Zu der den Angeklagten als gläubigerschädigend angelasteten Übertragung der im bisher gemeinsamen Haus befindlichen Fahrnisse (im Scheidungsvergleich überflüssig als "beweglich" bezeichnet) unterließ das Erstgericht - was von Amts wegen aufzugreifen war - eine fallbezogen indizierte Feststellung dahin, inwieweit in diesen Fahrnissen Gegenstände enthalten sind, die gemäß § 251 Z 1 EO einer Exekution und damit einem Zugriff von Gläubigern überhaupt entzogen sind (vgl. Leukauf-Steininger Komm3 § 156 RN 7 aE). Nach den Umständen des vorliegenden Falles liegt es nahe, daß Fahrnisse, die sich in dem im Scheidungsvergleich bezeichneten Wohnhaus befanden, jedenfalls zum Teil derartige Gegenstände gewesen sein könnten, wie etwa Kleidungsstücke, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Öfen und gewöhnlicher Hausrat.Zu der den Angeklagten als gläubigerschädigend angelasteten Übertragung der im bisher gemeinsamen Haus befindlichen Fahrnisse (im Scheidungsvergleich überflüssig als "beweglich" bezeichnet) unterließ das Erstgericht - was von Amts wegen aufzugreifen war - eine fallbezogen indizierte Feststellung dahin, inwieweit in diesen Fahrnissen Gegenstände enthalten sind, die gemäß Paragraph 251, Ziffer eins, EO einer Exekution und damit einem Zugriff von Gläubigern überhaupt entzogen sind vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 7 aE). Nach den Umständen des vorliegenden Falles liegt es nahe, daß Fahrnisse, die sich in dem im Scheidungsvergleich bezeichneten Wohnhaus befanden, jedenfalls zum Teil derartige Gegenstände gewesen sein könnten, wie etwa Kleidungsstücke, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte, Öfen und gewöhnlicher Hausrat.
Dazu kommt, daß nach der Bestimmung des § 81 Abs.1 und 2 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen unter die Ehegatten aufzuteilen und diese Aufteilung gemäß § 83 Abs.1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist.Dazu kommt, daß nach der Bestimmung des Paragraph 81, Absatz eins und 2 EheG das eheliche Gebrauchsvermögen unter die Ehegatten aufzuteilen und diese Aufteilung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen ist.
Auch unter diesem Aspekt erscheint die uneingeschränkte Erfassung der im Punkt 2 des Scheidungsvergleiches bezeichneten Fahrnisse als Gegenstand der betrügerischen Krida unbegründet, zumal die ehelichen Kinder bei der Zweitangeklagten verblieben und diese - was im Rahmen einer Billigkeitsabwägung nach § 83 Abs.1 EheG beachtlich erscheinen könnte - vorgebracht hatte, "ihrem Ehemann Geld zugeschossen" zu haben (S. 50, 52/II). Dies blieb im erstgerichtlichen Urteil unerörtert, worauf die Beschwerdeführerin Ernestine D***** im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit. a), der Sache nach aber als Mängelrüge (Z 5), hinweist.Auch unter diesem Aspekt erscheint die uneingeschränkte Erfassung der im Punkt 2 des Scheidungsvergleiches bezeichneten Fahrnisse als Gegenstand der betrügerischen Krida unbegründet, zumal die ehelichen Kinder bei der Zweitangeklagten verblieben und diese - was im Rahmen einer Billigkeitsabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG beachtlich erscheinen könnte - vorgebracht hatte, "ihrem Ehemann Geld zugeschossen" zu haben (S. 50, 52/II). Dies blieb im erstgerichtlichen Urteil unerörtert, worauf die Beschwerdeführerin Ernestine D***** im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), der Sache nach aber als Mängelrüge (Ziffer 5,), hinweist.
Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auf eine Inkonsequenz des erstgerichtlichen Urteils hingewiesen: Es konstatiert die vorgenommene Übertragung der Fahrnisse und damit deren Ausscheiden aus dem Schuldnervermögen, beurteilt dies aber dennoch als bloß in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebene betrügerische Krida (vgl. hiezu Leukauf-Steininger aaO RN 16).Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang auf eine Inkonsequenz des erstgerichtlichen Urteils hingewiesen: Es konstatiert die vorgenommene Übertragung der Fahrnisse und damit deren Ausscheiden aus dem Schuldnervermögen, beurteilt dies aber dennoch als bloß in der Entwicklungsstufe des Versuches gebliebene betrügerische Krida vergleiche hiezu Leukauf-Steininger aaO RN 16).
Die Anerkennung und Befriedigung eines nach den konkreten Lebensumständen unter Berücksichtigung der Rechtslage nicht zustehenden oder überhöhten Unterhaltes kann an sich ein taugliches Mittel der Vermögensverringerung im Sinn des § 156 StGB sein.Die Anerkennung und Befriedigung eines nach den konkreten Lebensumständen unter Berücksichtigung der Rechtslage nicht zustehenden oder überhöhten Unterhaltes kann an sich ein taugliches Mittel der Vermögensverringerung im Sinn des Paragraph 156, StGB sein.
