II. Die Urteile des Bezirksgerichtes Hartberg vom 19.Mai 1988, GZ U 55/88-9, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Juli 1988, GZ 3 a Vr 1793/88-19, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.römisch zwei. Die Urteile des Bezirksgerichtes Hartberg vom 19.Mai 1988, GZ U 55/88-9, und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27. Juli 1988, GZ 3 a römisch fünf r 1793/88-19, stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang.
1. Das im Verfahren zum AZ U 55/88 nach § 494 a Abs. 1 StPO auch zur Entscheidung über eine nachträgliche Straffestsetzung gemäß § 13 Abs. 2 JGG 1961 zu dem unter dem AZ 3 a Vr 1958/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergangenen Schuldspruch vom 9. August 1985 wegen der unter einem abgeurteilten neuerlichen Straftaten zuständige Bezirksgericht Hartberg hat (im Urteil vom 19. Mai 1988) zunächst dadurch, daß es für die vom nunmehrigen (gleichzeitigen) Schuldspruch erfaßten (Punkt 1.) und für die mit dem seinerzeitigen Schuldspruch (des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9.August 1985) abgeurteilten Straftaten (Punkt 2.) getrennte Strafen verhängte, gegen die Bestimmungen des § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO verstoßen. Denn darnach ist im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor dem Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Verurteilung begangenen strafbaren Handlung beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 JGG 1961 (nunmehr § 15 Abs. 1 JGG 1988) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre (erster Halbsatz).1. Das im Verfahren zum AZ U 55/88 nach Paragraph 494, a Absatz eins, StPO auch zur Entscheidung über eine nachträgliche Straffestsetzung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961 zu dem unter dem AZ 3 a römisch fünf r 1958/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ergangenen Schuldspruch vom 9. August 1985 wegen der unter einem abgeurteilten neuerlichen Straftaten zuständige Bezirksgericht Hartberg hat (im Urteil vom 19. Mai 1988) zunächst dadurch, daß es für die vom nunmehrigen (gleichzeitigen) Schuldspruch erfaßten (Punkt 1.) und für die mit dem seinerzeitigen Schuldspruch (des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9.August 1985) abgeurteilten Straftaten (Punkt 2.) getrennte Strafen verhängte, gegen die Bestimmungen des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO verstoßen. Denn darnach ist im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer vor dem Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Verurteilung begangenen strafbaren Handlung beim Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961 (nunmehr Paragraph 15, Absatz eins, JGG 1988) die Strafe in einem Ausspruch so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung wegen beider strafbarer Handlungen gemeinsam erfolgt wäre (erster Halbsatz).
Zudem ist in einem solchen Fall auch noch auszusprechen, daß in jenem Verfahren, in dem die bedingte Verurteilung ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (§ 494 a Abs. 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO). Diesen Ausspruch hat das Bezirksgericht ebenfalls unterlassen.Zudem ist in einem solchen Fall auch noch auszusprechen, daß in jenem Verfahren, in dem die bedingte Verurteilung ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Halbsatz StPO). Diesen Ausspruch hat das Bezirksgericht ebenfalls unterlassen.
Als Folge der Verhängung getrennter Strafen ist bei deren Ausmessung die Anwendung der für eine gemeinsame Aburteilung mehrerer strafbarer Handlungen geltenden Grundsätze (§ 28 StGB) zum Nachteil des Beschuldigten unterblieben.Als Folge der Verhängung getrennter Strafen ist bei deren Ausmessung die Anwendung der für eine gemeinsame Aburteilung mehrerer strafbarer Handlungen geltenden Grundsätze (Paragraph 28, StGB) zum Nachteil des Beschuldigten unterblieben.
