Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 9. März 2004, GZ 24 Hv 18/04v-8, wurde ein Antrag der D***** OEG gegen die E***** Gesellschaft mbH auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung abgewiesen.
Die Antragstellerin meldete dagegen rechtzeitig „volle Berufung" an, ohne von ihrem Recht zu einer Ausführung der Gründe Gebrauch zu machen (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedienG, §§ 466 Abs 1 erster Satz, 467 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO). Nach Überreichen einer Gegenausführung, worin die Antragsgegnerin die darauf entfallenden Kosten mit 307,80 Euro zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer verzeichnet hatte, wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichtes ordnete daraufhin einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel an (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedienG, §§ 471 Abs 1, 489 Abs 1 zweiter Satz StPO), beraumte diesen nach Zurückziehung des Rechtsmittels aber wieder ab. Auf Antrag der E***** Gesellschaft mbH bestimmte das angerufene Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 21. Juni 2004, GZ 24 Hv 18/04v-19, die nunmehr mit insgesamt 1.231,20 Euro geltend gemachten Kosten von Gegenausführung und Kostenbestimmungsantrag mit 1.078,94 Euro. Nach Einlangen einer der E***** Gesellschaft mbH nicht mitgeteilten Beschwerde der D***** OEG setzte das Oberlandesgericht Innsbruck die zu ersetzenden Vertretungskosten der E***** Gesellschaft mbH auf 604,99 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) herab. Auf den Kostenbestimmungsantrag entfielen hiebei 14,02 Euro (einschließlich Umsatzsteuer).Die Antragstellerin meldete dagegen rechtzeitig „volle Berufung" an, ohne von ihrem Recht zu einer Ausführung der Gründe Gebrauch zu machen (Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz MedienG, Paragraphen 466, Absatz eins, erster Satz, 467 Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO). Nach Überreichen einer Gegenausführung, worin die Antragsgegnerin die darauf entfallenden Kosten mit 307,80 Euro zuzüglich 60 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer verzeichnet hatte, wurden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichtes ordnete daraufhin einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel an (Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz MedienG, Paragraphen 471, Absatz eins, 489, Absatz eins, zweiter Satz StPO), beraumte diesen nach Zurückziehung des Rechtsmittels aber wieder ab. Auf Antrag der E***** Gesellschaft mbH bestimmte das angerufene Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 21. Juni 2004, GZ 24 Hv 18/04v-19, die nunmehr mit insgesamt 1.231,20 Euro geltend gemachten Kosten von Gegenausführung und Kostenbestimmungsantrag mit 1.078,94 Euro. Nach Einlangen einer der E***** Gesellschaft mbH nicht mitgeteilten Beschwerde der D***** OEG setzte das Oberlandesgericht Innsbruck die zu ersetzenden Vertretungskosten der E***** Gesellschaft mbH auf 604,99 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) herab. Auf den Kostenbestimmungsantrag entfielen hiebei 14,02 Euro (einschließlich Umsatzsteuer).
In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt der Generalprokurator Folgendes aus:
„Die Unterlassung der Mitteilung der Beschwerde an die Antragsgegnerin zur allfälligen Äußerung und die Entscheidung über diese Beschwerde, ohne der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach dem Wortlaut der Bestimmungen der Strafprozessordnung ist die Beschwerde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält (Bertel/Venier, Strafprozessrecht7 Rz 1029; 15 Os 173/95). Die zu dieser Frage ergangenen Judikate des Obersten Gerichtshofes stammen aus der Zeit vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516). In diesem Erkenntnis wird ausgesprochen, der aus Art 6 Abs 1 EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen erfordere eine angemessene Gelegenheit für jede Partei, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Jede Partei müsse daher die gegnerischen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und kommentieren können. Das gelte sogar in untergeordneten Angelegenheiten wie bei Bestimmung der Verfahrenskosten, weil das Recht zur Stellungnahme als elementarer Grundsatz jedes kontradiktorischen Verfahrens zu wahren sei. Die Partei habe die Notwendigkeit der Stellungnahme zu einem Schriftstück selbst zu beurteilen. Das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Justiz sei unter anderem auf das Wissen der Parteien gegründet, eine Gelegenheit gehabt zu haben, ihre Ansichten zu jedem Schriftstück im Akt darzulegen. Die unterbliebene Zustellung eines Kostenrekurses und die mangelnde Möglichkeit, ihn zu beantworten, seien daher eine Verletzung des durch Art 6 Abs 1 MRK garantierten Grundsatzes der Waffengleichheit.Nach dem Wortlaut der Bestimmungen der Strafprozessordnung ist die Beschwerde - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - ein (lediglich) einseitiges Rechtsmittel, zu dem der Gegner keine Gelegenheit zu einer Gegenausführung erhält (Bertel/Venier, Strafprozessrecht7 Rz 1029; 15 Os 173/95). Die zu dieser Frage ergangenen Judikate des Obersten Gerichtshofes stammen aus der Zeit vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. Februar 2001, Beer gegen Österreich (ÖJZ 2001, 516). In diesem Erkenntnis wird ausgesprochen, der aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK herleitbare Grundsatz der Waffengleichheit in einem Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen erfordere eine angemessene Gelegenheit für jede Partei, ihren Fall unter Bedingungen zu präsentieren, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Verfahrensgegner realisierten. Jede Partei müsse daher die gegnerischen Stellungnahmen zur Kenntnis nehmen und kommentieren können. Das gelte sogar in untergeordneten Angelegenheiten wie bei Bestimmung der Verfahrenskosten, weil das Recht zur Stellungnahme als elementarer Grundsatz jedes kontradiktorischen Verfahrens zu wahren sei. Die Partei habe die Notwendigkeit der Stellungnahme zu einem Schriftstück selbst zu beurteilen. Das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Justiz sei unter anderem auf das Wissen der Parteien gegründet, eine Gelegenheit gehabt zu haben, ihre Ansichten zu jedem Schriftstück im Akt darzulegen. Die unterbliebene Zustellung eines Kostenrekurses und die mangelnde Möglichkeit, ihn zu beantworten, seien daher eine Verletzung des durch Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierten Grundsatzes der Waffengleichheit.
