Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu A./ und B./9./ mit einer auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu A./ und B./9./ mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet einen Widerspruch zwischen dem zu A./9./ ergangenen Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO und den dazu als erwiesen angenommenen Tatsachen der Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 272), bezieht sich aber zu letzteren fälschlich auf jene zu A./11./ (US 33 f) und lässt die tatsächlich zu A./9./ erkenntniskonform getroffenen Konstatierungen (US 34) außer Acht.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, behauptet einen Widerspruch zwischen dem zu A./9./ ergangenen Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und den dazu als erwiesen angenommenen Tatsachen der Entscheidungsgründe vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 272), bezieht sich aber zu letzteren fälschlich auf jene zu A./11./ (US 33 f) und lässt die tatsächlich zu A./9./ erkenntniskonform getroffenen Konstatierungen (US 34) außer Acht.
Mit der der Sache nach behaupteten unzureichenden Individualisierung der Tat zu A./1./ macht die Mängelrüge (Z 5 erster Fall) keine Undeutlichkeit der entsprechenden Konstatierungen geltend, zumal aus diesen (US 30) unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Tatrichter alle für den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion der Tat entscheidenden Tatsachen festgestellt haben.Mit der der Sache nach behaupteten unzureichenden Individualisierung der Tat zu A./1./ macht die Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) keine Undeutlichkeit der entsprechenden Konstatierungen geltend, zumal aus diesen (US 30) unzweifelhaft erkennbar ist, dass die Tatrichter alle für den Ausspruch über die Schuld oder die Subsumtion der Tat entscheidenden Tatsachen festgestellt haben.
Im Übrigen bestehen gegen einen Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (sogenannter gleichartiger Verbrechensmenge) keine rechtlichen Bedenken (RIS-Justiz RS0119552). Eine ungenaue Konkretisierung der einzelnen Taten wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz „ne bis in idem" (§ 17 Abs 1 StPO) ausgeschlossen wird (RIS-Justiz RS0098795).Im Übrigen bestehen gegen einen Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (sogenannter gleichartiger Verbrechensmenge) keine rechtlichen Bedenken (RIS-Justiz RS0119552). Eine ungenaue Konkretisierung der einzelnen Taten wirkt sich regelmäßig insoweit zugunsten des Angeklagten aus, als im Zweifel eine spätere Verfolgung wegen im Urteil undeutlich bezeichneter Tathandlungen nach dem Grundsatz „ne bis in idem" (Paragraph 17, Absatz eins, StPO) ausgeschlossen wird (RIS-Justiz RS0098795).
Ob die Übergabe eines Bündels Banknoten an Susanne W***** zu (richtig) A./11./ (US 33) vor oder nach Konkurseröffnung erfolgt ist, betrifft keine für die Schuld oder die Beurteilung der Tat nach § 156 StGB entscheidende Frage, weil das Verbrechen der betrügerischen Krida weder die Eröffnung des Konkurses noch die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Täters voraussetzt (RIS-Justiz RS0094831). Die Subsumtionsrüge (Z 10) reklamiert ein Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt, in dem dem Angeklagten der Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Somit sei die rechtliche Beurteilung nicht möglich, ob die Tat „allenfalls eine grob fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger des Angeklagten in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit" und somit nach § 159 Abs 2 StGB zu beurteilen gewesen sei.Ob die Übergabe eines Bündels Banknoten an Susanne W***** zu (richtig) A./11./ (US 33) vor oder nach Konkurseröffnung erfolgt ist, betrifft keine für die Schuld oder die Beurteilung der Tat nach Paragraph 156, StGB entscheidende Frage, weil das Verbrechen der betrügerischen Krida weder die Eröffnung des Konkurses noch die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Täters voraussetzt (RIS-Justiz RS0094831). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) reklamiert ein Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt, in dem dem Angeklagten der Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei. Somit sei die rechtliche Beurteilung nicht möglich, ob die Tat „allenfalls eine grob fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung der Gläubiger des Angeklagten in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit" und somit nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB zu beurteilen gewesen sei.
Damit vernachlässigt die Beschwerde jedoch die vorliegenden Urteilskonstatierungen zum bedingten Vorsatz hinsichtlich aller zur Beurteilung der Tat nach § 156 StGB maßgeblichen Umstände (US 34). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang zu verwerfen. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) jedoch auf, dass es sich - nach den vorliegenden Feststellungen (US 42 ff) - bei der zu B./9./ dargestellten Tat um eine straflose Nachtat zu jener zu B./5./ handelt.Damit vernachlässigt die Beschwerde jedoch die vorliegenden Urteilskonstatierungen zum bedingten Vorsatz hinsichtlich aller zur Beurteilung der Tat nach Paragraph 156, StGB maßgeblichen Umstände (US 34). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in diesem Umfang zu verwerfen. Zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) jedoch auf, dass es sich - nach den vorliegenden Feststellungen (US 42 ff) - bei der zu B./9./ dargestellten Tat um eine straflose Nachtat zu jener zu B./5./ handelt.
