Rechtssatz RS0067343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067343
Geschäftszahl
15Os121/87 (15Os122/87); 13Os50/05k
Entscheidungsdatum
15.06.2005
Rechtssatz
Die in § 14 Abs 3 MedG für das Entgegnungsverfahren (im weitesten Sinn) und in § 41 Abs 1 MedG für das Strafverfahren (im weiteren Sinn) wegen Medieninhaltsdelikten angeordnete Subsidiarität der StPO gilt nicht nur für die in beiden Gesetzen ausdrücklich normierten Verfahrensbestimmungen, sondern auch für den Bereich solcher Verfahrensregeln, denen kein ausdrücklicher Gesetzeswortlaut zugrunde liegt, sondern ein Ähnlichkeitsschluß, Größenschluß oder Umkehrschluß: ein auf diesem Weg aus Bestimmungen der StPO (bloß) abzuleitendes Ergebnis (hier: die Unzulässigkeit einer Beschwerde) tritt demgemäß hinter eine derartige Deduktion aus Vorschriften des MedG (hier: der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse nach § 20 Abs 1 MedG in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 2 letzter Satz MedG) zurück.Die in Paragraph 14, Absatz 3, MedG für das Entgegnungsverfahren (im weitesten Sinn) und in Paragraph 41, Absatz eins, MedG für das Strafverfahren (im weiteren Sinn) wegen Medieninhaltsdelikten angeordnete Subsidiarität der StPO gilt nicht nur für die in beiden Gesetzen ausdrücklich normierten Verfahrensbestimmungen, sondern auch für den Bereich solcher Verfahrensregeln, denen kein ausdrücklicher Gesetzeswortlaut zugrunde liegt, sondern ein Ähnlichkeitsschluß, Größenschluß oder Umkehrschluß: ein auf diesem Weg aus Bestimmungen der StPO (bloß) abzuleitendes Ergebnis (hier: die Unzulässigkeit einer Beschwerde) tritt demgemäß hinter eine derartige Deduktion aus Vorschriften des MedG (hier: der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, MedG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz MedG) zurück.
Entscheidungstexte
- 15 Os 121/87
Entscheidungstext OGH 08.09.1987 15 Os 121/87
Veröff: EvBl 1988/44 S 253 = RZ 1988/27 S 116 = SSt 58/67 = MR 1987,201 (Weis)
- 13 Os 50/05k
Entscheidungstext OGH 15.06.2005 13 Os 50/05k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067343
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19870908_OGH0002_0150OS00121_8700000_001