Rechtssatz RS0113532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113532
Entscheidungsdatum
21.01.2009
Rechtssatz
Die Konsumtion des Betruges zum Nachteil der Banken durch den nachfolgenden (Schadensüberwälzungs-)Betrug an den Versicherungen scheidet als Begleittat mangels Typizität, als Vortat aber infolge verschiedener Geschädigter und eines solcherart über diese hinausgehenden Schadens aus.
Entscheidungstexte
- 14 Os 151/99
Entscheidungstext OGH 11.04.2000 14 Os 151/99
- 15 Os 155/08w
Entscheidungstext OGH 21.01.2009 15 Os 155/08w
Vgl; Beisatz: Nur wenn im Anschluss an das erste Vermögensdelikt durch eine mit Täuschung verbundene Deckungs- und Verwertungshandlung ein Dritter (erneut) positiv geschädigt beziehungsweise ein Schaden auf ihn überwälzt wird, kann darin ein selbstständig strafbarer Betrug liegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113532
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20000411_OGH0002_0140OS00151_9900000_001