Rechtssatz RS0120001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120001
Entscheidungsdatum
15.06.2005
Rechtssatz
Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (§ 54 ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden.Über die Kosten des Berufungsverfahrens im Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung hat nach Vorlage der Kostenverzeichnisse (Paragraph 54, ZPO) das Berufungsgericht zu entscheiden.
Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (§ 14 Abs 3 dritter Satz MedG, § 470 Z 1 StPO), so hat die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.Wurde die Berufung zurückgezogen oder bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückgewiesen (Paragraph 14, Absatz 3, dritter Satz MedG, Paragraph 470, Ziffer eins, StPO), so hat die Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120001
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20050615_OGH0002_0130OS00050_05K0000_002