliche Benützung einer Bankomat-Scheckkarte) dem körperlichen Zugriff auf den Inhalt gleichgesetzt würde, überschritte das strenge Gesetzlichkeitsprinzip des § 1 Abs 1 StGB.Unter "Öffnen" versteht man im gegebenen Zusammenhang nach dem Sprachgebrauch ein Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses, das einen unmittelbaren (körperlichen) Zugriff auf dessen Inhalt ermöglicht. Eine Interpretation dieses deskriptiven Tatbestandsmerkmales, die über diesen Wortsinn hinausginge, indem auch das Bewirken einer automatischen Geldausgabe (durch mißbräuchliche Benützung einer Bankomat-Scheckkarte) dem körperlichen Zugriff auf den Inhalt gleichgesetzt würde, überschritte das strenge Gesetzlichkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
- 11 Os 114/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 11 Os 114/85
Veröff: EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194 = SSt 56/85
- 13 Os 80/86
Entscheidungstext OGH 12.06.1986 13 Os 80/86
Vgl auch; Beisatz: Durch das Einführen der Bankomatkarte in den Bankomaten und das Eintippen des Codes wird der Bankomat nicht im Sinn des § 129 Z 2 StGB geöffnet. (T1)
- 15 Os 154/93
Entscheidungstext OGH 11.11.1993 15 Os 154/93
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/132 S 632
- 11 Os 140/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 11 Os 140/94
Vgl auch; Beis wie T1
- 15 Os 35/06w
Entscheidungstext OGH 08.06.2006 15 Os 35/06w
Vgl auch
- 15 Os 29/16b
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 15 Os 29/16b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088977
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0110OS00114_8500000_001