Für den Bereich des zivilprozessualen Verfahrens hat der Gesetzgeber als Konsequenz des zitierten Urteils des EGMR durch Art 94 Z 19 und 20 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund (BGBl I 2001/98, in Kraft getreten gemäß Art 96 Z 26 am 8. 8. 2001) die §§ 521 Abs 1 und 521a Abs 1 ZPO novelliert und dabei den im § 521a Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Entscheidungen, die in einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden können, mit der Z 4 auch die Entscheidung über die Prozesskosten hinzugefügt (von G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 ff [537] als „minimalistische" Lösung bezeichnet, weil andere Entscheidungen mit zivilrechtlichem Charakter insoweit nicht erfasst werden). Der Oberste Gerichtshof hat daran anschließend in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass Rechtsmittelverfahren über einen Rechtsschutzanspruch nach der Zivilprozessordnung in Analogie zu § 521a ZPO auch dann zweiseitig sind, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordne (EvBl 2003/103; EvBl 2002/199; G. Kodek, aaO § 537 f).Für den Bereich des zivilprozessualen Verfahrens hat der Gesetzgeber als Konsequenz des zitierten Urteils des EGMR durch Artikel 94, Ziffer 19 und 20 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes-Bund (BGBl römisch eins 2001/98, in Kraft getreten gemäß Artikel 96, Ziffer 26, am 8. 8. 2001) die Paragraphen 521, Absatz eins und 521 a Absatz eins, ZPO novelliert und dabei den im Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Entscheidungen, die in einem zweiseitigen Rechtsmittelverfahren bekämpft werden können, mit der Ziffer 4, auch die Entscheidung über die Prozesskosten hinzugefügt (von G. Kodek, Zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004, 534 ff [537] als „minimalistische" Lösung bezeichnet, weil andere Entscheidungen mit zivilrechtlichem Charakter insoweit nicht erfasst werden). Der Oberste Gerichtshof hat daran anschließend in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass Rechtsmittelverfahren über einen Rechtsschutzanspruch nach der Zivilprozessordnung in Analogie zu Paragraph 521 a, ZPO auch dann zweiseitig sind, wenn das Gesetz deren Zweiseitigkeit nicht anordne (EvBl 2003/103; EvBl 2002/199; G. Kodek, aaO Paragraph 537, f).
