Rechtssatz RS0100388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100388
Geschäftszahl
15Os160/88 (15Os161/88)
Entscheidungsdatum
17.01.1989
Rechtssatz
Verstößt ein späteres Urteil gegen die Sperrwirkung eines früheren und wird jenes frühere Urteil aus Gründen des materiellen Rechts kassiert, dann sieht sich der OGH nicht veranlaßt, das (jetzt nicht mehr mit dem Makel einer Doppelverurteilung behaftete, sonst unbedenkliche) spätere Urteil im Weg des § 292 letzter Satz StPO aufzuheben, so daß nunmehr diesem die Sperrwirkung zukommt.Verstößt ein späteres Urteil gegen die Sperrwirkung eines früheren und wird jenes frühere Urteil aus Gründen des materiellen Rechts kassiert, dann sieht sich der OGH nicht veranlaßt, das (jetzt nicht mehr mit dem Makel einer Doppelverurteilung behaftete, sonst unbedenkliche) spätere Urteil im Weg des Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben, so daß nunmehr diesem die Sperrwirkung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100388
Dokumentnummer
JJR_19890117_OGH0002_0150OS00160_8800000_001