Die dagegen aus Z 9 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als nicht zielführend.Die dagegen aus Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich als nicht zielführend.
Das Vorbringen, die Antwort der Geschworenen sei undeutlich und in sich widersprechend (Z 9), weil zwei Laienrichter durch die Bejahung der Eventualfragen 1) und 2) hinsichtlich der subjektiven Tatseite unvereinbar sowohl Absicht als auch Eventualvorsatz annahmen und in der Niederschrift zur Eventualfrage 1) ua der Tathergang als unklar bezeichnet wird, ist vom Ansatz verfehlt. Denn Gegenstand der Prüfung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist nur der Wahrspruch als solcher, nicht aber das Stimmenverhältnis bei Beantwortung der einzelnen Fragen (vgl Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 332 E 22; § 345 Z 9 E 5a; 14 Os 147/97; 15 Os 45/04 uva) oder die Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO, welche nicht zum Wahrspruch gehört und somit keine Antwort iSd § 345 Abs 1 Z 9 StPO darstellt (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 9; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69; Mayerhofer/Hollaender aaO § 345 Z 9 E 7; 15 Os 87/04).Das Vorbringen, die Antwort der Geschworenen sei undeutlich und in sich widersprechend (Ziffer 9,), weil zwei Laienrichter durch die Bejahung der Eventualfragen 1) und 2) hinsichtlich der subjektiven Tatseite unvereinbar sowohl Absicht als auch Eventualvorsatz annahmen und in der Niederschrift zur Eventualfrage 1) ua der Tathergang als unklar bezeichnet wird, ist vom Ansatz verfehlt. Denn Gegenstand der Prüfung im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist nur der Wahrspruch als solcher, nicht aber das Stimmenverhältnis bei Beantwortung der einzelnen Fragen vergleiche Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 332, E 22; Paragraph 345, Ziffer 9, E 5a; 14 Os 147/97; 15 Os 45/04 uva) oder die Niederschrift gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO, welche nicht zum Wahrspruch gehört und somit keine Antwort iSd Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO darstellt (Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 9; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69; Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 345, Ziffer 9, E 7; 15 Os 87/04).
Die Rüge wegen Unterlassung des Moniturverfahrens (sachlich Z 10 zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der - hier nicht vorliegenden - Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, dass ihnen bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen sei (Mayerhofer/Hollaender aaO § 345 Z 10 E 3; 15 Os 87/04). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der sich dieser anschließenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).Die Rüge wegen Unterlassung des Moniturverfahrens (sachlich Ziffer 10, zweiter Fall) scheitert an der prozessualen Voraussetzung der - hier nicht vorliegenden - Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen, dass ihnen bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen sei (Mayerhofer/Hollaender aaO Paragraph 345, Ziffer 10, E 3; 15 Os 87/04). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur und der sich dieser anschließenden Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).