Davon abgesehen war aber im vorliegenden Fall vor allem die Begründung für die nachträgliche Festsetzung einer (zugleich bedingt nachgesehenen) Strafe gemäß § 13 Abs. 2 JGG 1961 gar nicht tragfähig: war doch nach dieser (bis Ende 1988 in Geltung gestandenen) Gesetzesstelle ein nachträglicher Strafausspruch nur dann zulässig, wenn sich innerhalb der Probezeit zeigte, daß die Besserung des Rechtsbrechers sonst, also ohne den Ausspruch einer Strafe und ohne deren Vollziehung (vgl EvBl 1987/184), nicht erzielt werden konnte; insoweit ist das Bezirksgericht Hartberg indessen (bei der Begründung der bedingten Nachsicht der nachträglich festgesetzten Freiheitsstrafe) ganz im Gegenteil gerade davon ausgegangen, daß es des Vollzuges der verhängten Strafe nicht bedürfe, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen zu bewahren. Damit hat es sohin, rechtsrichtig gesehen, die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruchs einer Strafe im Sinn des § 494 a Abs. 1 Z 1 StPO als gegeben angenommen (vgl Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht2, ENr 17, 19, 21 zu § 13 JGG; für die ab 1.Jänner 1989 geltende Rechtslage ist in diesem Zusammenhang auf § 15 Abs. 1 JGG 1988 zu verweisen). In erster Linie gereichte daher schon die im Hinblick auf die dargestellte Verhaltensprognose rechtlich verfehlte nachträgliche Straffestsetzung dem Beschuldigten zum Nachteil.Davon abgesehen war aber im vorliegenden Fall vor allem die Begründung für die nachträgliche Festsetzung einer (zugleich bedingt nachgesehenen) Strafe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961 gar nicht tragfähig: war doch nach dieser (bis Ende 1988 in Geltung gestandenen) Gesetzesstelle ein nachträglicher Strafausspruch nur dann zulässig, wenn sich innerhalb der Probezeit zeigte, daß die Besserung des Rechtsbrechers sonst, also ohne den Ausspruch einer Strafe und ohne deren Vollziehung vergleiche EvBl 1987/184), nicht erzielt werden konnte; insoweit ist das Bezirksgericht Hartberg indessen (bei der Begründung der bedingten Nachsicht der nachträglich festgesetzten Freiheitsstrafe) ganz im Gegenteil gerade davon ausgegangen, daß es des Vollzuges der verhängten Strafe nicht bedürfe, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen zu bewahren. Damit hat es sohin, rechtsrichtig gesehen, die Voraussetzungen für ein Unterbleiben des nachträglichen Ausspruchs einer Strafe im Sinn des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins, StPO als gegeben angenommen vergleiche Mayerhofer/Rieder, Nebenstrafrecht2, ENr 17, 19, 21 zu Paragraph 13, JGG; für die ab 1.Jänner 1989 geltende Rechtslage ist in diesem Zusammenhang auf Paragraph 15, Absatz eins, JGG 1988 zu verweisen). In erster Linie gereichte daher schon die im Hinblick auf die dargestellte Verhaltensprognose rechtlich verfehlte nachträgliche Straffestsetzung dem Beschuldigten zum Nachteil.
2. Zur Entscheidung über eine nachträgliche Straffestsetzung im Verfahren zum AZ 3 a Vr 1958/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (zum Schuldspruch vom 9.August 1985) wegen der im Verfahren zum AZ U 430/87 des Bezirksgerichtes Hartberg abgeurteilten Straftat war allerdings entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht mit Rücksicht darauf, daß die Bestimmungen des § 494 a StPO nur eine Zuständigkeit des jeweils die neuerliche Straftat ahndenden Gerichtes bei der betreffenden Entscheidung statuieren (und zur Zeit jener Urteilsfällung am 21.Jänner 1988 noch nicht in Kraft standen), nicht dieses Bezirksgericht im Verfahren zum AZ U 55/88 (oder zum AZ U 430/87) zuständig, sondern nach § 495 Abs. 1 StPO (nF) sehr wohl das Landesgericht für Strafsachen Graz in seinem in Rede stehenden eigenen Verfahren (= 3 a Vr 1793/88 neu). Da aber insoweit das - nach dem zuvor Gesagten aus einem anderen Grund, und zwar wegen der im Verfahren zum AZ U 55/88 zugleich abgeurteilten Straftaten, gleichfalls zur Entscheidung über eine nachträgliche Straffestsetzung im Verfahren zum AZ 3 a Vr 1793/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zuständig2. Zur Entscheidung über eine nachträgliche Straffestsetzung im Verfahren zum AZ 3 a römisch fünf r 1958/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (zum Schuldspruch vom 9.August 1985) wegen der im Verfahren zum AZ U 430/87 des Bezirksgerichtes Hartberg abgeurteilten Straftat war allerdings entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Ansicht mit Rücksicht darauf, daß die Bestimmungen des Paragraph 494, a StPO nur eine Zuständigkeit des jeweils die neuerliche Straftat ahndenden Gerichtes bei der betreffenden Entscheidung statuieren (und zur Zeit jener Urteilsfällung am 21.Jänner 1988 noch nicht in Kraft standen), nicht dieses Bezirksgericht im Verfahren zum AZ U 55/88 (oder zum AZ U 430/87) zuständig, sondern nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO (nF) sehr wohl das Landesgericht für Strafsachen Graz in seinem in Rede stehenden eigenen Verfahren (= 3 a römisch fünf r 1793/88 neu). Da aber insoweit das - nach dem zuvor Gesagten aus einem anderen Grund, und zwar wegen der im Verfahren zum AZ U 55/88 zugleich abgeurteilten Straftaten, gleichfalls zur Entscheidung über eine nachträgliche Straffestsetzung im Verfahren zum AZ 3 a römisch fünf r 1793/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zuständig
