Gründe:
In der Medienrechtssache der Antragsteller 1./ D*****, 2./ G***** gegen die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH wegen § 14 MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Mai 2008, GZ 35 Hv 26/08k-10, zur Veröffentlichung von im Spruch wiedergegebenen Teilen der begehrten Gegendarstellung verpflichtet. Darüber hinaus wurde das Begehren auf Veröffentlichung der Gegendarstellung ebenso abgewiesen wie der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, „soweit er sich auf den abgewiesenen Teil der Gegendarstellung bezog". Hinsichtlich des aufgetragenen Teils der Gegendarstellung behielt das Erstgericht hingegen - unzulässigerweise (Rami in WK² MedienG § 18 Rz 5) - die Entscheidung über eine Geldbuße dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vor.In der Medienrechtssache der Antragsteller 1./ D*****, 2./ G***** gegen die Antragsgegnerin M*****gesellschaft mbH wegen Paragraph 14, MedienG wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Mai 2008, GZ 35 Hv 26/08k-10, zur Veröffentlichung von im Spruch wiedergegebenen Teilen der begehrten Gegendarstellung verpflichtet. Darüber hinaus wurde das Begehren auf Veröffentlichung der Gegendarstellung ebenso abgewiesen wie der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, „soweit er sich auf den abgewiesenen Teil der Gegendarstellung bezog". Hinsichtlich des aufgetragenen Teils der Gegendarstellung behielt das Erstgericht hingegen - unzulässigerweise (Rami in WK² MedienG Paragraph 18, Rz 5) - die Entscheidung über eine Geldbuße dem allenfalls fortgesetzten Verfahren vor.
Dieses Urteil bekämpften sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin mit Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Im Rahmen der Ausführung der Berufung (ON 13) verzeichnete die Antragsgegnerin die Kosten für diesen Schriftsatz wie folgt:
Tarif: TP 4 (6) Medieng. (Bem.Gr.: 8.720,00 EUR)
Berufungsausführungen EUR 343,20
60 % Einheitssatz EUR 205,92
0 % Verbindungsgebühr EUR 0,00
10 % Streitgenossenzuschlag EUR 54,91
Erhöhungsbeitrag (ERV) EUR 0,00
Summe USt-pflichtig EUR 604,03
20 % USt. EUR 120,81
Pauschalgebühr EUR 0,00
GESAMT EUR 724,84
Zur Berufung der Antragsteller erstattete die Antragsgegnerin „Berufungsgegenausführungen" (ON 14). In diesem Schriftsatz verzeichnete sie Kosten wie folgt:
Tarif: TP 4 (Schrifts) (Bem.Gr.: 8.720,00 EUR)
Berufungsgegenausführungen EUR 343,20
60 % Einheitssatz EUR 205,92
0 % Verbindungsgebühr EUR 0,00
10 % Streitgenossenzuschlag EUR 54,91
Erhöhungsbeitrag (ERV) EUR 0,00
Summe USt-pflichtig EUR 604,03
20 % USt. EUR 120,81
Pauschalgebühr EUR 0,00
GESAMT EUR 724,84
In der am 20. Mai 2009 vor dem Oberlandesgericht Wien durchgeführten Berufungsverhandlung (ON 17) überreichte der Vertreter der Antragsgegnerin eine Kostennote folgenden Inhalts:
22. 8. 2008 Bem.grundlage (RAT/GG): 8.720,00 EUR
22. 8. 2008 Berufungsgegenausführungen
TP4 Medieng. EUR 343,20
180 % Einheitssatz EUR 617,76
10 % Streitgenossenzuschlag EUR 96,09
ERV-Erhöhungsbeitrag EUR 1,80
20. 5. 2009 Berufungsverhandlung TP 4 EUR 228,80
TP4 Medieng.
180 % Einheitssatz EUR 411,84
10 % Streitgenossenzuschlag EUR 64,06
EUR 1.763,55
Honorar: EUR 1.763,55
20 % Umsatzsteuer EUR 352,71
Rechnungsbetrag EUR 2.116,26
Mit Urteil vom 20. Mai 2009, 17 Bs 334/08d (ON 18 des Hv-Akts), gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Antragsgegnerin Folge, hob das Urteil im von der Antragsgegnerin angefochtenen Umfang auf und wies den Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung (auch) im Umfang der erstgerichtlichen Veröffentlichungsanordnung ebenso ab wie den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße. Der Berufung der Antragsteller gab es nicht Folge. Unter einem verpflichtete es die Antragsteller zur Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz (§ 19 Abs 3 MedienG) und des Rechtsmittelverfahrens (§ 390a Abs 1 StPO iVm § 14 Abs 3 MedienG). Die von den Antragstellern der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten des Verfahrens zweiter Instanz bestimmte das Berufungsgericht mit 1.210,22 EUR (darin enthalten 201,70 EUR USt), wobei es sich nur auf das (ersichtlich gemeint: in der Berufungsverhandlung vorgelegte) Kostenverzeichnis der Antragsgegnerin stützte, in Kürzung der dort geltend gemachten Kosten aber nur einen Einheitssatz von 60 % zuerkannte.Mit Urteil vom 20. Mai 2009, 17 Bs 334/08d (ON 18 des Hv-Akts), gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Antragsgegnerin Folge, hob das Urteil im von der Antragsgegnerin angefochtenen Umfang auf und wies den Antrag auf Veröffentlichung der Gegendarstellung (auch) im Umfang der erstgerichtlichen Veröffentlichungsanordnung ebenso ab wie den Antrag auf Verhängung einer Geldbuße. Der Berufung der Antragsteller gab es nicht Folge. Unter einem verpflichtete es die Antragsteller zur Tragung der Kosten des Verfahrens erster Instanz (Paragraph 19, Absatz 3, MedienG) und des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, MedienG). Die von den Antragstellern der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten des Verfahrens zweiter Instanz bestimmte das Berufungsgericht mit 1.210,22 EUR (darin enthalten 201,70 EUR USt), wobei es sich nur auf das (ersichtlich gemeint: in der Berufungsverhandlung vorgelegte) Kostenverzeichnis der Antragsgegnerin stützte, in Kürzung der dort geltend gemachten Kosten aber nur einen Einheitssatz von 60 % zuerkannte.