Rechtssatz RS0120000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120000
Entscheidungsdatum
25.04.2006
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl I 2004/164, geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des § 114 Abs 2 vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden.Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005, BGBl römisch eins 2004/164, geschehene Novellierung des Paragraph 114, Absatz 2, StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn Paragraph 114, StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. Dort aber, wo die Ausnahmeregelung des Paragraph 114, Absatz 2, vierter Satz StPO eingreift, darf das Beschwerdegericht nur kassatorisch entscheiden und ist nachfolgend an die in einer solchen Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht nicht gebunden.
Entscheidungstexte
- 13 Os 50/05k
Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 50/05k
- 11 Os 14/06b
Entscheidungstext OGH 25.04.2006 11 Os 14/06b
nur: Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005 geschehene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese gilt generell. Denn § 114 StPO ist nach der Rsp des Obersten Gerichtshofes (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35) analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden. (T1); Beisatz: Das Zweiseitigkeitsprinzip im Beschwerdeverfahren auf der Basis des Art 6 Abs1 MRK war bereits vor der Novellierung des § 114 Abs2 StPO durch die StPO-Nov2005 anerkannt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120000
Dokumentnummer
JJR_20050615_OGH0002_0130OS00050_05K0000_001