gewesene - Bezirksgericht Hartberg bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19.Mai 1988 stattgebend erkannt hatte, stand einer neuerlichen nachträglichen Straffestsetzung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz die materielle Rechtskraft jenes Erkenntnisses (und damit dessen Sperrwirkung) entgegen. Das Urteil dieses Gerichtes vom 27.Juli 1988 verstieß daher gegen den sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.gewesene - Bezirksgericht Hartberg bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19.Mai 1988 stattgebend erkannt hatte, stand einer neuerlichen nachträglichen Straffestsetzung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz die materielle Rechtskraft jenes Erkenntnisses (und damit dessen Sperrwirkung) entgegen. Das Urteil dieses Gerichtes vom 27.Juli 1988 verstieß daher gegen den sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
III. In (teilweiser) Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach festzustellen, daß das Gesetz durch das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 19.Mai 1988, GZ U 55/88-9, in den Bestimmungen des § 13 Abs 2 JGG 1961 sowie des § 494 a Abs. 1 Z 3 erster und zweiter Halbsatz StPO und durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.Juli 1988, GZ 3 a Vr 1793/88-19, in dem sich aus den Bestimmungen des XX. Hauptstückes der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt wurde.römisch drei. In (teilweiser) Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war demnach festzustellen, daß das Gesetz durch das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 19.Mai 1988, GZ U 55/88-9, in den Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961 sowie des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, erster und zweiter Halbsatz StPO und durch das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.Juli 1988, GZ 3 a römisch fünf r 1793/88-19, in dem sich aus den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes der StPO ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft verletzt wurde.
In bezug auf die darüber hinaus begehrte Feststellung hingegen, daß das zuletzt bezeichnete Urteil auch mit der (Zuständigkeits-) Bestimmung des § 494 a Abs. 1 (erster Satz) StPO nicht im Einklang stehe, war die Wahrungsbeschwerde zu verwerfen. Zum Zweck der nach dem letzten Satz des § 292 StPO gebotenen Behebung der dem Verurteilten durch die aufgezeigten Gesetzesverletzungen entstandenen Nachteile war zunächst die (chronologisch erste) nachträgliche Straffestsetzung im Verfahren zum AZ U 55/88 des Bezirksgerichtes Hartberg als rechtsirrig zu kassieren. Damit ist aber zugleich auch der dem (späteren) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz allein anhaftende Makel einer Doppelverurteilung behoben worden, sodaß sich insoweit eine Korrektur erübrigte. Im Hinblick auf die nunmehrige Sperrwirkung jenes (späteren) Urteils hinwieder kommt eine Erneuerung der aufgehobenen nachträglichen Straffestsetzung im vorerwähnten bezirksgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht; der darauf abzielende Antrag des Bezirksanwaltes war dementsprechend schon aus diesem prozessualen Grund sogleich zurückzuweisen.In bezug auf die darüber hinaus begehrte Feststellung hingegen, daß das zuletzt bezeichnete Urteil auch mit der (Zuständigkeits-) Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz eins, (erster Satz) StPO nicht im Einklang stehe, war die Wahrungsbeschwerde zu verwerfen. Zum Zweck der nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO gebotenen Behebung der dem Verurteilten durch die aufgezeigten Gesetzesverletzungen entstandenen Nachteile war zunächst die (chronologisch erste) nachträgliche Straffestsetzung im Verfahren zum AZ U 55/88 des Bezirksgerichtes Hartberg als rechtsirrig zu kassieren. Damit ist aber zugleich auch der dem (späteren) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz allein anhaftende Makel einer Doppelverurteilung behoben worden, sodaß sich insoweit eine Korrektur erübrigte. Im Hinblick auf die nunmehrige Sperrwirkung jenes (späteren) Urteils hinwieder kommt eine Erneuerung der aufgehobenen nachträglichen Straffestsetzung im vorerwähnten bezirksgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht; der darauf abzielende Antrag des Bezirksanwaltes war dementsprechend schon aus diesem prozessualen Grund sogleich zurückzuweisen.