Nur wenn im Anschluss an das erste Vermögensdelikt durch eine mit Täuschung verbundene Deckungs- und Verwertungshandlung ein Dritter (erneut) positiv geschädigt bzw. ein Schaden auf ihn überwälzt wird, kann darin ein selbstständig strafbarer Betrug liegen (Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 260; EvBl 2000/82; 14 Os 151/99), was im hier vorliegenden Fall - nämlich einer bewirkten Abstandnahme des Gerhard St***** von der Geltendmachung einer gegenüber dem Geschädigten Christoph M***** bestehenden Forderung - nicht der Fall ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die Täuschungshandlung zum Nachteil des Gerhard St***** für sich allein keinen weiteren, über die Haupttat hinausreichenden tätergewollten Vermögensschaden zu bewirken vermochte und daher von der vorausgegangenen Betrugshandlung zum Nachteil des Christoph M***** unter dem Scheinkonkurrenztyp einer straflosen Nachtat verdrängt wurde, weshalb die durch den Schuldspruch zu B./9./ vorgenommene doppelte strafrechtliche Zurechnung rechtsirrig erfolgte (Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 66; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 146 Rz 135). In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch zu B./9./ und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und es war daher der Angeklagte in diesem Punkt gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Nur wenn im Anschluss an das erste Vermögensdelikt durch eine mit Täuschung verbundene Deckungs- und Verwertungshandlung ein Dritter (erneut) positiv geschädigt bzw. ein Schaden auf ihn überwälzt wird, kann darin ein selbstständig strafbarer Betrug liegen (Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 146, Rz 260; EvBl 2000/82; 14 Os 151/99), was im hier vorliegenden Fall - nämlich einer bewirkten Abstandnahme des Gerhard St***** von der Geltendmachung einer gegenüber dem Geschädigten Christoph M***** bestehenden Forderung - nicht der Fall ist. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass die Täuschungshandlung zum Nachteil des Gerhard St***** für sich allein keinen weiteren, über die Haupttat hinausreichenden tätergewollten Vermögensschaden zu bewirken vermochte und daher von der vorausgegangenen Betrugshandlung zum Nachteil des Christoph M***** unter dem Scheinkonkurrenztyp einer straflosen Nachtat verdrängt wurde, weshalb die durch den Schuldspruch zu B./9./ vorgenommene doppelte strafrechtliche Zurechnung rechtsirrig erfolgte (Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 66; Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 146, Rz 135). In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch zu B./9./ und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und es war daher der Angeklagte in diesem Punkt gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und wertete dabei den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die Faktenvielzahl, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgeht, die dreifache Überschreitung der Wertgrenze zu A./ und die vierfache Überschreitung der Wertgrenze zu B./ als erschwerend, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis und die Unbescholtenheit des Angeklagten.
Bei der nunmehr erforderlichen Strafneubemessung waren diese zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe zu übernehmen. Unter Rücksichtnahme auf alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Bedachtnahme auf den gegenüber dem Ersturteil geringfügig reduzierten Schuldvorwurf sowie die gemäß §§ 31, 40 StGB zu berücksichtigende 18-monatige Freiheitsstrafe, die im Verfahren 13 Hv 49/08f des Landesgerichts St. Pölten über den Angeklagten verhängt worden ist, erachtete der Oberste Gerichtshof eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren als tat- und tätergerecht. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe gemäß § 43a Abs 4 StGB war im Hinblick auf die vielfachen Tatwiederholungen innerhalb eines langen Zeitraums nicht möglich, rechtfertigen doch diese nicht die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Bei der nunmehr erforderlichen Strafneubemessung waren diese zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe zu übernehmen. Unter Rücksichtnahme auf alle für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Bedachtnahme auf den gegenüber dem Ersturteil geringfügig reduzierten Schuldvorwurf sowie die gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu berücksichtigende 18-monatige Freiheitsstrafe, die im Verfahren 13 Hv 49/08f des Landesgerichts St. Pölten über den Angeklagten verhängt worden ist, erachtete der Oberste Gerichtshof eine zusätzliche Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren als tat- und tätergerecht. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB war im Hinblick auf die vielfachen Tatwiederholungen innerhalb eines langen Zeitraums nicht möglich, rechtfertigen doch diese nicht die Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.