Das Unterbleiben der Mitteilung der Beschwerde an den Antragsteller zur Äußerung und die Entscheidung über die Beschwerde, ohne der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, stehen, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005 vorgenommene Novellierung des § 114 Abs 2 StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35; Fabrizy StPO9 ErgHeft 2005 § 114 Rz 3).Der Gesetzgeber hat durch die mit der Strafprozessnovelle 2005 vorgenommene Novellierung des Paragraph 114, Absatz 2, StPO für das Strafverfahren die Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens angeordnet. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog auch vom Gerichtshof erster Instanz als Beschwerdegericht anzuwenden (13 Os 41/03 = EvBl 2004/35; Fabrizy StPO9 ErgHeft 2005 Paragraph 114, Rz 3).
Der Oberste Gerichtshof hatte bereits vor Änderung des § 114 StPO die in einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung bloßer Einseitigkeit der Beschwerde im Strafverfahren grundsätzlich in Frage gestellt (13 Os 35, 36/03 = SSt 2003/25 = EvBl 2003/149). Er hatte damals das Gebot der Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens (auch) als strafprozessualen Grundsatz gesehen, den der Gesetzgeber nachfolgend in § 114 Abs 2 zweiter und dritter Satz StPO auf einfachgesetzlicher Stufe konkret ausgeformt hat.Der Oberste Gerichtshof hatte bereits vor Änderung des Paragraph 114, StPO die in einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung bloßer Einseitigkeit der Beschwerde im Strafverfahren grundsätzlich in Frage gestellt (13 Os 35, 36/03 = SSt 2003/25 = EvBl 2003/149). Er hatte damals das Gebot der Zweiseitigkeit des Beschwerdeverfahrens (auch) als strafprozessualen Grundsatz gesehen, den der Gesetzgeber nachfolgend in Paragraph 114, Absatz 2, zweiter und dritter Satz StPO auf einfachgesetzlicher Stufe konkret ausgeformt hat.
Da das Zweiseitigkeitsprinzip im Beschwerdeverfahren auf der Basis des Art 6 Abs 1 MRK somit bereits vor der Novellierung des § 114 Abs 2 StPO durch die StPO-Nov 2005 anerkannt war, wären die einfachgesetzlichen Bestimmungen, welche eine Mitteilung der Beschwerde an den Gegner keineswegs untersagt hatten, grundrechtskonform vom Oberlandesgericht in diesem Sinne auszulegen gewesen (13 Os 50/05k = EvBl 2005/155, 722). Das Unterbleiben dieser Mitteilung stellt somit einen Verstoß gegen das in Art 6 MRK normierte Fairnessgebot dar.Da das Zweiseitigkeitsprinzip im Beschwerdeverfahren auf der Basis des Artikel 6, Absatz eins, MRK somit bereits vor der Novellierung des Paragraph 114, Absatz 2, StPO durch die StPO-Nov 2005 anerkannt war, wären die einfachgesetzlichen Bestimmungen, welche eine Mitteilung der Beschwerde an den Gegner keineswegs untersagt hatten, grundrechtskonform vom Oberlandesgericht in diesem Sinne auszulegen gewesen (13 Os 50/05k = EvBl 2005/155, 722). Das Unterbleiben dieser Mitteilung stellt somit einen Verstoß gegen das in Artikel 6, MRK normierte Fairnessgebot dar.
Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Juli 2004, AZ 18 Bs 172/04, war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach § 292 letzter Satz StPO zustehenden Ermessens in dem Umfang zu beseitigen, als der Antragssteller nicht bereits rechtskräftig 46,14 EUR (einschließlich 20 % Umsatzsteuer) für seine Vertretungskosten zuerkannt erhalten hat.Der Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. Juli 2004, AZ 18 Bs 172/04, war in Ausübung des dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 292, letzter Satz StPO zustehenden Ermessens in dem Umfang zu beseitigen, als der Antragssteller nicht bereits rechtskräftig 46,14 EUR (einschließlich 20 % Umsatzsteuer) für seine Vertretungskosten zuerkannt erhalten hat.
Das Oberlandesgericht Wien wird - nach vorangehender Mitteilung der Beschwerde der Antragsgegnerin unter Setzung einer angemessenen Äußerungsfrist - die Kostenentscheidung neuerlich zu fassen haben.