Rechtssatz RS0061015
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061015
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
§ 12 Abs 2 GRBG normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des GRBG begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im § 4 Abs 1 des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 01.01.1993 abgelaufen sein.Paragraph 12, Absatz 2, GRBG normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des GRBG begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 01.01.1993 abgelaufen sein.
Entscheidungstexte
- 15 Os 2/93
Entscheidungstext OGH 14.01.1993 15 Os 2/93
- 15 Os 16/93
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 15 Os 16/93
- 12 Os 82/93
Entscheidungstext OGH 24.06.1993 12 Os 82/93
- 14 Os 49/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 14 Os 49/94
- 11 Os 146/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 11 Os 146/94
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061015
Dokumentnummer
JJR_19930114_OGH0002_0150OS00002_9300000_001