Die gegen den Schuldspruch A gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch A gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Mängelrüge (Z 5) ist zunächst allgemein entgegen zu halten:Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zunächst allgemein entgegen zu halten:
Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO hat das Gericht in den Urteilsgründen mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen diese als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen wurden sowie von welchen Erwägungen es bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Diese Gründe müssen den Grundsätzen logischen Denkens entsprechen. Es ist aber nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt der Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin zu erörtern, wohl aber muss es in gedrängter Darstellung die entscheidungswesentlichen Umstände erfassen. Die Beweismittel hat es in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, letztlich aber nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (vgl für viele EvBl 1972/17).Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO hat das Gericht in den Urteilsgründen mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen und aus welchen Gründen diese als erwiesen oder nicht erwiesen angenommen wurden sowie von welchen Erwägungen es bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beseitigung der vorgebrachten Einwendungen geleitet wurde. Diese Gründe müssen den Grundsätzen logischen Denkens entsprechen. Es ist aber nicht verpflichtet, den vollständigen Inhalt der Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin zu erörtern, wohl aber muss es in gedrängter Darstellung die entscheidungswesentlichen Umstände erfassen. Die Beweismittel hat es in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen, letztlich aber nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht vergleiche für viele EvBl 1972/17).
Soweit die Beschwerde das festgestellte unmittelbare Tatgeschehen als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet und ausgehend von zusätzlichen eigenen Spekulationen eine gewaltsame Nötigung in Abrede stellt, zeigt sie damit keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf, sondern bekämpft nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung. Ob und wie heftig die Zeugin T***** Gegenwehr geleistet hat, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Angeklagte die Gewalt nur angewandt hat, um einen aufgrund der ablehnenden Worte erwarteten Widerstand hintanzuhalten (vgl US 5/6 iVm 8). Die Dauer des Geschlechtsverkehrs betrifft keine entscheidende Tatsache, die diesbezüglichen Feststellungen finden aber auch in der Verantwortung des Angeklagten Deckung (S 245).Soweit die Beschwerde das festgestellte unmittelbare Tatgeschehen als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet und ausgehend von zusätzlichen eigenen Spekulationen eine gewaltsame Nötigung in Abrede stellt, zeigt sie damit keinen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, sondern bekämpft nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung. Ob und wie heftig die Zeugin T***** Gegenwehr geleistet hat, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Angeklagte die Gewalt nur angewandt hat, um einen aufgrund der ablehnenden Worte erwarteten Widerstand hintanzuhalten vergleiche US 5/6 in Verbindung mit 8). Die Dauer des Geschlechtsverkehrs betrifft keine entscheidende Tatsache, die diesbezüglichen Feststellungen finden aber auch in der Verantwortung des Angeklagten Deckung (S 245).
Die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Gewalt bedarf keiner spezifischen Intensität. Entscheidend ist vielmehr die Einwirkung einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft (Leukauf/Steininger Komm3 § 201 RN 19). Diese bestand nach den Urteilsfeststellungen darin, dass der Angeklagte sein Opfer zu Boden drückte, dessen Arme bei den Handgelenken erfasste und diese über dem Kopf fixierte (US 5). Damit hat er die vom Gesetz zur Verwirklichung der Strafbarkeit vorausgesetzte Gewalt ausgeübt.Die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Gewalt bedarf keiner spezifischen Intensität. Entscheidend ist vielmehr die Einwirkung einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 201, RN 19). Diese bestand nach den Urteilsfeststellungen darin, dass der Angeklagte sein Opfer zu Boden drückte, dessen Arme bei den Handgelenken erfasste und diese über dem Kopf fixierte (US 5). Damit hat er die vom Gesetz zur Verwirklichung der Strafbarkeit vorausgesetzte Gewalt ausgeübt.
Wenn der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen einzelne Teile der Aussage der Zeugin T***** herausgreift und daraus eigene, ihm günstig erscheinende Schlüsse zieht, bekämpft er damit aufs neue unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Dieses hat jedoch die Aussage in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, ist ihr aufgrund des in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruckes gefolgt und hat damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet (US 7). Dass aus diesem Beweismittel auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 147).Wenn der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen einzelne Teile der Aussage der Zeugin T***** herausgreift und daraus eigene, ihm günstig erscheinende Schlüsse zieht, bekämpft er damit aufs neue unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Dieses hat jedoch die Aussage in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, ist ihr aufgrund des in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruckes gefolgt und hat damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet (US 7). Dass aus diesem Beweismittel auch andere Schlüsse möglich gewesen wären, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 147).
Die Tatsache, dass die Zeugin T***** dem Beschwerdeführer eine SMS gesandt hat, fand ohnedies Eingang in die Erwägungen des Erstgerichts (US 6). Auf wessen Anregung sie Anzeige erstattet hat, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist zunächst zu erwidern, dass dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 1). Vielmehr sind aus den Akten Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.Ein formeller Begründungsmangel liegt somit nicht vor. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist zunächst zu erwidern, dass dieser unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1). Vielmehr sind aus den Akten Umstände aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Das Rechtsmittel verweist neuerlich nur auf einzelne Teile der Aussage des Tatopfers und stellt Spekulationen darüber an, was bei jungen Leuten üblich sei und durch welche Abwehrhandlungen die Tat hätte verhindert werden können. Darüber hinaus unterstellt der Beschwerdeführer in unsachlicher Weise, die Anzeige sei nur deshalb erfolgt, weil der Geschlechtsverkehr offenbar als nicht befriedigend empfunden worden war.
Umstände aus den Akten, welche die aufgezeigten erheblichen Bedenken erzeugen könnten, werden jedoch nicht dargetan.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes kann ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt sein (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gegenstand eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes kann ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich der Berücksichtigung prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt sein (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Beschwerde übergeht die Konstatierungen, dass einerseits die Gewalt nicht nur im Festhalten der Hände, sondern auch in Zu-Boden-Drücken bestand (US 5 und 8) sowie dass andererseits die Gewalt nicht angewandt wurde, um einen Widerstand zu brechen, sondern einen aufgrund von ablehnenden Worten erwarteten Widerstand hintanzuhalten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).