Diese den Zivilrechtsbereich betreffenden Ausführungen sind vorliegend insofern von Bedeutung, als sich die problematisierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Zusammenhang mit einem Medienverfahren gerichtet hat, welches nicht genuin strafrechtlicher, sondern - im weiteren Sinn der EMRK - zivilrechtlicher Natur ist (EGMR 21. März 2002, A.T. gegen Österreich, MuR 2003, 16; grundlegend schon 14 Os 75/97 ["Ansprüche sui generis"]); bei verfassungskonformer Auslegung (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 135) ist die Verfahrensbestimmung des § 395 Abs 4 StPO demzufolge im Einklang mit Art 6 Abs 1 EMRK in seinem durch den EGMR vorgegebenen Verständnis auszulegen, dh es ist im konkreten Fall von einer Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über den Kostenanspruch auszugehen (Lendl in WK-StPO § 295 Rz 29; zur Frage der Zweiseitigkeit der Beschwerde siehe auch 13 Os 35/03, wo der Oberste Gerichtshof in einem Fall einer unterlassenen Zustellung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft in einer kein „civil right" betreffenden Angelegenheit ganz allgemein in Frage gestellt hat, ob dies einer „grundrechtskonformen Auslegung mit Blick auf das Fairnessgebot des Art 6 Abs 1 EMRK" standhalte.). Dadurch, dass das Landesgericht Feldkirch vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht es unterließ, die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin zur allfälligen Äußerung zuzustellen, verletzte es auch die Vorschrift des § 179 Abs 1 Geo, wonach die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht (erst) nach Einlangen sämtlicher „Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Verzug, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen" zu erfolgen hat.Diese den Zivilrechtsbereich betreffenden Ausführungen sind vorliegend insofern von Bedeutung, als sich die problematisierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Zusammenhang mit einem Medienverfahren gerichtet hat, welches nicht genuin strafrechtlicher, sondern - im weiteren Sinn der EMRK - zivilrechtlicher Natur ist (EGMR 21. März 2002, A.T. gegen Österreich, MuR 2003, 16; grundlegend schon 14 Os 75/97 ["Ansprüche sui generis"]); bei verfassungskonformer Auslegung (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 135) ist die Verfahrensbestimmung des Paragraph 395, Absatz 4, StPO demzufolge im Einklang mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK in seinem durch den EGMR vorgegebenen Verständnis auszulegen, dh es ist im konkreten Fall von einer Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens über den Kostenanspruch auszugehen (Lendl in WK-StPO Paragraph 295, Rz 29; zur Frage der Zweiseitigkeit der Beschwerde siehe auch 13 Os 35/03, wo der Oberste Gerichtshof in einem Fall einer unterlassenen Zustellung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft in einer kein „civil right" betreffenden Angelegenheit ganz allgemein in Frage gestellt hat, ob dies einer „grundrechtskonformen Auslegung mit Blick auf das Fairnessgebot des Artikel 6, Absatz eins, EMRK" standhalte.). Dadurch, dass das Landesgericht Feldkirch vor der Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht es unterließ, die Kostenbeschwerde der Antragsgegnerin zur allfälligen Äußerung zuzustellen, verletzte es auch die Vorschrift des Paragraph 179, Absatz eins, Geo, wonach die Aktenvorlage an das Rechtsmittelgericht (erst) nach Einlangen sämtlicher „Rechtsmittelschriften und Gegenausführungen ohne Verzug, sonst nach Ablauf der allen Beteiligten zur Anbringung oder Ausführung von Rechtsmitteln oder Gegenschriften offenstehenden Fristen" zu erfolgen hat.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel gereicht der Antragsgegnerin zum Nachteil, da ihr solcherart keine Möglichkeit einer Äußerung zur Beschwerde der Antragstellerin eingeräumt wurde und bedarf einer Behebung nach §§ 33 Abs 2, 292 letzter Satz StPO.Der aufgezeigte Verfahrensmangel gereicht der Antragsgegnerin zum Nachteil, da ihr solcherart keine Möglichkeit einer Äußerung zur Beschwerde der Antragstellerin eingeräumt wurde und bedarf einer Behebung nach Paragraphen 33, Absatz 2, 292, letzter Satz StPO.
Die Generalprokuratur erhebt daher gemäß § 33 Abs 2 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und beantragt, nach einem gemäß § 292 StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen:Die Generalprokuratur erhebt daher gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und beantragt, nach einem gemäß Paragraph 292, StPO durchzuführenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu erkennen:
„In der Mediensache AZ 24 Hv 18/04v des Landesgerichtes Feldkirch verletzt das Unterbleiben der Mitteilung der Beschwerde der Antragstellerin D***** OEG gegen den Kostenbeschluss vom 2. Juli 2004 (ON 21) an die Antragsgegnerin E***** Gesellschaft mbH zur allfälligen Äußerung das Gesetz in den Bestimmungen des § 179 Abs 1 Geo und des § 395 Abs 4 StPO iVm Art 6 Abs 1 EMRK.„In der Mediensache AZ 24 Hv 18/04v des Landesgerichtes Feldkirch verletzt das Unterbleiben der Mitteilung der Beschwerde der Antragstellerin D***** OEG gegen den Kostenbeschluss vom 2. Juli 2004 (ON 21) an die Antragsgegnerin E***** Gesellschaft mbH zur allfälligen Äußerung das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 179, Absatz eins, Geo und des Paragraph 395, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK.
Gemäß dem letzten Satz des § 292 StPO wird der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2004 (ON 24) aufgehoben und dem Beschwerdegericht aufgetragen, die Beschwerde der Antragstellerin (ON 21) der Antragsgegnerin mitzuteilen, ihr eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen und sodann erneut über die Beschwerde zu entscheiden."Gemäß dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO wird der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Juli 2004 (ON 24) aufgehoben und dem Beschwerdegericht aufgetragen, die Beschwerde der Antragstellerin (ON 21) der Antragsgegnerin mitzuteilen, ihr eine angemessene Frist zur Äußerung einzuräumen und sodann erneut über die Beschwerde zu entscheiden."