In seiner unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, mit 28. Jänner 1993 datierten und hier am 1.Feber 1993 eingelangten Grundrechtsbeschwerde beantragt der Beschuldigte, "der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, daß durch die Verhängung der Untersuchungshaft laut den Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Mai 1991, 33 Vr 1232/91, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1991, 7 Bs 267/91, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist".In seiner unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, mit 28. Jänner 1993 datierten und hier am 1.Feber 1993 eingelangten Grundrechtsbeschwerde beantragt der Beschuldigte, "der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, daß durch die Verhängung der Untersuchungshaft laut den Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Mai 1991, 33 römisch fünf r 1232/91, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1991, 7 Bs 267/91, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist".
Gemäß § 1 Abs. 1 des (am 1.Jänner 1993 in Kraft getretenen) Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl 1992/864, steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Die Grundrechtsbeschwerde ist gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz einzubringen; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird; wird die Entscheidung oder Verfügung schriftlich ausgefertigt und zugestellt, so endet die Frist nicht vor Ablauf von vierzehn Tagen ab dem Tag der Zustellung an den Betroffenen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des (am 1.Jänner 1993 in Kraft getretenen) Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl 1992/864, steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Die Grundrechtsbeschwerde ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz einzubringen; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird; wird die Entscheidung oder Verfügung schriftlich ausgefertigt und zugestellt, so endet die Frist nicht vor Ablauf von vierzehn Tagen ab dem Tag der Zustellung an den Betroffenen.
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1991, gegen den sich der Sache nach die Grundrechtsbeschwerde (allein) richten kann, wurde dem Beschuldigten persönlich am 8.Juni 1991, seinem Verteidiger bereits am 7.Juni 1991 zugestellt. Die Grundrechtsbeschwerde wurde am 28.Jänner 1993 der Post zur Beförderung an den Obersten Gerichtshof übergeben, bei welchem sie am 1. Feber 1993 eingelangt ist.
Da die Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes dem Verteidiger am 7.Juni 1991 zugestellt wurde, endete die Frist des § 4 Abs. 1 GRBG mit Ablauf des 21.Juni 1991, sohin vor Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes. Die erst am 28.Jänner 1993 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde ist demnach verspätet.Da die Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes dem Verteidiger am 7.Juni 1991 zugestellt wurde, endete die Frist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG mit Ablauf des 21.Juni 1991, sohin vor Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes. Die erst am 28.Jänner 1993 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde ist demnach verspätet.
Der Beschwerdeführer vermeint, gemäß § 12 Abs. 2 GRBG sei diese Beschwerde zulässig. Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.Der Beschwerdeführer vermeint, gemäß Paragraph 12, Absatz 2, GRBG sei diese Beschwerde zulässig. Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.
Die erwähnte Gesetzesstelle normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im § 4 Abs. 1 des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 1.Jänner 1993 abgelaufen sein (vgl JAB 852, BlgNR 18.GP, 9; Graff ÖJZ 1992, 783; siehe inzwischen auch 15 Os 2/93).Die erwähnte Gesetzesstelle normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 1.Jänner 1993 abgelaufen sein vergleiche JAB 852, BlgNR 18.GP, 9; Graff ÖJZ 1992, 783; siehe inzwischen auch 15 Os 2/93).
Da somit die Beschwerde verspätet ist und mithin ein Erkenntnis darüber, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat oder nicht, nicht zu ergehen hat, war, weil das Grundrechtsbeschwerde-Gesetz insoweit nichts anderes vorsieht, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der sonst für den Obersten Gerichtshof geltenden strafprozessualen Vorschriften zurückzuweisen.