Zwar ist der in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) der Angeklagten Ernestine D***** vertretene Standpunkt, eine Verkürzung des Vermögens sei dadurch schon im Hinblick auf die ausschließliche Regelung des § 5 LohnPfändungsG unmöglich, nicht zutreffend, denn diese Bestimmung normiert (ebenso wie die ab 1.März 1992 an ihre Stelle getretene Bestimmung des § 291a EO idF der EONov 1991) nur die Erhöhung des der Lohnpfändung entzogenen Teils des Arbeitseinkommens im Fall der Unterhaltsgewährung kraft Gesetzes und schlägt etwa dann nicht durch, wenn es dem durch einen solchen Unterhaltsvergleich Begünstigten gelingt, vor sonstigen Gläubigern Befriedigung zu finden.Zwar ist der in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Angeklagten Ernestine D***** vertretene Standpunkt, eine Verkürzung des Vermögens sei dadurch schon im Hinblick auf die ausschließliche Regelung des Paragraph 5, LohnPfändungsG unmöglich, nicht zutreffend, denn diese Bestimmung normiert (ebenso wie die ab 1.März 1992 an ihre Stelle getretene Bestimmung des Paragraph 291 a, EO in der Fassung der EONov 1991) nur die Erhöhung des der Lohnpfändung entzogenen Teils des Arbeitseinkommens im Fall der Unterhaltsgewährung kraft Gesetzes und schlägt etwa dann nicht durch, wenn es dem durch einen solchen Unterhaltsvergleich Begünstigten gelingt, vor sonstigen Gläubigern Befriedigung zu finden.
Aber auch hinsichtlich der eingegangenen Unterhaltsverpflichtungen ist von Amts wegen aufzugreifen, daß sich das Erstgericht, das das Eingehen dieser Verpflichtungen uneingeschränkt als betrügerische Krida beurteilte, nicht mit der Frage befaßte, ob und in welchem Umfang der Erstangeklagte damit allenfalls gesetzliche Verpflichtungen erfüllte, und hiezu keine Feststellungen traf. Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil ihn gegenüber den beiden ehelichen Kindern die gesetzliche Unterhaltspflicht trifft (§ 140 ABGB).Aber auch hinsichtlich der eingegangenen Unterhaltsverpflichtungen ist von Amts wegen aufzugreifen, daß sich das Erstgericht, das das Eingehen dieser Verpflichtungen uneingeschränkt als betrügerische Krida beurteilte, nicht mit der Frage befaßte, ob und in welchem Umfang der Erstangeklagte damit allenfalls gesetzliche Verpflichtungen erfüllte, und hiezu keine Feststellungen traf. Dies wäre schon deshalb geboten gewesen, weil ihn gegenüber den beiden ehelichen Kindern die gesetzliche Unterhaltspflicht trifft (Paragraph 140, ABGB).
Zu den bisherigen Erwägungen kommt, daß eine zumindest versuchte Vermögensverringerung begriffsnotwendig das Vorhandensein eines zum Nachteil zumindest eines der Gläubiger verringerbaren Vermögens zum Tatzeitpunkt oder einer (vom Tätervorsatz umfaßten) Erwartung eines entsprechenden Vermögenszuwachses in absehbarer Zeit voraussetzt. In Ansehung der Unterhaltsverpflichtungen führte aber das Schöffengericht aus, daß beiden Angeklagten bekannt gewesen sei, daß der Erstangeklagte - der nach einem eingeholten Sachverständigengutachten spätestens seit Ende 1988 wegen des Eingehens von mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in Einklang stehenden enormen Verbindlichkeiten zahlungsunfähig war (S. 201 ff/I) - aufgrund seines Einkommens niemals in der Lage sein würde, diese Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen (US 22). Insoweit moniert der Erstangeklagte im Ergebnis zutreffend die mangelnde Konstatierung einer möglichen Gläubigerbenachteiligung.
Letztlich kann dem von beiden Angeklagten teils ausdrücklich, teils der Sache nach als Mängelrüge (Z 5) erhobenen Einwand, daß sich das Schöffengericht nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, daß sie ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem abzuschließenden Scheidungsvergleich beraten hat, Berechtigung nicht versagt werden. Denn eine entsprechende rechtsfreundliche Beratung könnte, auch wenn vorliegend der Vergleich vom Erstangeklagten formuliert wurde, von erheblicher Bedeutung bei Beurteilung der subjektiven Tatseite sein.Letztlich kann dem von beiden Angeklagten teils ausdrücklich, teils der Sache nach als Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobenen Einwand, daß sich das Schöffengericht nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, daß sie ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit dem abzuschließenden Scheidungsvergleich beraten hat, Berechtigung nicht versagt werden. Denn eine entsprechende rechtsfreundliche Beratung könnte, auch wenn vorliegend der Vergleich vom Erstangeklagten formuliert wurde, von erheblicher Bedeutung bei Beurteilung der subjektiven Tatseite sein.
Aus den angeführten Erwägungen war daher das bekämpfte Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (§ 285 e StPO).Aus den angeführten Erwägungen war daher das bekämpfte Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen (Paragraph 285, e StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.