Rechtssatz RS0094771
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094771
Entscheidungsdatum
19.08.1993
Rechtssatz
Die Anerkennung und Befriedigung eines nach den konkreten Lebensumständen unter Berücksichtigung der Rechtslage nicht zustehenden oder überhöhten Unterhaltes kann an sich ein taugliches Mittel der Vermögensverringerung im Sinn des § 156 StGB sein.Die Anerkennung und Befriedigung eines nach den konkreten Lebensumständen unter Berücksichtigung der Rechtslage nicht zustehenden oder überhöhten Unterhaltes kann an sich ein taugliches Mittel der Vermögensverringerung im Sinn des Paragraph 156, StGB sein.
Entscheidungstexte
- 15 Os 16/92
Entscheidungstext OGH 02.07.1992 15 Os 16/92
- 15 Os 94/93
Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 94/93
Vgl auch; Beisatz: Scheidungsvergleich (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0094771
Dokumentnummer
JJR_19920702_OGH0002_0150OS00016_9200000_002