Soweit die Fragestellungsrüge nach Z 6 eine Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB moniert, legt sie nicht dar, warum durch die Unterlassung derselben trotz § 330 Abs 2 erster Satz StPO, welcher es den - darüber belehrten (S 455/I) - Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach § 317 Abs 2 StPO eingeräumten Ermessens eine der in den §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (13 Os 39/04; Schindler, WK-StPO § 316 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). Für eine weiters reklamierte Eventualfrage nach § 142 Abs 2 StGB bezeichnet die Beschwerde keinerlei in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen.Soweit die Fragestellungsrüge nach Ziffer 6, eine Eventualfrage nach unqualifiziertem Raub gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB moniert, legt sie nicht dar, warum durch die Unterlassung derselben trotz Paragraph 330, Absatz 2, erster Satz StPO, welcher es den - darüber belehrten (S 455/I) - Geschworenen gestattet, eine Frage nur teilweise zu bejahen, und ungeachtet des dem Schwurgerichtshof nach Paragraph 317, Absatz 2, StPO eingeräumten Ermessens eine der in den Paragraphen 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden sein soll (13 Os 39/04; Schindler, WK-StPO Paragraph 316, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Für eine weiters reklamierte Eventualfrage nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB bezeichnet die Beschwerde keinerlei in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen.
Die Rüge aus Z 9 stellt prozessordnungswidrig nicht auf den Wahrspruch der Geschworenen ab, sondern auf deren – nicht zu diesem gehörende und somit keine Antwort iSd § 345 Abs 1 Z 9 StPO darstellende – Niederschrift gem § 331 Abs 3 StPO (Philipp, WK-StPO § 331 Rz 9; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 69; Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 345 Z 9 E 7).Die Rüge aus Ziffer 9, stellt prozessordnungswidrig nicht auf den Wahrspruch der Geschworenen ab, sondern auf deren – nicht zu diesem gehörende und somit keine Antwort iSd Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO darstellende – Niederschrift gem Paragraph 331, Absatz 3, StPO (Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 9; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 69; Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 345, Ziffer 9, E 7).
Die Rüge aus Z 10 zweiter Fall orientiert sich nicht am Gesetz, weil sie vernachlässigt, dass Voraussetzung für ihre prozessförmige Geltendmachung die - hier nicht vorliegende - Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen ist, dass ihnen bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen sei (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 345 Z 10 E 3).Die Rüge aus Ziffer 10, zweiter Fall orientiert sich nicht am Gesetz, weil sie vernachlässigt, dass Voraussetzung für ihre prozessförmige Geltendmachung die - hier nicht vorliegende - Behauptung eines oder mehrerer Geschworenen ist, dass ihnen bei der Abstimmung ein Missverständnis unterlaufen sei (Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 345, Ziffer 10, E 3).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu wecken. Dem Vorbringen zuwider ist die Niederschrift der Geschworenen in diesem Zusammenhang nicht von prüfungsrelevanter Bedeutung. Da sie nämlich eine (kurze) Begründung für die Beweiswürdigung der Geschworenen darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden (13 Os 36/01; 12 Os 132/03; 11 Os 161/03; 12 Os 8/04; Philipp, WK-StPO § 331 Rz 10; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 16).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag keine aus den Akten abzuleitenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu wecken. Dem Vorbringen zuwider ist die Niederschrift der Geschworenen in diesem Zusammenhang nicht von prüfungsrelevanter Bedeutung. Da sie nämlich eine (kurze) Begründung für die Beweiswürdigung der Geschworenen darstellt, kann sie nicht gleichzeitig deren Gegenstand bilden (13 Os 36/01; 12 Os 132/03; 11 Os 161/03; 12 Os 8/04; Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 16).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde eine Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr zu den Schuldsprüchen II. und III. an jeglicher Ausführung und somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der behaupteten Nichtigkeit.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde eine Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr zu den Schuldsprüchen römisch zwei. und römisch drei. an jeglicher Ausführung und somit an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung der behaupteten Nichtigkeit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 344 iVm § 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 344, in Verbindung mit Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.